Unterwegs außerhalb der EU


Für viele außereuropäische Länder besteht für österreichische Staatsangehörige eine Visumpflicht. Für die Ausübung einer Tätigkeit ist ein entsprechender Aufenthaltstitel notwendig. Zur Einreise und für den Aufenthalt in Österreich benötigen Künstler:innen, die nicht EU-Bürger:innen sind, grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Die Bedingungen sind geregelt im EU-Visakodex, im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, im Schengener Grenzkodex  und im Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Künstler:innen aus Österreich reisen zur künstlerischen Tätigkeit ins außereuropäische Ausland

Reisen österreichische Künstler:innen in ein Land, das kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, benötigen sie zumeist ein Visum um dort künstlerisch tätig zu sein. Die einzelnen Voraussetzungen und Verfahren unterscheiden sich von Land zu Land, daher ist eine ausführliche Abklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) des jeweiligen Landes unumgänglich.

Das Spektrum der Visaverfahren und der erforderlichen vorzulegenden Dokumente ist weltweit sehr unterschiedlich. Unter den allgemeinen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts erfährt man u.a. Visabestimmungen für die jeweiligen Länder.

Österreich unterhält direkte diplomatische Verbindungen zu zahlreichen Ländern, die mit Botschaften und Konsulaten vertreten sind. Es ist ratsam, sich an diese frühzeitig zu wenden, da das Visa-Verfahren oft einige Wochen oder Monate in Anspruch nimmt. Oft sind auf deren Websites sämtliche Informationen, Preise und Modalitäten zum Visaverfahren (inkl. Arbeitsbewilligung) zu finden.

Beispiel

Eine Musikerin aus Wien plant eine Tournee in den USA. In einem Zeitraum von zwei Monaten wird sie an verschiedenen Orten auftreten. Sie benötigt ein P-Visum. Die Details hierzu findet sie auf der Website 

Künstler:innen aus Ländern außerhalb der EU reisen zur künstlerischen Tätigkeit nach Österreich

Ausländische Künstler:innen, die in Österreich einer künstlerischen Tätigkeit nachgehen wollen, benötigen grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Werkvertrages (z.B.: sog. Freier Dienstvertrag) erfolgt. Künstler:innen, die selbstständig im Rahmen eines echten Werkvertrages tätig werden, brauchen keine Beschäftigungsbewilligung. Die rechtliche Grundlage ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen nicht: 

  • EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen, Schweizer Staatsbürger:innen sowie deren
  • aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatten und
  • aufenthaltsberechtigte Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen darüber hinaus Unterhalt gewährt wird.

Detaillierte Information sind unter Visa & Aufenthalt verfügbar.