Arbeitslosenversicherung


Ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird durch Beschäftigungszeiten erworben, in denen eine versicherungspflichtige, unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

In Österreich muss man bei einem Erstanspruch 52 Wochen innerhalb der letzten zwei Jahre unselbstständig versicherungspflichtig gearbeitet haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben und bei Folgeansprüchen 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres.

Für Menschen, die jünger sind als 26 Jahre gilt ein Zeitraum von 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate.

Gut zu wissen

Auch Selbstständige können durch freiwillige Zahlungen in eine Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Allerdings sind die gesetzlichen Konditionen so umfangreich, dass derzeit nur sehr wenige Menschen in Österreich diesen Weg gehen. Ggfs. ist dringend eine persönliche Beratung zu empfehlen.

Arbeitslosengeld

ACHTUNG: Neue Berechnungszeiträume für die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes seit 1.7.2020


Am 1. Juli 2020 ist eine bereits seit langem geplante Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft getreten. Während bisher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes je nach Zeitpunkt der Antragstellung auf das Einkommen aus dem letzten bzw. dem vorletzten Kalenderjahr abgestellt wurde, wird ab dem 2. Halbjahr 2020 auf den individuellen Tag der Antragstellung Bezug genommen.

Konkret heißt das Folgendes:

Berechnungsgrundlage sind die letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor Ablauf der (12-monatigen) Berichtigungsfrist. Liegen weniger als 6 Monate  mit endgültigen Beitragsgrundlagen vor, werden auch Kalendermonate, die innerhalb der Berichtigungsfrist liegenden, herangezogen.

Bsp.:  

  • Meldung beim AMS im Juli 2021
  • 12-monatige Berichtigungsfrist bis einschließlich Juli 2020
  • Berechnungsgrundlage Juli 2019 bis Juni 2020

Neu ist auch, dass Sonderzahlungen pauschal mit einem Sechstel des laufenden Entgelts berücksichtigt werden!

Übergangsbestimmung: Liegen noch keine monatlichen Beitragsgrundlagen vor, so wird die Berechnungsgrundlage herangezogen


Detaillierte Informationen


Höhe des Arbeitslosengeldes

Grundsätzlich gilt ein Tagesssatz von 55 % des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens. Ggfs. erhöhen sich die Werte durch zusätzliche Leistungen und etwaige Familienzuschläge:

Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, können nicht mehr erhalten als maximal 60 % des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage bzw.

Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind, können nicht mehr erhalten als 80 % des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage.

Dauer

Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen zuerkannt.

Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen vorliegen.

Diese Dauer erhöht sich für Personen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

  • das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 39 Wochen.
  • das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 52 Wochen.

Bei Arbeitslosengeld, das nach Abschluss einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation in Anspruch genommen wird, kann die Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen das Ausmaß von 78 Wochen erreichen.

Gut zu wissen

Besucht jemand eine Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung, verlängert sich die mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld auf maximal 3 bzw. 4 Jahre.

Für die Dauer von Bezügen aus der Arbeitslosenversicherung ist man kranken- und pensionsversichert.

Detaillierte Informationen des Arbeitsmarktservice zum Arbeitslosengeld

Eine Übersicht über die verschiedenen Leistungen des Arbeitsmarktservice:

Rechtsgrundlage Arbeitslosenversicherungsgesetz ALVG

Notstandshilfe

Nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kann in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Notstandshilfe gewährt werden.

Die Gewährung von Notstandshilfe ist abhängig vom Einkommen der beantragenden Person und dem Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners, bzw. bei unverheirateten Paaren vom Einkommen der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, wenn beide Personen in einer Lebensgemeinschaft leben. 

Gut zu wissen: Ab 1.07.2018 fällt die Einbeziehung des Partnereinkomens für die Berechnung der Notstandshilfe weg!

Die Gewährung von Notstandshilfe ist nicht abhängig davon, ob eine Person z.B. in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung wohnt. Die Berechnungsgrundlage bezieht sich auf Einkommens-, nicht auf Besitzverhältnisse.

