FAQ - häufig gestellte Fragen

Arbeitsrecht

Die Kollektivvertragszugehörigkeit hängt immer davon ab, ob auf die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber ein Kollektivvertrag anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn Arbeitgeber:innen Mitglied in einer kollektivvertragsfähigen Interessensvertretung oder eine entsprechenden Verband ist und ein Kollektivvertrag vereinbart wurde. Diese Information bekommt man regelmäßig bei der Arbeitgeberin, beim Arbeitgeber.

In der „freien Szene“ ist das kaum der Fall. Anders verhält es sich bei staatlichen Kulturinstitutionen. So gibt es beispielsweise Kollektivverträge für die Bundestheater. Auch im Bereich der Musik können Kollektivverträge zur Anwendung kommen, wenn die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber Mitglied des Veranstalterverband Österreich ist.

Die Probezeit beträgt maximal einen Monat (ausgenommen Lehrlinge: 3 Monate).

Die Dauer der Probezeit ist meist im Kollektivvertrag geregelt.

Sogenannte Kettendienstverträge - also mehrere, aufeinanderfolgende Befristungen - sind in Österreich nicht erlaubt, es sei denn die Befristung ist sachlich begründet. Als sachliche Begründung gilt beispielsweise eine Saisonbeschäftigung bei Saisonbetrieben oder zeitlich begrenzte, projektbezogene Arbeit.

Befristete Dienstverhältnisse können nur im Einvernehmen vor Ende der Befristung aufgelöst werden, oder wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist und die Befristungsdauer 6 Monate übersteigt.

Eine Entlassung ist nur aufgrund einer Verfehlung möglich, muss also begründet sein und muss unverzüglich nach Bekanntwerden der Verfehlung erfolgen. Das Dienstverhältnis endet am Tag der Entlassung.

Eine Kündigung ist in Österreich grundsätzlich ohne Begründung möglich. Ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht lediglich für wenige, spezifische Gruppen (Schwangere, Arbeitnehmer:innen in Mutter- bzw Vaterkarenz, Behinderte,...).

Bei Kündigungen sind Fristen und Termine einzuhalten.

Ja, eine Schwangerschaft ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber mitzuteilen, da dadurch auch gewisse Schutzpflichten von Arbeitgeber:innen ausgelöst werden. Auch ein vorzeitiges Ende einer Schwangerschaft muss mitgeteilt werden.

8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt das absolute Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit darf keine angestellte Beschäftigung mehr erfolgen, auch wenn sich die werdende Mutter noch voll arbeitsfähig fühlt. Das absolute Beschäftigungsverbot gilt nicht für selbstständige Frauen.

Während der Karenz ist es möglich, eine geringfügige Beschäftigung bei der eigenen Arbeitgeberin, beim eigenen Arbeitgeber auszuüben. Bei anderen Arbeitgeber:innen ist dies nur mit Zustimmung des eigenen Arbeitgebers möglich. 13 Wochen pro Kalenderjahr (aliquot) ist auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze möglich. Die Zuverdienstmöglichkeiten sind auch von der Wahl des Kinderbetreuungsgeldes abhängig. Beim einkommensunabhängigen Kinderbetreuungsgeld sind die Zuverdienstgrenzen höher.

Nein, auch bei einer All-In Vereinbarung muss die höchstzulässige Anzahl an Überstunden definiert sein. Meist sind das 5 zusätzliche Arbeitsstunden pro Woche. Das Gesamtgehalt inkl. Überstunden muss einer Deckungsprüfung standhalten. Das heißt, es muss mindestens das kollektivvertragliche Mindestgehalt + das Überstundengehalt bezahlt werden. Daher muss bei einer All-In Vereinbarung das Grundgehalt immer ausgewiesen werden.

Wurden mehr Überstunden geleistet als vereinbart, so sind diese zusätzlich zu vergüten.

Inklusion

Grundsätzlich muss ich bedenken:

Welche Zuverdienste erlaubt meine Sozialversicherungssituation?

Unter welchen Bedingungen kann ich meine persönliche Assistenz im Projekt einbinden, insbesondere, wenn es um eine Tätigkeit im Ausland geht?

Wie ist die Sozialversicherungssituation meiner persönlichen Assistenz - erlaubt diese auch Reisen und gegebenenfalls Auslandaufenthalte?

