Unterstützung am Arbeits- und Ausbildungsplatz und Mobilität

Persönliche Assistenz

Grundsätzlich gibt es zwei Arten persönlicher Assistenz:

·        Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

·        Persönliche Assistenz im Alltag

 

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz umfasst nach Bedarf insbesondere folgende Kernaufgaben:

 

▪Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bzw. Ausbildungsort einschließlich notwendiger Wege im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung

 

▪Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. Besuch von Veranstaltungen, Dienstreisen)

 

▪Begleitung und Unterstützung zur Erlangung oder Erfüllung von Aufträgen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

 

▪Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Verrichtung der beruflichen Tätigkeit oder während der Ausbildungszeit (z.B. Ablage von Unterlagen, Kopiertätigkeit); nicht jedoch Unterstützungsleistungen inhaltlicher oder fachlicher Art

 

▪Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit

 

▪Sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen (z.B. Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus dem oder in das Kfz, An-/Ausziehen der Jacke, Hilfe beim Mittagessen).

 

Richtlinie persönliche Assistenz

Wer kann persönliche Assistenz am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen?

Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz kann von Menschen mit Behinderungen nur unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

 

▪erwerbsfähiges Alter der Assistenznehmerin oder des Assistenznehmers mit Ausnahme der in § 10 Abs. 4 angeführten Personengruppe und

 

▪notwendige fachliche und persönliche Eignung für den ausgeübten bzw. angestrebten Beruf und

 

▪Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 ab der Pflegegeldstufe 3

 

Neben dem Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen müssen sie

 

▪in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und mit Hilfe der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz die Qualität ihrer Arbeitsleistung steigern oder zumindest erhalten bzw. einen drohenden Arbeitsplatzverlust vermeiden können oder

 

▪selbstständig und gewinnorientiert tätig sein oder

 

▪mit Hilfe der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz ein konkret in Aussicht gestelltes sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erlangen bzw. eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können oder

 

▪mit Hilfe der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz ein Studium oder eine Berufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zuzüglich der nach Maßgabe des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 für den Bezug von Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester absolvieren können.

 

Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz kann nur natürlichen Personen zur individuellen und persönlichen Unterstützung gewährt werden und hat in jedem Fall auf eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bzw. auf eine gewinnorientierte selbstständige Tätigkeit abzuzielen. Besonders ist dies bei Aus- und Weiterbildungen, Studien und Lehrgängen zur Berufserprobung bzw. Arbeitstraining und bei Arbeitssuchenden zu berücksichtigen.

 

Weitere Gruppen, die Zugang zur persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz haben

·        Arbeitssuchende Arbeitssuchenden Personen kann eine Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz im individuell bedarfsgerechten Ausmaß grundsätzlich für höchstens 1 Jahr gewährt werden, wenn sie glaubhaft machen, dass eine ernsthafte und intensive Arbeitssuche stattfindet (wie z.B. AMS-Vormerkung, AMS-Termine, Bewerbungsschreiben, Bewerbungstermine).


 

·        Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz kann auch für die Dauer der Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice oder des Sozialministeriumservice (z.B. AMS-Kurs oder SMS-Maßnahme) gewährt werden.

 

·        Geringfügig Beschäftigte -  Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz zielt grundsätzlich auf ein voll sozialversicherungspflichtiges Einkommen, das über der jährlich festgelegten Geringfügigkeitsgrenze nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),BGBl. Nr. 189/1955 idgF. liegt, ab. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung kann eine Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz jedoch gewährt werden, wenn die Aufnahme dieser geringfügigen Beschäftigung auf die Erlangung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses abzielt. Zur Arbeitserprobung und -bewährung kann die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz bis zu 12 Monate gewährt werden, wobei keine Verlängerung für die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber vor Ablauf von weiteren 24 Monaten möglich ist. Hierauf ist bei Gewährung einer Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz ausdrücklich hinzuweisen.


  ·        Bezieherinnen und Beziehern einer Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension kann für eine Beschäftigung und einen Bezug einer in diesem Fall gebührenden Teilpension eine Förderung der Persönlichen Assistenz bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters gewährt werden. Dasselbe gilt sinngemäß für Bezieherinnen und Bezieher von Rehabilitationsgeld (Rehageld) oder Umschulungsgeld.


 

·        Bezieherinnen und Beziehern einer Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension kann Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn diese aufgrund der Behinderung im Sinne einer Umschulung zu sehen sind, und wenn im Anschluss an diese Umschulung zumindest eine längerfristige Erwerbstätigkeit realistisch zu erwarten ist.

 

Im Einzelfall zu entscheiden sind Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher

 

·        Bezieherinnen und Beziehern einer Eigenpension in Form einer Alterspension im Regelpensionsalter, einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder einer Korridorpension kann für etwaige Erwerbstätigkeiten keine Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz gewährt werden, sofern die Höhe des monatlichen Nettobezugs den Richtwert nach Maßgabe des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),BGBl. Nr. 189/1955 idgF. um 30 Prozentpunkte überschreitet.

 

 

 

Erfolgt die ausgeübte Tätigkeit überwiegend zu therapeutischen Zwecken, ist die Förderung der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz nicht möglich, da die Förderung für diesen Personenkreis dem Bereich der sozialen Rehabilitation, der in die Zuständigkeit der Länder fällt, und nicht den Förderungszwecken der Beschäftigungsoffensive auf der Grundlage des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970 idgF. zuzurechnen ist.

 

 Auch kann Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz nicht für Freiwilligenarbeit sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten oder für Tätigkeiten, die aus steuerrechtlicher Sicht den Tatbestand der Liebhaberei erfüllen würden, gewährt werden.

 

 In diesem Fall wäre eine allfällige Förderung der Persönlichen Assistenz zuzurechnen, die in die Zuständigkeit anderer Förderungsgeber, wie z.B. der Länder, fallen. In Grenzfällen (Abgrenzung zwischen Hobby/Liebhaberei und selbstständiger Erwerbstätigkeit) ist die Vorlage eines schlüssigen Konzeptes durch die Betroffenen notwendig, aus dem die Planung der beruflichen (Wieder-)Eingliederung ersichtlich ist.

Persönliche Assistenz im Alltag

Auch unabhängig von Ausbildungsverhältnis oder Arbeit ist es möglich, eine persönliche Assistenz im Alltag zu bekommen. Derzeit finden Menschen mit Behinderungen, die Persönliche Assistenz im Privatbereich benötigen, in Österreich höchst unterschiedliche Rahmenbedingungen vor. Die Art und der Umfang der Finanzierung ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Die Zugangsvoraussetzungen sowie die Art und der Umfang der verfügbaren Leistungen sind wesentlich davon abhängig, in welchem Bundesland eine Person, die Assistenzleistungen benötigt, lebt. Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz ist dagegen bundesweit einheitlich geregelt

 

Am 19. September 2019 wurde in einer außerordentlichen Sitzung des Parlaments ein Entschließungsantrag eingebracht, der darauf abzielt, auch die persönliche Assistenz künftig bundesweit einheitlich zu regeln. Es besteht Hoffnung, dass im Rahmen der aktuellen Legislaturperiode hier grundlegende Verbesserungen gesetzlich geschaffen und umgesetzt werden.

Persönliche Assistenz in Wien

n Wien wird Persönliche Assistenz über die Pflegegeldergänzungsleistung und das so genannte Teilbetreute Wohnen finanziert.

Information zu Antragstellung

Teilbetreutes Wohnen

Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit für Persönliche Assistenz in der Freizeit ist ein Stundenkontingent über das so genannte Teilbetreute Wohnen.