Notstandshilfe wird auf die Dauer einer Notlage gewährt und ist damit zeitlich nicht befristet. Nach 12 Monaten wird die Notlage neu bewertet und es muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Höhe der Notstandshilfe

Als Notstandshilfe werden maximal zwischen 92% und 95 % des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes gewährt. 

Ein beim Arbeitslosengeld zuerkannter Ergänzungsbetrag wird bei der Bemessung der Notstandshilfe berücksichtigt.

Darüber hinaus orientiert sich die Höhe der Notstandshilfe an der Länge des Zeitraumes, für den das davor liegende Arbeitslosengeld zuerkannt wurde.

Wurde das Arbeitslosengeld vorher für 20 Wochen bezogen, gilt nach sechs Monaten Bezug von Notstandshilfe ein verminderter Satz von maximal der Ausgleichszulage.

Wurde das Arbeitslosengeld vorher für 30 Wochen bezogen, gilt nach sechs Monaten Bezug von Notstandshilfe ebenfalls ein verminderter Satz, der maximal dem Existenzminimum entspricht.

Beispiel

Eine Tänzerin der Wiener Staatsoper wird mit Erreichen ihres fünfunddreißigsten Lebensjahres gekündigt. Sie erhält Arbeitslosengeld. Es gelingt ihr nicht, bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist ein neues Engagement zu finden und auch ihre Bemühungen um berufliche Alternativen zeigen keinen schnellen Erfolg. Sie führt zwar eine Beziehung, lebt jedoch allein in einer Eigentumswohnung und erhält Notstandshilfe. Einige Monate später zieht ihr Lebensgefährte bei ihr ein. Nun wird sein Einkommen bei der Gewährung der Notstandhilfe mitberücksichtigt und die Tänzerin erhält keine Notstandshilfe mehr. Ab. 01.07.2018 jedoch wird das Partnereinkommen nicht mehr für die Notstandshilfe angerechnet und die Tänzerin kann wieder Notstandshilfe beantragen.

Rechtsgrundlage Notstandshilfe

Bildungskarenz

In Österreich ist es grundsätzlich möglich, für Weiterbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber, von der Arbeitgeberin für mindestens zwei Monate bis zu einem Jahr freigestellt zu werden.

Während dieser Zeit zahlt ggfs. das Arbeitsmarktservice (AMS) ein sogenanntes Weiterbildungsgeld, das in etwa dem Umfang des Arbeitslosengeldes entspricht.

Voraussetzung für die Gewährung einer Bildungskarenz

Eine Person muss bei einem Dienstgeber unmittelbar vor dem Beginn
der Bildungskarenz ununterbrochen 6 Monate (3 Monate bei
Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um eine Bildungskarenz beantragen zu können.

Umfang der Bildungskarenz

Eine Bildungskarenz kann innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr vereinbart werden, und kann auch in Teileinheiten etwa von 2, 3, 4 oder 6 Monaten genossen werden.

Jeder einzelne Teil einer Bildungskarenz muss zumindest 2 Monate andauern.

Ausmaß der Weiterbildung

Bedingung für die Gewährung eines Weiterbildungsgeldes ist entweder die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (wie während eines Studiums, einer Fortbildung). Auch für Zeiten zum Abschluss eines Studiums, bzw. einer Qualifikationsarbeit kann eine Bildungskarenz gewährt werden.

Bei Betreuungsverpflichtungen für ein Kind unter 8 Jahren reduziert sich diese Zeit auf 16 Stunden pro Woche.

Achtung

Grundsätzlich ist die Art der Fortbildung und der gewählten Institution frei, auch künstlerische Fortbildungen sind möglich. Es bedarf jedoch in jedem Einzelfall einer genauen Vorabklärung der Anerkennung der Institution/Ausbildung/Fortbildung mit dem Arbeitsmarktservice.