Gibt es besondere Reisekonditionen für mich bei Reisen mit der Bahn oder im Flugzeug?

Wie sind die räumlichen Bedingungen an dem Ort, an dem ich künstlerisch tätig sein werde?

Erklärungen zu all diesen Fragen im Folgenden.

Beim Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gibt es grundsätzlich keine Freigrenzen für Zuverdienste. Das bedeutet: Bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird jeder verdiente Euro als Zuverdienst angerechnet und mindert den Leistungsanspruch.

Während einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeits-pension kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024 Wert 518,44 Euro pro Monat) dazuverdient werden, ohne dass sich die Höhe der Pension ändert.

Eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension verringert sich dann aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wenn

  • eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (über 518,44 Euro pro Monat Wert 2024) und
  • ein monatliches Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) , das jährlich angepasst wird

vorliegen.

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, gebührt nur noch ein Teil der Berufsunfähigkeitspension (als Teilpension).

Detaillierte Informationen:

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Zuverdienstmoeglichkeiten_zu_Erwerbsunfaehigkeits-,_Berufs.html

Grundsätzlich wird der Bezug von Pflegegeld durch die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung nicht berührt, weil ein Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld unabhängig vom Einkommen und Vermögen der betreffenden Person besteht.

Das bedeutet für Künstlerinnen und Künstler, die Pflegegeld beziehen: es ist grundsätzlich möglich, mit einer künstlerischen oder anderen Tätigkeit Verdienste bzw. Zuverdienste zu erzielen, ohne dass daraus negative Folgen für den Bezug des Pflegegelds resultieren.

Detaillierte Informationen Pflegegeld und Erwerbseinkommen (Rechtsdatenbank ÖZIV)

Welche Arten persönlicher Assistenz gibt es?

Es gibt persönliche Assistenz insbesondere für die Unterstützung beim Arbeitsplatz und in der Ausbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine persönliche Assistenz im Alltag möglich.

Hier gibt es detaillierte Informationen

https://www.art-mobility.at/de/inklusion/unterstuetzung-am-arbeits-und-ausbildungsplatz-und-mobilitaet/

Richtlinie Persönliche Assistenz

file:///C:/Users/Sabine/AppData/Local/Temp/richtlinie_paa_genehmigungsfassung_15.10.2019-1.pdf

Fragen, die vorab zu klären sind:

Wie umfassend ist mein eigener Versicherungsschutz auf Reisen?

Kann ich meine persönliche Assistenz mit auf Reisen nehmen?

Wenn ich ein künstlerisches Projekt an einem anderen Ort und insbesondere im Ausland plane, müssen die Konditionen für eine Begleitung meiner Assistenz ggfs. vorher geklärt werden:

  • Sind im Projekt Reise- und Aufenthaltskosten für die Begleitung einer Assistenz eingeplant?
  • Darf meine Assistenz aufgrund ihrer Arbeitsbestimmungen mit in Ausland reisen?
  • Besteht dort auch ein beruflicher Versicherungsschutz für meine Assistenz?
  • Kann ich vor Ort durch eine Assistenz begleitet werden?
  • Wer zahlt das – sind dafür Projektkosten eingeplant. oder übernimmt meine Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten?

Gibt es besondere Bedingungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder besonderen Bedürfnissen bei der Österreichischen Bundesbahn?

Reisende mit einem österreichischen Behindertenpass fahren bei einer ausgewiesenen Behinderung von 70% und höher zum halben Preis. Alternativ gilt auch der Eintrag: „Der/die InhaberIn des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“. Eine Begleitperson bzw. ein Assistenzhund reisen bei entsprechendem Vermerk im Behindertenpass kostenlos mit.

Darüber hinaus ist es möglich, praktische Hilfe für eine Reise telefonisch oder online anzumelden:

https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/barrierefrei-reisen

Hilfe für eine Zugreise im Inland muss mindestens 12 Stunden vor Antritt der Reise angemeldet werden (beginnt die Reise vor 9 Uhr am Morgen, muss sie bis 18 Uhr des Vortages gemeldet werden), bei Auslandsreisen ist eine Anmeldung 48 Stunden vor Antritt der Reise notwendig.

Detaillierte Auskünfte gibt die Broschüre barrierefrei-wir-fur-sie

Fluglinien müssen Menschen eingeschränkter Mobilität oder besonderen Bedürfnissen grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf eine Fluglinie die Beförderung aus Sicherheitsgründen oder technischen Gründen verweigern.

Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden und rechtzeitig vor Ort sein.

Wenn sie das nicht tun, muss die Betreiberin/der Betreiber des Flughafens bzw. Fluglinien dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

Passagiere miteingeschränkter Mobilität oder Behinderung haben insbesondere das Recht auf

  • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc)
  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
  • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Informationen zu Barrierefreiheit auf Reisen in Österreich

Wenn ich künstlerisch auf Reisen bin, sollte ich auf jeden Fall vorab die Barrierefreiheit des Aufführungsortes und meines Aufenthaltsortes zu klären.

Checkliste Barrierefreiheit

https://www.art-mobility.at/de/inklusion/raeumliche-barrierefreiheit-fuer-kuenstlerinnen-und-kuenstler/#jumpto_4794

Rechtsformen

Wer sich als KünstlerIn selbstständig machen will, muss sich beim Wohnsitzfinanzamt steuerlich registrieren. Dies kann mit dem Formular Verf24 persönlich, per email oder auch direkt online über die Website finanz online geschehen.

Des Weiteren ist auch eine Registrierung bei der zuständigen Sozialversicherung (SVS) notwendig. Der SVS Fragebogen ist nur auszufüllen, wenn der voraussichtliche Jahresgewinn die Versicherungsgrenze überschreitet.

Unterschreitet der voraussichtliche Jahresgewinn die Versicherungsgrenze von EUR 6.221,28, wird dadurch für Künstler:innen (neue Selbstständige) keine Versicherungspflicht ausgelöst. Es sind also trotz Registrierung keine Beiträge zu bezahlen. Die Pflichtversicherung tritt erst mit überschreiten der Versicherungsgrenze automatisch ein. Eine freiwillige Selbstversicherung (Opting-in) ist möglich.

Als KünstlerIn benötigt man keinen Gewerbeschein.

Grundsätzlich ja. Wer eine künstlerische Tätigkeit ausübt und dadurch ein Einkommen generiert, gilt als neue Selbstständige, neuer Selbstständiger.

Daher ist verpflichtend eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung zu führen. Überschreitet man mit seinem Gesamteinkommen aus allen Tätigkeiten die Steuergrenze von EUR 11.000,-, ist eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Wer allerdings die künstlerische Tätigkeit als Hobby betreibt, nur ab und zu öffentlich Auftritt hat und im Durchschnitt mehr Verluste als Gewinne erzielt, gilt nicht als UnternehmerIn und muss bzw. kann Verluste nicht steuerlich gelten machen.

Nein, ein Verein kann nur von zwei oder mehreren Personen gegründet werden.

Der Verein hat eine eigene Rechtspersönlichkeit – ist also eine juristische Person. Daher haftet der Verein selbst mit seinem gesamten Vereinsvermögen. Mitglieder des Vereins haften daher nicht persönlich. Lediglich die Vorstandsmitglieder können bei Verstößen gegen Gesetze oder Vereinsstatuten persönlich haften. Hierfür ist allerdings ein Verschulden notwendig.

Anders als andere Gesellschaftsformen benötigt die GbR keinen expliziten Gründungsakt, sondern entsteht automatisch wenn sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen um einen gemeinsamen, wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Ein Gesellschaftsvertrag wird also oft nur konkludent oder mündlich geschlossen, es ist aber jedenfalls ratsam, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Gibt es keinen schriftlichen oder mündlichen Vertrag, gelten die gesetzlichen Regelungen.

In der Kunst- und Kulturbranche kommt das häufig vor, da beispielsweise die meisten Musikgruppen als GbR zu qualifizieren sind.

Die persönliche Haftung der Unternehmensinhaberin, des Unternehmensinhabers gibt es immer dann nicht, wenn das Unternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, also eine juristische Person ist.

Dies ist bei Vereinen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften der Fall.

Einzelunternehmer:innen haften immer persönlich, gleiches gilt für Personengesellschaften (Ausnahme: Kommanditist:innen bei einer KG und stille Gesellschafter:innen).

Davon zu unterscheiden ist die Geschäftführer:innenhaftung. Diese betrifft Geschäftsführer:innen allgemein, die Haftung ist aber verschuldensabhängig.

