Pensionsversicherung


Aufgabe der Pensionsversicherung ist die finanzielle Absicherung der Versicherten und deren Angehörigen durch Pensionsleistungen im Alter oder nach krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

Pensionsarten

Man unterscheidet zwischen Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen.

Eigenpensionen:

  • Alterspension 
  • Korridorpension
  • Schwerarbeitspension
  • Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
  • Krankheitsbedingte Pension
  • Fortbetriebspension (nur für Selbstständige)

Hinterbliebenenpensionen:

  • Witwen-/Witwerpension
  • Pension für hinterbliebene eingetragene Partner:innen
  • Waisenpension

Pensionshöhe

Die Höhe einer Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus der Höhe der Beiträge. Mindestens 15 Beitragsjahre in Summe begründen einen Pensionsanspruch in Österreich.

Mindestversicherungszeit

Die Mindestversicherungszeit umfasst die Anzahl an Versicherungsmonaten, die notwendig ist, um einen Anspruch auf eine spätere Pension zu erwerben. Wenn eine Person ab 1955 geboren ist, kann sie in Österreich in Alterspension gehen, wenn sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben hat. Davon müssen mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben sein.

Regelpensionsalter

Das Regelpensionsalter beträgt aktuell für Männer 65 Jahre, für Frauen 60 Jahre. Für Frauen wird das Antrittsalter in den kommenden Jahren stufenweise angehoben. Alle Frauen, die ab Juni 1968 auf die Welt gekommen sind, müssen bereits bis 65 arbeiten.

Ab 2022 Hacklerregelung ersetzt durch Frühstarterbonus

Arbeitnehmer:innen, Bäuerinnen und Bauern sowie Gewerbetreibende konnten ab Beginn 2020 nach 45 Arbeitsjahren mit 62 ohne Kürzungen (Abschläge) in den Ruhestand gehen.

Im November 2020 hat der Nationalrat das Ende der derzeit gültigen Hacklerregelung beschlossen. Ab 2022 ist es zwar weiterhin möglich nach 45 Versicherungsjahren im Alter von 62 in Pension zu gehen, allerdings gelten dann wieder Abschläge von 4,2% pro Jahr Differenz zum
Regelpensionsalter.

Doch der Frühstarterbonus soll den Ausfall der Hacklerregelung ausgleichen. Das heißt: Personen, mit mindestens 25 Beitragsjahren am Pensionskonto und zwölf Monaten Arbeitszeit vor dem 20. Lebensjahr,
bekommen minimal mindestens einen Euro, maximal 60 Euro pro Monat auf die Pension dazu.


Mindestpension/Ausgleichzulage

Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird, gewährt der Staat eine Ausgleichszulage bis zur Höhe der sog. Mindestpension.

Eine Ausgleichszulage wird Personen gewährt, die im Inland leben und deren monatliches Einkommen als Alleinstehende im Jahr 2024 weniger als 1.217,96 Euro beträgt. Für Ehepaare bzw. im gemeinsamen Haushalt lebende Partner:innen gilt eine Einkommensgrenze unter 1.921,46 Euro für ihr gemeinsames Einkommen (Berechnungsgrundlage 2024).  Personen, die mehr als 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben - also mehr als 30 Jahre erwerbstätig waren - erhalten eine erhöhte Ausgleichzulage. 

Erhöhte Ausgleichszulage und Bonus bei 30 und mehr Erwerbsjahren

Wer 40 Jahre erwerbstätig war, erhält ab 2024 eine erhöhte Mindestpension von 1.583,22 € brutto, für Ehepaare sind 1.2.137,04 € vorgesehen. Bei 30 Erwerbsjahren wird eine etwas geringere Ausgleichszulage gezahlt. Jeweils angerechnet werden bis zu 12 Monate Präsenz- bzw. Zivildienst sowie bis zu 5 Jahre Kindererziehungszeiten.

Profitieren werden vom neuen Pensionsbonus nicht nur Ausgleichszulagenbezieher:innen mit langen Versicherungszeiten, sondern auch Personen, die, etwa aufgrund längerer Teilzeitarbeit, derzeit eine Pension unter den genannten Schwellenwerten beziehen.

Achtung

Die Ausgleichszulage entspricht einer staatlichen Sozialleistung. Sämtliche zusätzlichen Einkünfte/Zuverdienste werden ggfs. direkt mit den Zuwendungen durch die Ausgleichzulage gegenverrechnet.

Pensionsbeginn

Eigenpensionen beginnen in der Regel mit dem Stichtag. Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem Tag nach dem Todestag der oder des Versicherten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Wird der Antrag erst nach dieser Frist gestellt, fällt die Pension mit dem Tag der Antragstellung an.

Das neue Pensionskonto

Mit der Einführung eines neuartigen Pensionskontos ab 2014 werden die Pensionen für alle ab 1955 geborenen Personen ausschließlich auf Basis eines einzigen Pensionskontosystems berechnet.

Kontoerstgutschrift

Personen, die ab 1955 geboren sind und bis zum 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, erhalten eine Kontoerstgutschrift: Die bis Ende 2013 erworbenen Versicherungsmonate werden zusammengeführt und als Kontoerstgutschrift ins neue Pensionskonto übertragen.

Seit 2014 gibt es keine andere Pensionsberechnung mehr, es gilt ausschließlich die Berechnung mit dem neuen Pensionskonto, in das die Versicherten jederzeit (online) Einblick nehmen können.

Detaillierte Informationen zur Pensionsversicherung:

FAQ - Zusammenstellung der Arbeiterkammer

Pensionsanspruch in mehreren Ländern

Mit der Intensivierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen hat die Zahl der Personen zugenommen, die in mehreren europäischen Ländern Versicherungszeiten erworben haben. Für einen EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat, die Schweiz oder sog. Vertragsstaaten, mit dem Österreich ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, gelten besondere Bestimmungen. Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes für einen Pensionsanspruch in Österreich nicht berücksichtigt.

Pensionsanspruch nur mit Auslandszeiten

Sind die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten erfüllt, wird die österreichische Pension grundsätzlich so berechnet, als ob sämtliche Versicherungszeiten - also auch die ausländischen Zeiten - in Österreich erworben wurden (fiktive Vollpension).

Die Leistung wird dann im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit gekürzt (Teilpension). Ausländische Beitragsgrundlagen werden bei der Berechnung der von Österreich gewährten Pension nicht berücksichtigt.

Pensionsanspruch aufgrund von inländischen Zeiten

Wenn die notwendigen Pensionsvoraussetzungen allein aufgrund von österreichischen Versicherungszeiten erfüllt werden können, wird eine Pension ausschließlich mit inländischen Zeiten berechnet, sofern die „Pensionsberechnung mit Auslandszeiten“ nicht zu einem besseren Ergebnis führt.