Studium und Abschlussarbeiten

Wird während der Bildungskarenz einem Studium nachgegangen, muss nach jedem Semester bzw. nach jeweils 6 Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten erbracht werden.

Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung, des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und des zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Hier ist ein Nachweis der einzubringenden Zeitaufwendungen von der persönlichen Betreuerin, dem persönlichen Betreuer zu unterzeichnen.

Achtung

Vor einer Bildungskarenz unbedingt vorab die notwendigen zu erbringenden Nachweise mit dem Arbeitsmarkzservice abklären und einbringen. Erfolgt kein erforderlicher Nachweis, ist eine (weitere) Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich.

Rechtsgrundlage Bildungskarenz

Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Bildungskarenzgeld

Grundsätzlich ist es möglich, während des Bezugs von Arbeitslosengeld im Ausmaß geringfügiger Beschäftigung dazuzuverdienen.

Zuverdienstgrenzen / Geringfügigkeitsgrenzen

Die Geringfügigkeitsgrenze 2023 beträgt monatlich 500,91 Euro.
Es muss unterschieden werden, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit handelt, da die Geringfügigkeitsgrenze verschieden beurteilt wird. Bei unselbstständigem Zuverdienst ist das Entgelt maßgeblich, bei selbstständig Erwerbstätigen das Einkommen und der Umsatz.

Zuverdienst bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Geringfügig ist eine Tätigkeit dann, wenn weder das monatliche Bruttoeinkommen noch 11,1 % des Umsatzes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro (2023) überschreiten.

Achtung

Grundsätzlich unterscheidet das AMS eine durchgängige oder vorübergehende selbstständige Beschäftigung.

Eine vorübergehende selbstständige Beschäftigung liegt vor, wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Vertrag handelt, z.B. für eine Sprechertätigkeit, einen Workshop. 

Hat die betreffende Person regelmäßig selbstständige Tätigkeiten und diese sind nicht zeitlich einzugrenzen durch Verträge, nimmt das AMS eine durchgehende selbstständige Tätigkeit an, auch wenn keine Pflichtversicherung bei der SVA vorliegt.

Hier kommt es zu unterschiedlichen Durchrechnungsmodellen.

Achtung: Zuverdienst bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze

Zuverdienste aus selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten dürfen nicht addiert werden, d.h. es darf sowohl selbstständig als auch unselbstständig jeweils bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zu Arbeitslosengeld/Notstandshilfe dazuverdient werden, maximal also bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze.

Rechtsgrundlage: Die Geringfügigkeitsgrenzen sind im § 5 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz geregelt.

Beispiel für vorübergehende selbstständige Beschäftigung

Ein Komponist ist arbeitslos gemeldet und erhält das Angebot, einen Werbespot zu komponieren. Dafür erhält er ein fixes Honorar von 1500 Euro. Das ist mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Er fällt im gesamten Monat und darüber hinaus aus dem Arbeitslosengeldbezug.

Beispiel für eine durchgehende selbstständige Beschäftigung

Eine literarische Übersetzerin ist nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei einem Verlag arbeitslos gemeldet. Sie nimmt jedoch immer wieder Übersetzungsaufträge auf Honorarbasis an. Das Arbeitsmarktservice AMS geht davon aus, dass hier grundsätzlich eine durchgehende selbstständige Beschäftigung vorliegt. Es wird in jedem Monat neu berechnet, inwieweit ein Anspruch auf AMS Geld im aktuellen Berechnungsmonat besteht. 

Achtung

Es ist wichtig, dass insgesamt in dem Jahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, die selbstständigen Einkünfte (laut Steuerbescheid) nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen 2023 beträgt der Wert 6010,92 Euro. Anderenfalls kommt es zur rückwirkenden Pflichtversicherung in der SVA und gleichzeitig entfällt mit der Überschreitung dieses Betrags der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Unter Umständen kommt es dann zu Rückforderungen bereits gezahlter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung!