Sozialversicherung

Das Österreichische Sozialversicherungssystem umfasst Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung und ggfs. Arbeitslosenversicherung. Nicht alle Sozialversicherungsverhältnisse umfassen alle Versicherungszweige.

Anders als in anderen Ländern bestimmt in Österreich die Art meiner Beschäftigung (selbstständig, angestellt oder etwa bei einer Bundeseinrichtung) die Art der Sozialversicherung. Auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterliegen ab einem bestimmten Betrag (2024 ab einem Gewinn von 6.221,28 Euro) einer Pflichtversicherung. Dadurch kommt es häufiger zu Mehrfachversicherungen.

Anstellung

Wenn ich in Österreich über der Geringfügigkeitsgrenze (2024 monatliches brutto Gehalt höher als 518,44 Euro) angestellt bin, werde ich von meiner Arbeitgeber:in automatisch pflichtversichert bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse (ÖGK) und zwar umfassend: ich bin unfallversichert, krankenversichert, pensionsversichert und erwerbe auch Ansprüche auf die Arbeitslosenversicherung. Einen Teil der Sozialabgaben zahlt die Arbeitgeber:in (Dienstgeberanteil), einen Teil zahlt die Arbeitnehmer:in vom Bruttogehalt – ausgezahlt wird das Nettogehalt.

Geringfügige Anstellung

Wenn ich unter der Geringfügigkeitsgrenze angestellt werde, tritt verpflichtend nur eine Unfallversicherung in Kraft (ich kann aber für einen relativ geringen Betrag freiwillig bei der ÖGK eine umfassende Kranken- und Pensionsversicherung abschließen).

Selbstständige Arbeit

Auch wenn ich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erwirtschafte – und zwar einen Gewinn (nicht Umsatz!) von über 6.221,28 Euro (Wert 2024), tritt eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (SVS) ein und ich muss dort ein Versicherungsverhältnis beginnen.

Freiwillige Selbstversicherung bei geringfügiger Anstellung

Bei einer geringfügigen Anstellung bin ich nur in der Unfallversicherung pflichtversichert, ich kann aber für einen Beitrag um ca. 70 Euro eine freiwillige Selbstversicherung bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse (ÖGK) abschließen und bin dann in vollem Umfang krankenversichert und erwerbe auch Anspruchszeiten für die Pension.

Freiwillige Selbstversicherung ohne Anstellung

Ich kann mich auch ohne eine bestehende Anstellung bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse (ÖGK) freiwillig versichern. In diesem Fall steigen jedoch die Beiträge bis zu einem monatlichen Betrag von ca. 450 Euro . Bei geringen Einkünften kann ich einen Antrag auf niedrigere Beitragszahlungen stellen. In diesem Zweig der freiwilligen Selbstversicherung bin ich kranken- und unfallversichert, erwerbe jedoch keine Ansprüche oder Zeiten für die Pensionsversicherung.

Für Studierende beträgt der Versicherungsbetrag bei der ÖGK monatlich etwa 70 Euro.

Bei der Sozialversicherung der Selbstständigen und bei der Beamtenversicherung besteht bei allen ärztlichen Leistungen ein Selbstbehalt von 20% -also ein Anteil, den ich selbst anteilig übernehmen muss. Ich kann mit der SVS eine Vereinbarung über Gesundheitsziele treffen, um den Selbstbehalt auf 10 % zu verringern. Bei geringem Einkommen kann ein Antrag auf Übernahme des Selbstbehalts durch die Sozialversicherung gestellt werden. Bei Krankenhausaufenthalten gibt es grundsätzlich keinen Selbstbehalt, jedoch für alle Versicherten eine geringe tägliche Kostenbeteiligung.

Bei fast allen Sozialversicherungsverhältnissen - auch bei der Freiwilligen Selbstversicherung und beim Opting in - ist es möglich, Angehörige – etwa Kinder sowie (Ehe-)Partner:innen mitzuversichern. Die Mitversicherung von Kindern ist kostenfrei, bei der Mitversicherung des Partners/der Partnerin fällt ein geringer Beitragssatz an. Übersteigt das Einkommen des Partners/der Partnerin einen bestimmten Betrag, ist eine Mitversicherung nicht mehr möglich und es muss ein eigenständiges Versicherungsverhältnis begründet werden.

