Ausbildung und Inklusion
Im Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan 2019-2024 verpflichten sich die Österreichischen Universitäten inklusive der Musik- und Kunstuniversitäten zur
Verbesserung der sozialen Inklusion sowie Etablierung einer diversitätsorientierten Gleichstellungskultur:
Auf Basis ihres gesetzlichen Auftrags wirken die Universitäten auf eine diversitätsorientierte und inklusive Organisationskultur, soziale Chancengleichheit sowie auf die Berücksichtigung der Erfordernisse behinderter Menschen hin. Die Universität handelt daher im Wissen um mögliche Benachteiligungen und setzt Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren für benachteiligte Gruppen (z.B. Verringerung von Bildungsselektion). Auch für die Forschenden und Lehrenden bestehen je nach individuellen Lebens- und Arbeitssituationen eventuell strukturelle Vorteile oder Benachteiligungen an den Universitäten. Für Menschen mit Behinderung ist sicherzustellen, dass sie ohne Diskriminierung und gleichberechtigt Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung haben (Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention).
Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan 2019-2024, S. 36-37
Faktisch ist die Umsetzung an den verschiedenen Universitäten sowie Musik- und Kunsthochschulen jedoch sehr unterschiedlich. Private Ausbildungsstätten sind nicht an den universitären Entwicklungsplan gebunden, wohl aber an die Österreichische Rahmengesetzgebung. Wenn sie als Ausbildungsstätten staatlich anerkannt sind, gilt auch für ihre Studierenden der Leistungsumfang möglicher Förderungen und Beihilfen für Personen mit besonderen Bedürfnissen oder spezifischen Beeinträchtigungen während der Ausbildung:
Grundsätzlich stehen Personen mit besonderen Bedürfnissen bzw. spezifischen Einschränkungen diverse Beihilfen und Förderungen zur Verfügung
Detaillierte Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Menschen mit Behinderungen in Österreich
Leistungen für Personen mit besonderen Bedürfnissen bzw. spezifischen Einschränkungen während der Ausbildung
Grundsätzlich stehen Personen mit besonderen Bedürfnissen bzw. spezifischen Einschränkungen während der Ausbildung zusätzliche finanzielle Zuwendungen zu.
Zum Teil sind diese Zuwendungen gebunden an die amtliche Bescheinigung einer zumindest 50% Einschränkung oder des Pflegegrades 3 (bzw. des Pflegegrades 5).
Die möglichen Leistungen umfassen:
· Erhöhte Familienbeihilfe
· Ausbildungsbeihilfe
· Pflegegeld
· Persönliche Assistenz
· Therapiekostenersatz (zum Teil mit Selbstbehalt)
· Zuschuss zu technischen und orthopädisch-prothetischen Hilfsmitteln (zum Teil mit Selbstbehalt)
· Zuschuss für behindertengerechte Wohnumbauten
· Zuschuss für die Anschaffung von Blinden-Service oder Signalhunden
· Waisenpension
· Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension
· Rehabilitationsgeld
· Umschulungsgeld
· Sozialentschädigungen
· Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen
Sowie:
· Steuervergünstigungen
· Mobilitätsförderungen (Alltagsmobilität, Studierendenmobilität)
· Gebührenbefreiungen und Vergünstigungen
Beihilfen für Menschen mit Behinderungen in Österreich im Detail
Bei einem Projekt mit Künstler:innenn mit besonderen Bedürfnissen, die Leistungen aus dem obenstehenden Katalog erhalten, ist in jedem Fall zu prüfen, inwieweit Leistungen auch bei eigenem Verdienst oder Zuverdienst weiterhin unterstützt oder getragen werden und in welchem Umfang.
Die Berechtigung für einzelne Leistungen bzw. Leistungspakete sind zum Teil miteinander oder an eine bestimmte Bedingung geknüpft – wie etwa an den Bezug von Pflegegeld.
Es ist vorab zu klären, dass die betreffenden Künstlerinnen und Künstler ihre künstlerische Arbeit so durchführen können, dass während des Projekts ein vollumfänglicher Versicherungsschutz besteht.
Gleichzeitig ist in jedem Fall detailliert abzuklären, ob die Bedingungen der künstlerischen Arbeit den Leistungsumfang der Künstlerin, des Künstlers beeinträchtigen bzw. in Frage stellen, oder andersherum: Es ist mit Bedacht und im Detail darauf zu achten und es sind die Bedingungen einer künstlerischen Arbeit so zu gestalten, dass sich für betreffenden Künstler:innen keine Nachteile in ihrer existentiellen sozial- und ggfs. arbeitsrechtlichen Situation daraus ergeben.
Es ist also vorab in jedem Fall die sozial- und arbeitsrechtliche Situation der Künstlerin, des Künstlers abzuklären, insbesondere ob eine Person etwa Bezieherin einer Mindestsicherung ist, oder ob sie Zuwendungen aus einer anerkannten Berufsunfähigkeitsrente bezieht.