Barrierefreiheit
Der Begriff Barrierefreiheit wird umgangssprachlich oft pragmatisch verstanden als die Möglichkeit, einen räumlich barrierefreien Zugang zu einem bestimmten Gebäude bzw. einer Veranstaltung oder zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu haben, aber die Bestimmung des Begriffs ist viel umfassender gemeint:
Barrierefreiheit ist relevant für Personen mit
- körperlichen bzw. motorischen Beeinträchtigungen
- sensorischen Beeinträchtigungen
- psychischen Beeinträchtigungen
- chronischen Erkrankungen
- autistischer Wahrnehmung
- Lese-, Rechtsschreib und/oder Rechenschwächen
- Akutes, Verletzung, Unfallfolgen
- oder Ähnlichem
Barrierefreiheit im weiteren Sinne ermöglicht Menschen mit ganz unterschiedlichen Formen der Beeinträchtigung adäquate
- Zugänge
- Wahrnehmung
- Alltagsorganisation
- Ausstattung
- Hilfsmittel oder
- Kommunikation
Barrierefreiheit für das Angebot von Waren, Dienstleistungen oder Information
Seit dem 1. Jänner 2016 gilt das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen für alle Unternehmen in ganz Österreich. Alle Waren, Dienstleistungen und Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen barrierefrei angeboten werden. Für die Beseitigung von Barrieren in Bauwerken, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen und Verkehrseinrichtungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit 1.1.2006 genehmigt wurden, gab es eine zehnjährige Übergangsfrist. Diese ist mit 31.12.2015 ausgelaufen.
Barrierefreiheit bedeutet, dass:
Waren und Dienstleistungen, die öffentlich verkauft werden, barrierefrei zugänglich sein müssen. Geschäftsräume, Lokale, etc. frei von baulichen Barrieren sind. alle Kundinnen und Kunden Zugang zu Informationen (z.B. Website oder Broschüren) haben müssen.
Definition Barrierefreiheit WKO
Barrierefreiheit von baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln etc.
Barrierefreiheit von baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln etc.bedeutet
Barrierefreiheit ist dann gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind:
- in der allgemein üblichen Weise,
- ohne besondere Erschwernis und
- grundsätzlich ohne fremde Hilfe
Die faktische Schwierigkeit liegt jedoch in Folgendem: Obgleich das Gesetz zwar das möglichst vollständige Herstellen von Barrierefreiheit beabsichtigt, so liegt dennoch keine Diskriminierung vor, wenn die Beseitigung von Barrieren mit hohen Kosten und Aufwendungen verbunden oder sogar rechtswidrig ist.
So können notwendige bauliche Veränderungen etwa aufgrund von Denkmalschutzvorschriften unzulässig sein.
Barrierefreiheit für Künstler:innen
Für Künstler:innen mit besonderen Bedürfnissen bzw. mit spezifischen Einschränkungen sind alle genannten Dimensionen der Berrierefreiheit relevant, in Bezug auf das vorliegende Kapitel geht es jedoch insbesondere um drei Bereiche
· Barrierefreiheit beim Zugang zur Ausbildung und Arbeit – und das meint hier insbesondere sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen
· Sowie Barrierefreiheit beim Zugang zur kulturellen Teilhabe (und hier: als aktive Künstlerin als aktiver Künstler wie auch als Zuschauerin und Zuschauer)
- Barrierefreiheit beim Reisen
· Barrierefreiheit von Räumen, in den Künstler:innen ihre Kunst ausüben oder präsentieren möchten
Auf diese Bereiche wird im Folgenden eingegangen.