Um einen Erstanspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss ich 52 Wochen innerhalb von zwei Jahren angestellt (über der Geringfügigkeitsgrenze) in Österreich gearbeitet haben. Personen unter 26 Jahren erwerben nach 26 Wochen angestellter Arbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Folgeansprüche bzw. einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld muss man 28 Wochen angestellt arbeiten. Grundsätzlich ist es unter bestimmten Bedingungen (z.B. eine Anstellung in Österreich von wenigen Tagen bis zu vier Wochen) auch möglich, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einem anderen EU-Land auf Österreich zu übertragen. Auch ist möglich, für einige Monate der Arbeitssuche mit einem Arbeitslosengeld aus einem anderen EU-Staat nach Österreich zu kommen.

Das Arbeitslosengeld beträgt in Österreich grundsätzlich 59% des vorherigen Nettoverdienstes. Es wird ein sogenannter Tagessatz errechnet. Unter bestimmten Bedingungen (etwa Familienzuschläge) erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 80%.

Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausläuft und weiterhin eine Bedarfssituation besteht, kann ein Antrag auf den Bezug von Notstandshilfe gestellt werden. Dabei wird (anders als beim Bezug der sogenannten Mindestsicherung) das aktuelle Einkommen zur Berechnung des Bedarfs herangezogen, nicht jedoch Vermögenswerte (wie etwa eine Eigentumswohnung) angetastet. Der Bezug von Notstandshilfe wird unabhängig vom Einkommen des Partners gewährt. Die Notstandshilfe beträgt ca. 90% der vorherigen Arbeitslosengeldbezüge.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe darf ich geringfügig (2024 monatliche Geringfügigkeitsgrenze 518,44 Euro) dazuverdienen und zwar ggfs. „doppelt“: ich darf geringfügig angestellt sein mit einem brutto Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze UND ich darf ZUSÄTZLICH (oder alternativ) selbstständige Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze haben. Viele Arbeitslose wissen nichts von dieser doppelten Geringfügigkeitsgrenze.

Übersteigt mein angestelltes Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze, endet der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer der Anstellung.

Bei den selbstständigen Einkünften kommt es bei der monatlichen Berechnung auf die Art der Betrachtung an: wurden diese selbstständigen Einkünfte als „vorübergehend“ betrachtet und ich verdiene über der Geringfügigkeitsgrenze, falle ich für den entsprechenden Monat aus dem Arbeitslosengeldbezug. Wurden diese Einkünfte als „durchgängig“ oder „rollierend“ betrachtet, dann geht das Arbeitsamt davon aus, dass ich immer wieder selbstständig dazuverdiene. Dabei wird pro Monat die monatliche Zuverdienstgrenze von maximal 518,44 Euro zu Grunde gelegt – und das bedeutet, wenn ich z.B. zwei Monate lang keine selbstständigen Einkünfte während des Bezugs von Arbeitslosengeld hatte, dann aber im dritten Monat 800 Euro dazuverdiene, verliere ich in diesem Monat den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, da dieser Betrag unter einem Wert der Summe von Geringfügigkeitsbeträgen für insgesamt drei Monate liegt (800 Euro sind weniger als drei mal 518,44 Euro).

Achtung: wenn mein selbstständiges Einkommen in einem Jahr, in dem ich Arbeitslosengeld bezogen habe, insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze von 6.221,28 (Wert 2024) liegt, tritt die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (SVS) ein und in diesem Fall wird rückwirkend der Bezug meines Arbeitslosengeldes in Frage gestellt und es kann zu Rückforderungen des Arbeitslosengeldes kommen. Daher gilt die Regel: in einem Jahr, in dem ich Arbeitslosengeld bezogen habe, sollte ich keine selbstständigen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erwirtschaften. Von dieser Bestimmung gibt es nur wenige Ausnahmen – etwa die sogenannte Ruhendmeldung (link).

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist eine Sozialleistung in Österreich. Sie besteht aus einer Bargeldleistung und einer unentgeltlichen Krankenversicherung.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist für Personen vorgesehen, die über keine angemessenen finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Angehörigen ausreichend decken zu können. Die Entscheidung, ob die bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, trifft die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (z.B. Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Diese nimmt auch die Auszahlung vor. Die Details der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in den Bundesländern verschieden geregelt.

EU- bzw. EWR-Bürger:innen haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmer:innen in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich erst ab Zuerkennung ihres Status als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigte einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.

