Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesbR


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesbR ist keine Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann nicht klagen oder geklagt werden und auch nicht als Eigentümerin auftreten. Vertragspartner:innen, Träger:innen von Rechten und Pflichten sind immer nur die Gesellschafter:innen.

Auf einen Blick

  • Schnelle, kostenlose Gründung
  • Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag, kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig
  • einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung
  • keine Mindesteinlagen
  • mögliche Arbeitsteilung zwischen den Gesellschafter:innen
  • evtl. bessere Finanzierungsmöglichkeiten (gegenüber dem Einzelunternehmen)
  • wie bei allen Personengesellschaften die unbeschränkte Haftung zumindest eines Gesellschafters, einer Gesellschafterin
  • Abhängigkeit vom guten Zusammenwirken der Beteiligten

Gesellschaftsvertrag

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesbR wird durch einen Vertrag zweier oder mehrerer Gesellschafter:innen gegründet. Das Gesetz schreibt hierfür keine bestimmte Form vor. Es ist jedoch zu empfehlen, den Gesellschaftsvertrag schriftlich abzuschließen. Die Gesellschaft kann aber auch durch mündliche Vereinbarung oder das stillschweigende Zusammenwirken der Gesellschafter:innen zustandekommen. Das Ausscheiden oder die Aufnahme von Gesellschafter:innen geschieht durch Änderung des Gesellschaftsvertrags.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesbR gilt als die Grundform der Personengesellschaft. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Gesellschaftsform gewählt wird, begründet der Gesellschaftsvertrag eine GesbR.

Zweck

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesbR kann unternehmerische aber auch ideelle Zwecke verfolgen. Laut allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch ABGB kann die GesbR jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafter:innen gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden, es kann auch eine Verwalterin oder ein Verwalter von außen bestellt werden. Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag entbindet Gesellschafter:innen nicht von der Haftung.

Haftung

Die Gesellschafter:innen haften unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Auch nach Ausscheiden aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) haften Gesellschafter:innen für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt seines oder ihres Ausscheidens schon bestanden haben.

Einlagen/Gewinne

Die Gesellschafter:innen bringen nach dem Gesellschaftsvertrag Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen in die Gesellschaft ein. Wenn nicht anders vereinbart, verteilen sich Gewinn und Verlust gemäß der Einlagen.

Das Gesellschaftsvermögen steht im Miteigentum der Gesellschafter:innen.

Eine Mindesteinlage ist nicht erforderlich.

Gewerbe

Falls die Ausübung der Tätigkeit der Gesellschaft der Gewerbeordnung unterliegt, müssen alle Gesellschafter:innen die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen. Künstlerische, schriftstellerische und publizistische Tätigkeiten fallen jedoch nicht unter die Gewerbeordnung.

Steuern

Die GesbR hat keine Rechtspersönlichkeit, daher besteht keine Körperschaftssteuerpflicht. Gewinnanteile der Gesellschaft haben die Gesellschafter:innen selbst zu versteuern (Einkommensteuer). Eine Ausnahme besteht für die Umsatzsteuer. Hier ist die GbR Steuersubjekt und kann selbst umsatzsteuerpflichtig sein, ohne dass die Gesellschafter:innen umsatzsteuerpflichtig werden.

Steuer

Sozialversicherung

Die Gesellschafter:innen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG.

Sozialversicherung

Name

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist keine Firma. Sie kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Im Schriftverkehr müssen neben einer möglichen gemeinsamen Geschäftsbezeichnung immer die Namen aller Gesellschafter:innen mit zustellfähiger Adresse aufscheinen.

Buchhaltung / Jahresabschluss

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) kann zur Ergebnisermittlung mit einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden.

Umsatzgrenzen

Überschreiten die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 700.000 Euro muss die Gesellschaft als Offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) geführt und ins Firmenbuch eingetragen werden. Die Gesellschaft ist zur Rechnungslegung verpflichtet und kann nicht mehr mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden. Bei einem Umsatzerlös von mehr als 1 Million Euro tritt die Pflicht zur Eintragung und Rechnungslegung schon im folgenden Jahr ein. Das gilt nicht, wenn der Zusammenschluss der Gesellschaft zeitlich befristet für ein einziges, bestimmtes Projekt erfolgt.

Auflösung der Gesellschaft

Gründe für die Auflösung der Gesellschaft sind: das gemeinsam verfolgte Projekt ist abgeschlossen, der Zweck des Zusammenschlusses ist damit erreicht. Ein zeitlich befristeter Gesellschaftsvertrag ist abgelaufen. Der unbefristete Gesellschaftsvertrag wurde von einem oder einer GesellschafterIn aufgekündigt. Ein oder eine GesellschafterIn ist aus einem wichtigen Grund ausgetreten, bzw. wurde aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen oder ist verstorben. Ein Formalakt ist nicht notwendig.