Ausnahme

Im Fall einer >Ruhendmeldung kann unter bestimmten Umständen die

Geringfügigkeitsgrenze mit dem Zuverdienst aus selbstständigen
Einkünften überschritten werden.

Tipp

Unbedingt eine persönliche Beratung aufsuchen! 

Einen guten Einblick in diese im Einzelfall hochkomplexe Problemlage bietet die Broschüre des Österreichischen Kulturrats: 

Infobroschüre Kulturrat Österreich: Selbstständig-Unselbstständig-Erwerbslos

Andere soziale Leistungen

Wenn keine Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vorliegen, kann als Sozialleistung eine bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden.

Arbeiten in der EU

Für Personen, die innerhalb der EU international arbeiten wollen, gilt grundsätzlich: Bei einer vorübergehenden Tätigkeit bis zu 24 Monaten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bleibt ihr Ursprungsland für die Sozialversicherung zuständig. Der Terminus bzw. das zugrundeliegende Prinzip hierfür ist eine vorübergehende Entsendung ins Ausland. Arbeitnehmer:innen können von ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber entsendet werden; Selbstständig tätige Personen können sich selbst entsenden.

Es ist vorab ein E-Formular A1 (hier beispielhaft das Formular der SVA) auszufüllen

A1 Formulare sind in Österreich jeweils direkt einer Sozialversicherung zugeordnet. 

Rechtsgrundlage: Bestimmungen der VO 883/2004

Vorübergehende Enstsendung ins Ausland

Gewöhnliche Zugehörigkeit einer entsendeten Person zum entsendenden Staat

Die Zugehörigkeit einer entsendeten Person zum entsendeten Staat gilt als erfüllt, sofern die entsendete Person unmittelbar vor der Entsendung (zumindest einen Monat) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterlegen ist, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die jeweilige Person eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Angehörige oder Angehöriger mitversichert war, eine Selbstversicherung abgeschlossen hat oder lediglich im Entsendestaat wohnte. Eine Entsendung liegt demnach auch vor, wenn ein Betrieb eine Mitarbeiterin, einen Mitarbeiter aufnimmt und sofort für Arbeiten im Ausland einsetzt. Voraussetzung ist jedoch, dass die arbeitsrechtliche und organisatorische Bindung im Inland aufrecht bleibt und nach der Entsendung die Möglichkeit besteht, im entsendenden Unternehmen weiter zu arbeiten.

Achtung

Ist von vornherein ein längerer Aufenthalt als 24 Monate geplant, gilt vom ersten Tag an das Sozialversicherungssystem des Staates, in dem eine Tätigkeit aufgenommen wird. Jedoch gibt es in besonderen Fällen Ausnahmebestimmungen.

Bei unbefristeten Verträgen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit nicht vorübergehend geplant ist.

Grenzgänger:innen

Arbeitet jemand gleichzeitig bzw. im Verlauf eines Jahres in mehreren Mitgliedsaaten der Europäischen Union, weil sie oder er zum Beispiel in einem grenznahen Gebiet wohnt, oder in mehreren Ländern künstlerische Projekte realisiert, gilt das Sozialrecht des Wohnsitzstaates immer dann, wenn dort auch eine „substantielle“ Beschäftigung ausgeübt wird. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates.

Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Wenn eine Person in einem Land Arbeitslosengeld erhält, muss sie sich grundsätzlich im Land des Anspruchs aufhalten, um dort für etwaige neue Arbeitsverhältnisse bereitzustehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, für einen begrenzten Zeitraum von 3 Monaten (ggf. ist eine Verlängerung auf 6 Monate möglich) die Arbeitslosengeldbezüge in einem anderen EU Land wahrzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass dort eine realistische Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis besteht.

Alle Informationen zu diesem Themenbereich, die Voraussetzungen, Formulare, die auszufüllen sind sowie einzuhaltende Fristen sind von Seiten der EU hier zusammengefasst:

Informationen zur Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Hier sind die entsprechenden Formulare zu finden