ACHTUNG: Bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wirken sämtliche Zuverdienste (vom ersten Euro an) mindernd und bestehende Vermögenswerte werden angetastet

Beim Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gibt es grundsätzlich keine Freigrenzen für Zuverdienste. Das bedeutet: Bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird jeder verdiente Euro als Zuverdienst angerechnet und mindert den Leistungsanspruch.

Ein Anspruch auf eine Österreichische Pension besteht nach 15 Versicherungsjahren. Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege von Angehörigen und Zeiten der Arbeitslosigkeit werden mitgezählt. Wenn ein geringerer Versicherungszeitraum Zeitraum in Österreich besteht, können ggfs. Zeiten aus ausländischen Versicherungsverhältnissen dazu gezählt werden, um die 15 Jahre zu erreichen. Diese zählen jedoch nur für die Erhöhung der Anspruchszeiten, nicht für die Höhe des Pensionsanspruches, der allein aus den in Österreich „erwirtschafteten“ Beiträgen berechnet wird.

Steuern

Die Einkommensteuer haben alle zu bezahlen, die überwiegend in Österreich niedergelassen sind und die Steuerfreigrenze von EUR 12.816 - überschreiten. Es wird das weltweite Einkommen besteuert.

Die Umsatzsteuer ist nur für Unternehmer:innen relevant, die mehr als EUR 35.000,- an Umsatz erzielen oder freiwillig in die Regelbesteuerung optiert haben. Die Umsatzsteuer ist nur einzuheben, wenn geschäftliche Umsätze erzielt werden.

Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuer und bezeichnet die Steuer, die bei unselbstständiger Arbeit eingehoben wird. Die Lohnsteuer wird in Österreich regelmäßig von den Arbeitgeber:innen direkt an das Finanzamt abgeführt. Arbeitnehmer:innen müssen sich daher diesbezüglich nicht selbst darum kümmern.

Wer in Österreich (nicht bloß vorübergehend) selbstständig arbeiten will, muss hier die selbstständige Tätigkeit steuerlich registrieren.

Dies geschieht mittels ausfüllen eines Fragebogens beim Finanzamt oder über FinanzOnline.

An die Felder „voraussichtlicher Jahresumsatz“ und „voraussichtlicher Gewinn“ sind Rechtsfolgen geknüpft. Wer einen vermuteten Jahresumsatz von über EUR 35.000 angibt, ist jedenfalls in der Umsatzsteuer zu veranlagen. Bei einem vermuteten Jahresgewinn von über EUR 12.816 werden vierteljährliche Vorauszahlungen auf die zu erwartende Einkommensteuer vorgeschrieben.

Daher ist es empfehlenswert, eher konservativ zu schätzen.

In aller Regel sind selbstständige Künstler:innen zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet und nicht zur Bilanzierung, da der Jahresumsatz EUR 700.000,- unterschreitet.

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen kommt es für die steuerliche Erfassung, also die Eintragung in die Einnahmen-Ausgaben Rechnung, immer auf den Zeitpunkt des Geldflusses an und nicht auf das Rechnungsdatum. Daher wird die Einnahme oder Ausgabe immer in dem Jahr wirksam, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist – also das Geld tatsächlich geflossen ist.

Für die Einkommensteuer sind alle Einkunftsarten relevant. Bei einer Anstellung wir monatlich die Lohnsteuer bereits durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber an das Finanzamt überwiesen. Daher besteht diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf. Für die selbstständige Arbeit müssen die Einkünfte selbst versteuert werden, sprich, es muss jährlich eine Steuererklärung abgegeben werden, in der die selbstständige Einkünfte ersichtlich sind. Der Steuersatz bemisst sich anhand der Gesamteinkünfte.

Kleinunternehmer:innen verrechnen keine Umsatzsteuer und können sich umgekehrt auch keine Vorsteuer abziehen. Die Kleinunternehmerregelung wird automatisch in Anspruch genommen, wenn der vermutete Jahresumsatz unter EUR 35.000,- angegeben wurde.

Die Regelbesteuerung, also die Umsatzsteuerpflicht, tritt automatisch in Kraft, sobald man einen Umsatz über EUR 35.000,- jährlich erwirtschaftet.

ACHTUNG: Hier sollte man genau überlegen. Die Umsatzsteuer wird jährlich betrachtet. Vermutet man, dass der Umsatz über EUR 35.000,- im kommenden Kalenderjahr betragen wird, ist es besser, man nimmt die Regelbesteuerung in Anspruch.

