Barrierefreiheit auf Reisen

Behindertenpass

Ab einer Behinderung von 70% berechtigt ein Österreichischer Behindertenpass zu Ermäßigungen bei Zugreisen.

Information zum Behindertenpass

Sozialministeriumsservice

Es ist auch möglich, einen europäischen Behindertenausweis zu beantragen, der in vielen europäischen Ländern auf freiwilliger Basis anerkannt wird. Die nationalen Berechtigungskriterien und Bestimmungen bleiben vom Ausweis unberührt.

EU-Behindertenausweis

Um Menschen mit Behinderungen das Reisen zwischen den EU-Ländern zu erleichtern, entwickelt die EU ein System der gegenseitigen Anerkennung des Behindertenstatus und einiger damit verbundenen Vorteile auf der Grundlage eines EU-Behindertenausweises.

Derzeit gibt es keine gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Dies schafft Probleme für die Menschen mit Behinderungen, da ihre nationalen Behindertenausweise in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht anerkannt werden.

Der EU-Behindertenausweis gewährleistet grenzübergreifend den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Vergünstigungen vor allem in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und Verkehr. Der Ausweis wird von den auf freiwilliger Basis am System teilnehmenden EU-Ländern gegenseitig anerkannt. Ende 2023 soll ein europaweit gültiger EU Behinderten Ausweis vorgeschlagen werden. Im Februar 2016 wurde in einer Gruppe von acht EU-Ländern ein Pilotprojekt gestartet:

Informationen zum EU-Behindertenausweis

Österreichische Bundesbahnen ÖBB

Reisende mit einem österreichischen Behindertenpass fahren bei einer ausgewiesenen Behinderung von 70% und höher zum halben Preis. Alternativ gilt auch der Eintrag: „Der/die InhaberIn des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“. Eine Begleitperson bzw. ein Assistenzhund reisen bei entsprechendem Vermerk im Behindertenpass kostenlos mit.

Darüber hinaus ist es möglich, praktische Hilfe für eine Reise telefonisch oder online anzumelden:

https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/barrierefrei-reisen

Hilfe für eine Zugreise im Inland muss mindestens 12 Stunden vor Antritt der Reise angemeldet werden (beginnt die Reise vor 9 Uhr am Morgen, muss sie bis 18 Uhr des Vortages gemeldet werden), bei Auslandsreisen ist eine Anmeldung 48 Stunden vor Antritt der Reise notwendig.

Detaillierte Auskünfte gibt die Broschüre barrierefrei-wir-fur-sie

Flugreisen

Fluglinien müssen Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf eine Fluglinie die Beförderung aus Sicherheitsgründen oder technischen Gründen verweigern.

Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden und rechtzeitig vor Ort sein.

Wenn sie das nicht tun, muss die Betreiberin/der Betreiber des Flughafens bzw. Fluglinien dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

Passagiere miteingeschränkter Mobilität oder Behinderung haben insbesondere das Recht auf

  • Zurverfügungstellung von kostenlosen Hilfeleistungen am Flughafen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc)
  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
  • Beförderung der erforderlichen medizinischen Geräte und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden)
  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe am Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Informationen zu Barrierefreiheit auf Reisen in Österreich

Reisen mit Assistenz

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten – entweder eine Künstlerin, ein Künstler kann grundsätzlich allein reisen und organisiert sich vorab für die Reise vor Ort eine temporäre Assistenz oder es reist eine Assistenz aus dem Heimatland mit

Ob eine Assistenz im Ausland grundsätzlich mit der Sozialversicherung im Heimatland verrechnet werden kann und zu welchen Konditionen, ist im Vorfeld mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger zu klären.

 Zahlt der Sozialversicherungsträger nicht, oder übernimmt nur anteilige Kosten, können die Künstler:innen versuchen, den Betrag bzw. den Differenzbetrag als Kostenpunkt beim Veranstalter geltend zu machen. Gegebenenfalls muss er in einem Förderantrag eingeplant und mitbudgetiert werden!

Die zweite Möglichkeit ist, dass eine permanente Assistenz aus dem Heimatland mitreist. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der Vertrautheit und der gewohnten Unterstützungsorganisation in vielen Situationen sicher optimal.

Im Vorfeld einer Auslandsreise sind mit der Arbeitgeberin der Assistenz zwei Dinge zu klären:

·        Wird eine Assistenz bei einem Auslandseinsatz auch bezahlt und wie sind die Modalitäten der Bezahlung?

Dies ist mit der jeweiligen Assistenzorganisation und ggfs. mit dem Sozialversicherungsträger im Vorfeld zu klären.

·        Wie ist der Versicherungsschutz der Assistenz?

Bei beruflichen Reisen ins Ausland ist es notwendig, für die Assistenz ein A1 Formular zu beantragen und damit vom Arbeitgeber entsendet zu werden. Diese Entsendung muss ggfs. die Arbeitgeberin für die betreffende (angestellte) Assistenz bei der Gebietskrankenkasse beantragen