Kommanditgesellschaft KG


Auf einen Blick

  • Schnelle, kostengünstige Gründung
  • Haftungsbeschränkung der Kommanditist:innen
  • Flexible Ausgestaltung der Rolle der Kommanditist:innen in der Gesellschaft:
  • reine Kapitalbeteiligung, zusätzliches Dienstverhältnis oder selbstständige Erwerbstätigkeit
  • einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung
  • unbeschränkte persönliche Haftung des Komplementärs, der Komplementärin

Gesellschaftsvertrag

Die Gründung der Kommanditgesellschaft (KG) setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus.

Firmenbuch

Die Kommanditgesellschaft KG wird rechtlich existent durch den Eintrag aller Gesellschafter:innen in das Firmenbuch. Die Unterschriften aller Gesellschafter:innen sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen. Dabei fallen Gebühren an.

Haftung

Zumindest einer der Gesellschafter:innen haftet als KomplementärIn (= der oder die persönlich haftende GesellschafterIn einer Kommanditgesellschaft) unbeschränkt mit dem Betriebs- aber auch mit eigenem Privatvermögen, solidarisch (für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft) und direkt (Gläubiger:innen können sich direkt an ihn oder sie wenden, ohne zuvor die Gesellschaft zu verklagen). Ein oder mehrere Kommanditist:innen haften beschränkt bis zur Höhe ihrer Einlage in die Gesellschaft.

Vertretung

Geschäftsführung und Vertretung obliegen den Komplementär:innen. In der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit haben die Kommanditist:innen kein Mitspracherecht. Anderslautende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich, müssen aber im Firmenbuch eingetragen sein.

Name

Die Kommanditgesellschaft KG kann eine Sach- oder Fantasiebezeichnung mit dem Zusatz „KG“ als Firma tragen. Auch ein Personenname ist möglich, allerdings nur der eines oder einer persönlich haftenden GesellschafterIn. Die Firmenbezeichnung darf nicht irreführen und muss unterscheidbar sein.

Buchhaltung / Jahresabschluss

Überschreiten die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 700.000 Euro oder in einem Jahr 1 Million Euro, so bewirkt das die Verpflichtung zu doppelter Buchführung und Bilanzerstellung (Rechnungslegungspflicht).

Gewinne

Die Verteilung der Gewinne und das Recht zu ihrer Entnahme regelt der Gesellschaftsvertrag.

Steuern

Die Gesellschafter:innen versteuern ihre gesamten Gewinne selbst (Einkommensteuer). Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten.

Sozialversicherung

Unbeschränkt haftende Gesellschafter:innen unterliegen der Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG. Wenn Kommanditist:innen in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen, sind sie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ASVG versichert. Bei einer reinen Kapitalbeteiligung liegt für Kommanditist:innen keine Versicherungspflicht vor. Trägt der Kommanditist, die Kommanditistin unternehmerisches Risiko kann eine Versicherungspflicht nach GSVG entstehen.

Gewerbe

Falls die Ausübung der Tätigkeit der Kommanditgesellschaft KG unter die Gewerbeordnung fällt, muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt werden. Das kann ein unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär), eine unbeschränkt haftende Geschäftsführerin (Komplementärin) sein, der oder die über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt, oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin, der oder die mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit angestellt ist.

Auflösung der Gesellschaft

Gründe hierfür sind: Der Beschluss der Gesellschafter:innen, die Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen, der Konkurs eines Gesellschafters, einer Gesellschafterin,  der Tod eines Komplementärs, der Komplementärin, die fristgerechte Kündigung durch einen Gesellschafter, eine Gesellschafterin die Auflösungsklage eines Gesellschafters, einer Gesellschafterin.