Hat man sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden und überschreitet während des Jahres die Umsatzgrenze von EUR 35.000,-. Ist jedenfalls die Umsatzsteuer auf alle in diesem Jahr gestellten Rechnungen an das Finanzamt abzuführen, auch wenn auf den Rechnungen keine USt ausgewiesen wurde.

Urheberrecht

Nein, Urheberrechte entstehen in Österreich bereits mit der Werkschaffung. Eine Registrierung ist nicht notwendig.

Urheberrechtliche Lizenzen (also Werknutzungsbewilligungen) können durch einen Vertrag und die darin vereinbarte Vergütung eingeräumt werden. Jede Werknutzung darf grundsätzlich nur im Einverständnis mit der Urheberin, dem Urheber stattfinden (ausgenommen: Freie Werknutzung). Da sich das im Einzelfall oft als schwierig herausstellt, gibt es die Möglichkeit, einer Verwertungsgesellschaft beizutreten. Diese nimmt kollektiv einen Teil der urheberrechtlichen Verwertungsrechte wahr, schließt über die Nutzung Gesamtverträge mit großen Sendeanstalten, Plattformbetreibern und dergleichen ab und schüttet entsprechende Tantiemen an die Mitglieder aus.

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, die Verwertungsrechte einem Verlag zu übertragen, der sich um die Auswertung kümmert.

Die wichtigsten Faktoren sind:

  • Exklusiv / nicht-exklusiv
  • Übertragbar / nicht-übertragbar (Sublizenzierung)
  • Räumlicher Geltungsbereich (weltweit, EU, auf einzelne Länder beschränkt,...)
  • Zeitlicher Geltungsbereich (auf Schutzfrist, für 5 Jahre,...)
  • Art der Verwertungsrecht (Vervielfältigung, Verbreitung {Senderecht, Aufführungsrecht, öffentliche Zugänglichmachung im Internet,...})
  • Bearbeitungsrecht

Die Schutzfrist bezeichnet, wie lange ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Die Schutzfrist für Urheberrechte beträgt 70 Jahre ab dem Tod der Urheberin, des Urhebers. Bei Leistungsschutzrechten beträgt die Schutzfrist 50 Jahre ab Aufnahme bzw. Veröffentlichung.

In Österreich und im kontinentaleuropäischen Raum ist die Übertragung des Urheberrechts in seiner Gesamtheit unter Lebenden nicht möglich (es geht jedoch bei Ableben der Urheberin, des Urhebers auf die Erb:innen über). Anders ist es in den USA oder Großbritannien, wo auch beispielsweise Unternehmen Inhaber:innen von Urheberrechten sein können bzw. Urheberrechte als Ganzes übertragen werden können.

Obwohl das Urheberrecht als Ganzes nicht übertragen werden kann, steht es Urheber:innen frei, Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen einzuräumen. Damit wird ermöglicht, dass Vertragspartner:innen Verwertungsrechte wahrnehmen können. Eine solche Rechteeinräumung ist auch auf Schutzfrist, also bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin, des Urhebers möglich.

Urheberpersönlichkeitsrechte sind allerdings nicht übertragbar und unverzichtbar.

Visa & Aufenthalt

Österreich verlangt von EWR- oder Schweizer Bürger:innen eine Anmeldebescheinigung. In diesem Formular ist auch der Grund des Aufenthalts in Österreich anzugeben.

Taugliche Gründe, die zum Aufenthalt berechtigen:

  • Selbstständige Tätigkeit
  • Angestellte Tätigkeit
  • Ausbildung
  • Angehörigeneigenschaft
  • Private Gründe bei Nachweis ausreichender Existenzmittel und einer Krankenversicherung

Der Antrag auf Anmeldebescheinigung muss binnen 4 Monaten bei der zuständigen Behörde (MA35 {Wien}, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) gestellt werden.

Ja, für Künstler:innen gelten Sonderregelungen für kurzfristige Auftritte von bis zu 4 Wochen. Zur Sicherung einer Veranstaltung oder einer künstlerischen Gesamtproduktion können Künstler:innen aus Drittstaaten in Österreich selbstständig oder unselbstständig tätig werden. Sie benötigen hierfür lediglich ein Visum C (Erwerb) – also ein erweitertes Touristenvisum. Künstler:innen, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, benötigen kein Visum, sofern sie die visumfreie Zeit noch nicht überschritten haben.

