Der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)


Mit der Neugestaltung des österreichischen Sozialversicherungssystems wurde im Jahr 2001 zur Unterstützung selbstständiger Künstler:innen der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) gegründet.

Der Der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) leistet Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen der selbständigen Künstler:innen, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein.

Selbstständige Künstler:innen können hier einen Zuschuss zu ihren Beiträgen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beantragen.

 Voraussetzung für die Anerkennung beim KSVF ist ein persönlicher Antrag, der Aufschluss gibt über die künstlerische Tätigkeit und Befähigung. Die Anerkennung erfolgt durch sogenannte Kurien und wird individuell zugesprochen. Der Prozess der Anerkennung kann mehrere Monate dauern.

Text im Gesetz:

§ 2 (1) Künstlerin/Künstler im Sinne des Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

Als Zweites Kriterium ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Gewerblichen Versicherung (SVS) eine formale Voraussetzung für die Aufnahme in den KSVF.

Damit verbunden ist drittens die Voraussetzung, dass Künstler:innen im laufenden Kalenderjahr Einkünfte oder Einnahmen aus ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit haben, die 2024 zumindest 6.221,28 Euro betragen.

Es wird geraten, eine persönliche Beratung zur Klärung der Voraussetzungen aufzusuchen.

Informationen zum KSVF

Zuschusshöhe

Der gewährte Zuschuss berechnet sich aus der Höhe der Einkünfte bzw. Einnahmen.

Der Zuschuss beträgt pro Monat maximal 158 Euro und pro Jahr maximal 1.896 Euro



Im Fall einer Gewährung des Zuschusses überweist der KSVF die entsprechenden Beträge direkt an die SVS, d.h. die dort fälligen Beiträge vermindern sich um die Höhe des gewährten Zuschusses.





Ist der KSVF Zuschuss vereinbar mit einer aufrechten Pension?

Wer schon eine Pension bekommt, aber weiter als selbstständige Künstlerin oder selbstständiger Künstler arbeitet, kann trotzdem einen Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen vom KSVF bekommen. Ein aufrechter Pensionsanspruch schließt den Bezug von KSVF Zuschüssen nicht aus.

Was geschieht, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wird der Antrag auf die Anerkennung der künstlerischen Tätigkeit abgelehnt, kann er ergänzend einer Berufungskurie vorgelegt werden.

Wird er auch da abgelehnt und der Fonds erlässt einen negativen Bescheid, ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.

Gut zu wissen

Bei einer Änderung der Voraussetzungen (siehe oben) ist ein neuer Antrag möglich.

Achtung

Bei der Antragstellung und im gesamten Verfahren auf die jeweiligen Fristen achten!

Für wie viele Jahre kann ich rückwirkend einen Antrag beim KSVF stellen?

Grundsätzlich können für maximal fünf Jahre - also für das laufenden Kalenderjahr und rückwirkend für die vier davorliegenden Kalenderjahre  - Anträge beim KSVF gestellt werden.

Mindestgrenzen

    

Wert 2019:   5.361,72 Euro
 
Wert 2020:   5.527,92 Euro 

Wert 2021:   5.710,32 Euro

Wert 2022:  5.830,20 Euro

Wert 2023:  6.010,92 Euro

Wert 2024: 6.221,28 Euro

Erreichen der Mindestgrenze

Erreichen die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit die oben aufgeführten Mindestgrenzen nicht, werden vom Fonds bei einer Antragstellung für die Kalenderjahre ab 2008 Einkünfte aus unselbständig künstlerischer Tätigkeit anerkannt, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen.

Stipendien und Preise

Auch Stipendien und Preise können seit 2008 zum Einkommen dazugezählt werden (gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, sofern diese als Einkommensersatz dienen).

Einkünfte oder Einnahmen aus selbstständigen künstlerischen Nebentätigkeiten

Rückwirkend ab 2014 können zusätzlich maximal 50 % der Einkünfte oder Einnahmen auch aus selbstständigen künstlerischen Nebentätigkeiten erworben werden, das sind:

Gesetzestext

§17 (5) 3

… z.B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen.

Flexibler Durchrechnungszeitraum von drei Jahren

Eine weitere Erleichterung mit der Novelle von 2015 ist ein möglicher flexibler steuerlicher Durchrechnungszeitraum von drei Jahren für das künstlerische Einkommen, um ggfs. leichter die Mindestgrenze der notwendigen Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit zu erreichen. Das bedeutet: eine Künstlerin, ein Künstler kann ihr oder sein künstlerisches Einkommen innerhalb von drei Bezugsjahren variabel zur Anrechnung bringen. Dabei gilt als erstes Jahr immer das Jahr der ersten Antragsstellung.

Geduldete Unterschreitung der Einkommensgrenze, fünf sog. „Jokerjahre“

Darüber hinaus darf insgesamt fünfmal (also in fünf Jahren, die nicht zusammenhängen müssen) die Grenze des Einkommens bzw. der Einnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit (seit 2015: und Nebentätigkeit) unterschritten werden, ohne dass die Gewährung des Zuschuss beeinträchtigt wird.

