Abgrenzungen


Abgrenzung - Selbstständige und unselbstständige Tätigkeit im künstlerischen Bereich

Für die Beurteilung, ob Künstler:innen Dienstnehmer:innen oder neue Selbstständige sind, ist zu prüfen, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen. Wenn Künstler:innen, wie etwa Sänger:innen, Musiker:innen oder Schauspieler:innen nach festgelegten Proben- und Spielplänen tätig werden, sich für eine Spielsaison verpflichten und an Weisungen der Regisseurin, des Regisseurs oder der Dirigentin, des Dirigenten, in Bezug auf Anzahl der Proben, Probenzeit sowie Art der Arbeitsleistung gebunden sind, handelt es sich regelmäßig um einen Dienstvertrag.

Aus diesen Gründen sind Orchester-, Chor- sowie Ballettensemblemitglieder, die regelmäßig an derselben Spielstätte arbeiten, grundsätzlich als echte Dienstnehmer:innen zu qualifizieren. Auch Musiker:innen, die für einen Zeitraum von drei Monaten in einem Ferienclub mehrmals pro Woche für die Abendgestaltung mit teils vorgegebenem Repertoire zuständig sind, sind als echte Dienstnehmer:innen zu qualifizieren.

Wenn Künstler:innen jedoch eine eigene unternehmerische Infrastruktur besitzen, also zum Beispiel eine Website, ein Atelier oder einen Probenraum, ein Aufnahmestudio, Instrumente, eigenes Equipment und darüber hinaus regelmäßig wechselnde Auftraggeber:innen haben und künstlerische Gestaltungsfreiheit bei den Darbietungen genießen, sind sie diesbezüglich meist Neue Selbstständige.

Hält eine Schriftstellerin, ein Schriftsteller eine Lesung in einer örtlichen Bücherei, ist von einem selbstständigen Arbeitsverhältnis auszugehen. Gleiches gilt für Maler:innen, die fertige Bilder Privatpersonen oder Galerien anbieten oder für Pop-Bands, die regelmäßig in verschiedenen Konzerthallen auftreten. 

Abgrenzung - Künstler:innen und Gewerbetreibende

Obwohl Künstler:innen regelmäßig als Neue
Selbstständige gelten, gibt es oft Abgrenzungsprobleme zu sogenannten
kunstgewerblichen Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen. Hier kommt
es darauf an, ob für die Tätigkeit künstlerische Fähigkeiten erforderlich sind.
Sind in erster Linie handwerkliche Fähigkeiten nötig, unterliegt die Tätigkeit
der Gewerbeordnung. Eine Beurteilung erfolgt im Einzelfall.

Beispiel

Ein Fotograf, der künstlerische Fotos von Landschaften anfertigt, um sie später zu verkaufen, ist Neuer Selbstständiger. Ein Modefotograf, der gemäß eines Auftrags Models in vorgegebener Kleidung nach einem von der Auftraggeberin bestimmten Konzept fotografiert, ist gewerblicher Fotograf und benötigt einen Gewerbeschein.

Freiberufler:innen und Neue Selbstständige

Neue Selbstständige sind Unternehmer:innen, die Tätigkeiten ausüben, für die sie keinen Gewerbeschein benötigen. Es handelt sich um geistige Leistungen, die aufgrund ihrer gesellschaftspolitischen Rolle im Interesse der Allgemeinheit eine gewisse staatliche Unabhängigkeit genießen. Sie sollen mit möglichst wenig staatlicher Kontrolle bzw. staatlichem Einfluss ausgeübt werden.  Angehörige Freier Berufe sind z.B..: Künstler:innen, Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Journalist:innen, Lehrende ...

Der Unterschied zwischen Freiberufler:innen und Neuen Selbstständigen ist, dass Freiberufler:innen einer gesetzlichen, beruflichen Interessensvertretung angehören – Neue Selbstständige nicht.

Freiberuflicher:innen sind beispielsweise Ärtz:innen, Rechtsanwält:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, ...

Neue Selbstständige sind beispielsweise Künstler:innen, Journalist:innen, Lehrende, Vortragende, ...

Sozialversicherungsrechtlich genießen Künstler:innen gewisse Sonderregelungen, wie beispielsweise die Möglichkeit die Ruhendmeldung der selbstständigen Tätigkeit.

Siehe Künstlersozialversicherungsfonds