Sozialversicherung in Österreich
Wer in Österreich lebt und/oder arbeitet und bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet, unterliegt einer Pflichtversicherung im österreichischen Sozialversicherungssystem. Darüber hinaus bestehen Versicherungsoptionen zu besonderen Konditionen, etwa für Studierende, Mitversicherungsmöglichkeiten für Angehörige sowie die Option einer freiwilligen Selbstversicherung z.B. für Geringverdienende.
Das österreichische System der Sozialversicherung umfasst:
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Pensionsversicherung
Arbeitslosenversicherung
Wenn keine Einbindung in das System der Sozialversicherung gegeben ist, besteht in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Gewährung von Sozialleistungen in Form einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
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Pflichtversicherung
Grundsätzlich wird in Österreich mit der Art der Tätigkeit die zuständige Sozialversicherung festgelegt. Das heißt: Die Versicherung ist nicht frei wählbar, sondern die Art der Tätigkeit bestimmt das Versicherungsverhältnis.
Dabei wird unterschieden in eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Versicherungsgesetz (ASVG) für Anstellungen und eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Versicherungsgesetz (GSVG)
für selbstständige Tätigkeiten.
Im Zuge einer grundlegenden
Novellierung der Gesetzeslage im Jahr 2000 wurden dabei sog. Neue
Selbstständige umfassend in einen verpflichtenden Versicherungsschutz
eingebunden.
Durch die Organisationsform des österreichischen
Sozialversicherungssystems wird häufig eine gleichzeitige
Versicherungspflicht bei verschiedenen Trägern notwendig, es entsteht
eine Mehrfachversicherung.
2020 wurde das Sytem der Österreichischen Sozialversicherung neu aufgestellt und vereinfacht
- Für Gewerbetreibende, Neue Sebstständige und Bauern (GSVG) ist seit 2020 die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVS)zuständig. Bereits seit dem Jahr 2000 sog. Neue Selbstständige und bestimmte Freiberufler:innen eingeschlossen. Viele Kunstschaffende arbeiten als Neue Selbstständige.
Für unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse bei öffentlichen Körperschaften auf Bundes- und Landesebene Eisenbahner:innen und Bergbau gilt ab 2020 die Versicherung öffentlich Bediensteter Eisenbahner und Bergbau (BVAeb).
Für unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse bei regionalen Körperschaften oder privatrechtlichen Arbeitgebern hat seit 2020 die Österreichische Gesundheitskasse die Zuständigkeit.
Für besondere Freiberufe wie u.a. Ärzt:innen, Architekt:innen, Rechtsanwält:innen etc. liegen eigene kammerrechtliche Vereinbarungen und ein eigenes Gesetz vor.
Zusätzlich existiert in Österreich eine Anzahl eigener Betriebsversicherungssysteme, etwa bei den Versicherungsanstalten und dem Öffentlichen Rundfunk ORF.
Das Sozialversicherungssystem der Gewerblichen Wirtschaft (GSVG) und die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind grundsätzlich miteinander kompatibel, in der Praxis ergeben sich jedoch häufig Probleme in der Vereinbarkeit. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich Problemlagen, die individuellen Beratungsbedarf notwendig machen, etwa durch nachträgliche Zuschreibungen, Nachberechnungen, praktische Rückforderungen etc. .
Achtung
Eine Person kann im betreffenden Jahr kein Arbeitslosengeld beziehen, wenn eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft SVA besteht – eine Ausnahme bildet unter bestimmten Voraussetzungen das System der Ruhendmeldung.
Freiwillige Selbstversicherung
Bezieht eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer ein Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, besteht eine verpflichtende Unfallversicherung, jedoch keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Daher ist bei geringfügiger Beschäftigung der Abschluss einer freiwilligen Selbstversicherung zu empfehlen. Eine freiwillige Selbstversicherung ist sowohl bei der Österreichischen Gesundheitskasse als auch bei der Versicherungsanstalt für selbstständig Versicherte (SVS) möglich.
Beispiel Mehrfachversicherung
Eine Theaterschaffende arbeitet in Projekten der freien Szene. Für ein Projekt in Wien wird sie als Schauspielerin für sechs Wochen angestellt und ist in dieser Zeit verpflichtend bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert. Gleichzeitig lehrt sie in drei Kursen im Sommersemester Sprechtechnik an der Universität für Musik und Darstellende Kunst. Hierfür wird sie von der Universität bei der Beamten Versicherungsanstalt BVAeb angemeldet, denn es handelt sich um eine Institution des Bundes. Darüber hinaus hat sie regelmäßig Jobs als Sprecherin beim Österreichischen Rundfunk ORF und wird dort tageweise angestellt. Je nach Vertragsgestaltung ist hier wieder die Beamtenversicherungsanstalt BVAeb oder aber die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Nun kommen Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Arbeit für eine Regiearbeit in der freien Szene hinzu, für die sie als Regisseurin ein Honorar erhält. Wenn diese Einkünfte die Jahresgeringfügigkeitsgrenze von 6010,92 Euro (2023) überschreiten, etwa, weil noch selbstständige Einnahmen aus einem Werbespot dazukommen, wird im betreffenden Jahr zusätzlich eine Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung (SVS) notwendig. Damit hat die Theaterschaffende drei aufrechte Versicherungsverhältnisse.