Sonderbonusjahre: Aussetzen der Mindestverdienstgrenze für 2020, 2021 und 2022

Durch das Andauern der COVID-19 Pandemie, den daraus resultierenden finanziellen Belastungen und damit verbunden der Schwierigkeit, die Versicherungsbeiträge zu begleichen, werden durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 als „Sonderbonusjahre“ gewertet. Diese Kalenderjahre werden den fünf Bonusjahren nicht angerechnet.

Höchstgrenze

  Es gibt eine Einkommenshöchstgrenze, um einen Zuschuss vom KSVF zu erhalten. Diese  Höchstgrenze umfasst das jährliche Gesamteinkommen und beträgt das 65fache der jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:



   


Wert 2020:
29.942,90 Euro
Wert 2021:
30.930.90 Euro
Wert 2022:
31.580,25 Euro
Wert 2023:
32.624,8 Euro
Wert 2024: 
33.698,60 Euro  

Achtung

Die Höchstgrenze gilt für den Gesamtbetrag aller Einkünfte – also aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung etc. in Summe – unabhängig davon, wie lang die betreffende Person im betreffenden Kalenderjahr auf Grund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit tatsächlich versichert war.

Erhöhung der Höchstgrenze für Personen mit Kindern:

In Kalenderjahren, in denen für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich diese Grenze – konkret um das Sechsfache der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze pro Kind. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind z.B. dem anderen Elternteil zusteht.

Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen

Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen wie

  • Änderung der Einkommenssituation
  • Änderung der ausgeübten Tätigkeit
  • Änderung des Namens und der Adresse
  • Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei der SVA

sind dem Fonds unverzüglich formlos oder per Formular mitzuteilen.

Rückforderungen/Rückzahlung von Beitragszuschüssen

Der Fonds ist gesetzlich verpflichtet, in jedem einzelnen Fall die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Sind diese trotz der mit der 2015 in Kraft getretenen Novelle nicht erfüllt und sind Zuschuss Zahlungen erfolgt, besteht grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht für geleistete Zuschüsse.

Grundsätzlich steht dem Fonds die Möglichkeit

  • der Stundung
  • der Ratenzahlung
  • oder des Verzichts offen.

In sehr vielen Fällen verzichtet der Fonds faktisch auf Rückzahlungen, insbesondere, wenn Künstler:innen die Untergrenze aus Einkünften bzw. Einnahmen aus selbstständiger künstlerischer Arbeit nicht erreichen können.

Für einen Verzicht müssen soziale, gesundheitliche, familiäre oder finanzielle Gründe angeführt werden, die eine Rückzahlung unzumutbar machen.

Die sog. ‚Einschleifregelung‘ für Rückzahlungen

Grundsätzlich gilt eine sogenannte ‚Einschleifregelung‘ für Rückzahlungen, d.h. es muss nicht der gesamte Betrag zurückgezahlt werden, sondern nur der Betrag, um den die Einkommensgrenzen (im Fall der Untergrenze neu auch: Einnahmengrenzen) unter-bzw. überschritten wurden.

Beispiel

Eine bildende Künstlerin hat selbstständige künstlerische Einkünfte, die nach einem unerwarteten Verkauf eines Bildes im Kalenderjahr höher waren als erwartet und überschreitet die gesetzlichen Obergrenzen des Fonds für eine Gewährung des Zuschusses um 500 Euro. Sie muss nicht den gesamten Förderbetrag zurückbezahlen, sondern maximal den Überschreitungsbetrag von 500 Euro.

Unterstützungsfonds im KSVF

Mit der Novellierung des KSVF Gesetzes ist ein Unterstützungsfonds für Künstler:innen in sozialen, familiären, gesundheitlichen finanziellen Notlagen bzw. zur Abdeckung notwendiger außerordentlicher Aufwendungen eingerichtet worden.

Der Notfall oder Unterstützungsfonds dient zur vorübergehenden Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Als Volumen des Notfallfonds ist ein Gesamtbetrag von jährlich 500.000 Euro vorgesehen. Künstler:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich können einen Antrag stellen.

Ein Beirat entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen.

Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Neuerungen ab 2011 aufgrund des Künstler:innensozialversicherungs-Strukturgesetzes (KSVSG)

SVA als Servicezentrum für Künstler:innen

Mit Inkrafttreten des 2011 geschaffenen Künstlersozialversicherungs-Strukturgesetz (KSVSG) wurde der Aufgabenbereich der SVS erweitert. Seit Beginn des Jahres 2011 ist die SVS per Gesetz definiert als Servicezentrum für Künstler:innen. Damit ist die SVS seither gesetzlich für alle Arten von Anfragen zur sozialen Absicherung zuständig. SVS Mitarbeiter:innen in allen Landesstellen sollten Kunstschaffenden für umfassende Auskünfte zu den Bereichen Beitragsangelegenheiten, Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bis hin zur Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stehen.

Mit 2015 wurde jedoch trotz der gesetzlichen Grundlage ein spezifischer Beratungsservice für Künstler:innen innerhalb der SVA jedoch wieder eingestellt.