Arbeitgeber:innen müssen lediglich eine Anzeige beim zuständigen AMS spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme machen (formlos per Email).

Achtung: Ein Aufenthaltstitel in einem EU-Land berechtigt nur zur Tätigkeit in dem Land, welches den Aufenthaltstitel erteilt hat. In anderen EU-Ländern gelten hinsichtlich des Erwerbs die normalen Regeln für Drittstaatsangehörige.

Für eine Niederlassungsbewilligung Künstler ist ein monatlich freibleibendes Einkommen von EUR 1.217,96 (Wert 2024) für Einzelpersonen notwendig. Das bedeutet, dass pro Monat nach Abzug von Sozialversicherung, Mietkosten, Kreditraten und anderer Fixkosten, zuzüglich des sogenannten "Werts der Freien Station" der Restbetrag EUR 1.217,96übersteigen muss.

Berechnungsmethode:

Einkommen

- Sozialversicherungsbeiträge

- Miete und Betriebskosten

- allfällige Unterhaltszahlungen

+ Wert der freien Station (Freibetrag von EUR 359,72)

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Hier bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen einer Niederlassungsbewilligung Künstler – selbstständig und Niederlassungsbewilligung Künstler- unselbstständig.

NB Künstler – selbstständig:

Da die Niederlassungsbewilligung für die Dauer von einem Jahr ausgestellt wird, sind bei Antragstellung Verträge vorzulegen, welche das Mindesteinkommen des gesamten, kommenden Jahres abdecken (mind. EUR 1.217,96 pro Monat), zzgl. allfälliger zusätzlicher Fixkosten, abzüglich Wert der freien Station.

NB Künstler – unselbstständig:

Unselbstständige Künstler:innen müssen lediglich im (Vor-)Vertrag der Anstellung ein entsprechendes Gehalt, welches die monatliche Mindesteinkommensgrenze zzgl allfälliger Fixkosten, abzüglich Wert der freien Station erreicht, vorweisen.

Allenfalls kann auch Vermögen (z.B. Bankguthaben) zur Erreichung des Mindesteinkommens herangezogen werden.

Nein, auch wenn im Zusammenhang mit der Niederlassungsbewilligung eine Pflichtversicherung entsteht, benötigt man bereits im Antragszeitpunkt eine in Österreich leistungspflichtige Versicherung. Diesbezüglich empfiehlt sich temporär der Abschluss einer privaten Versicherung.

Was als ortsüblich zu betrachten ist, hängt vom konkreten, zukünftigen Wohnort ab. Grundsätzlich lässt sich allerdings sagen, dass pro Person im Haushalt mindestens 10m2 zur Verfügung stehen sollten und dass die Anzahl der Zimmer zumindest oder höher sein muss im Verhältnis zur Anzahl der Personen. Hier kommt es aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zur Wahl stehen insbesondere

  • die Niederlassungsbewilligung Künstler (selbstständig oder unselbstständig)
  • Rot-Weiß-Rot Karte „Besonders Hochqualifizierte“
  • Rot-Weiß-Rot Karte Studienabsolvent:innen
  • Studienabsolvent:innen - Aufenthalt zur Arbeitsuche

Achtung: Wer nach Abschluss des Studiums in Österreich ein Visum für Studienabsolvent:innen zur Arbeitssuche in Anspruch nimmt, kann darauf aufbauend keine Niederlassungsbewilligung Künstler mehr beantragen. Hier müsste eine Antragstellung aus dem Ausland erfolgen, was auch dazu führen kann, dass der ununterbrochene, rechtmäßige Aufenthalt in Österreich unterbrochen wird. Daher können Fristen für Daueraufenthalt EU und Staatsbürgerschaft wieder neu zu laufen beginnen.

Ja, ein Job- bzw. Arbeitgeber:innenwechsel ist möglich, muss aber der Behörde bekannt gegeben werden. Wichtig ist natürlich, dass die neue Stelle ebenfalls die Kriterien der Rot-Weiß-Rot Karte erfüllt.

Ja, Ehepartner:innen haben in diesem Fall Anspruch auf eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus und damit auch unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Wer zwei Jahren bzw. 21 Monaten die Voraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot Karte erfüllt hat, hat Anspruch auf eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus und damit unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.