Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist für Personen vorgesehen, die über keine angemessenen finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Angehörigen ausreichend decken zu können.
Die Entscheidung, ob die bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, traf bislang die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (z.B. Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Diese nimmt auch die Auszahlung vor. Die Details der bedarfsorientierten Mindestsicherung waren bislang in den Bundesländern verschieden geregelt und werden seit 01. April 2019 bundesweit einheitlich geregelt. Im Jahr 2023 betragen die Zuwendungen betragen 1.054 Euro für Alleinstehende, 1.475 für Paare. Die Neuregelung läßt den Ländern jedoch Spielräume in der Umsetzung.
Voraussetzung für die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung
Wer die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht und arbeitsfähig ist, muss beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und auch zur Aufnahme einer Arbeit bereit sein. Hier gelten die gleichen Zumutbarkeitsbestimmungen wie für Bezieher:innen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, d.h. wird im Zuge einer Arbeitsvermittlung eine zumutbare Arbeit nicht angenommen, kann die bedarfsorientierte Mindestsicherung von der gewährenden Stelle bis zur Hälfte gestrichen werden.
Ausgenommen hiervon sind Personen:
- die das ASVG-Regelpensionsalter erreicht haben;
- die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigungsmöglichkeit nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
- die pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegegeldstufe 3 überwiegend betreuen;
- die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten
- oder einer Ausbildung nachgehen, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde (gilt nicht für ein Studium).
Achtung
Bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung wird jeder Zuverdienst ab dem ersten Euro oder werden andere staatliche Leistungen wie etwa Familienbeihilfe mit der gewährten Unterstützung verrechnet.