Sozialversicherung International


Sozialversicherung in Europa

Grundsätzlich ist es möglich, innerhalb der Europäischen Union bzw. im EWR Raum mit Hilfe der Europäischen Versicherungskarte (e-card) ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bei Arztbesuchen oder notwendigen Krankenhausaufenthalten sind besondere Formulare auszufüllen. Was theoretisch ganz einfach klingt, funktioniert auch praktisch in vielen Fällen erstaunlich reibungslos.

Aufgrund der nicht harmonisierten Sozialversicherungssysteme ist jedoch die Praxis nicht immer einfach. Oft müssen ärztliche Leistungen im Ausland zunächst direkt bezahlt werden, bevor sie mit der Krankenkasse des eigenen Herkunftslandes rückverrechnet werden können. Aufgrund der Differenzen der Sozialsysteme wie etwa der Tarife für ärztliche Leistungen in den verschiedenen europäischen Ländern, werden Leistungen z.T. nicht anerkannt bzw. ergeben sich z.T. Differenzen der anrechenbaren Beträge.

Immer mehr Menschen arbeiten in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland oder in mehreren Ländern. Auch Pensionsansprüche oder der Bezug von Arbeitslosengeld werden mit Hilfe von Europäischen Verordnungen grenzübergreifend koordiniert.

Da aber die nationalen Systeme nicht miteinander abgestimmt sind, gibt es keine wirkliche Harmonisierung im Sinne einheitlicher Regelungen und es besteht auf jeden Fall persönlicher Beratungsbedarf – bezogen auf die Rahmenbedingungen der je konkret involvierten Länder.

Grundsätzlich gilt:

Die Gemeinschaftsvorschriften über die soziale Sicherheit sehen keine Harmonisierung, sondern lediglich eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor.

Es gelten die besonderen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Dem Grundsatz nach gelten drei Prinzipien:

  • Die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet.
  • Alle erforderlichen Versicherungs-, Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten).
  • Sozialleistungen für Arbeitnehmer:innen und ihre Familienangehörigen werden ungeachtet des Beschäftigungs- oder Wohnorts garantiert.

Achtung

Die Gemeinschaftsbestimmungen gelten für alle europäischen Bürger:innen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat bewegen, und zwar unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Aufenthalts. Diese gemeinschaftlichen Regeln gelten für gesetzlichen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit sowie für Familienleistungen. Dagegen werden Sozialhilfe, Krankengeld, Leistungen an Kriegsversehrte und deren Hinterbliebene, Betriebspensionen und Vorruhestandsregelungen nicht durch Gemeinschaftsvorschriften abgedeckt.

Dabei liegen den Bestimmungen folgende allgemeine Grundregeln der Sozialversicherung zugrunde:

Versicherte unterliegen immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates.
Diese Regel gilt für alle Arbeitnehmer:innen und Selbständigen, auch dann, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten ausüben.

Personen sind in dem Land versichert, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben.
Dies gilt für Arbeitnehmer:innen ebenso wie für Selbständige, und zwar auch dann, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen oder wenn ihre Arbeitgeber:innen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Zeitlich befristete Ausnahme: Vorübergehende Entsendung ins Ausland

Für folgende Sonderfälle gibt es besondere Vereinbarungen

Vorübergehende Entsendung ins Ausland

Für Personen, die innerhalb der EU international arbeiten wollen, gilt grundsätzlich: Bei einer vorübergehenden Tätigkeit bis zu 24 Monaten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bleibt ihr Ursprungsland für die Sozialversicherung zuständig. Der Terminus bzw. das zugrundeliegende Prinzip hierfür ist eine vorübergehende Entsendung ins Ausland.

Arbeitnehmer:innen können von ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber entsendet werden; Selbstständig tätige Personen können sich selbst entsenden.

Es ist vorab das  Formular A1 auszufüllen (A1 Formulare sind in Österreich immer direkt einer SV zugeordnet  - im link beispielhaft das Formular der Österreichischen Gesundheitskasse).

Gewöhnliche Zugehörigkeit einer entsendeten Person zum entsendenden Staat

Die Zugehörigkeit einer entsendeten Person zum entsendeten Staat gilt als erfüllt, sofern die entsendete Person unmittelbar vor der Entsendung (zumindest einen Monat) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterlegen ist, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die jeweilige Person eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Angehörige oder Angehöriger mitversichert war, eine Selbstversicherung abgeschlossen hat oder lediglich im Entsendestaat wohnte. Eine Entsendung liegt demnach auch vor, wenn ein Betrieb eine Mitarbeiterin, einen Mitarbeiter aufnimmt und sofort für Arbeiten im Ausland einsetzt. Voraussetzung ist jedoch, dass die arbeitsrechtliche und organisatorische Bindung im Inland aufrecht bleibt und nach der Entsendung die Möglichkeit besteht, im entsendenden Unternehmen weiter zu arbeiten.

Achtung

Ist von vornherein ein längerer Aufenthalt als 24 Monate geplant, gilt vom ersten Tag an das Sozialversicherungssystem des Staates, in dem eine Tätigkeit aufgenommen wird. Jedoch gibt es in besonderen Fällen Ausnahmebestimmungen.
Bei unbefristeten Verträgen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit nicht vorübergehend geplant ist.

Grenzgänger:innen

Arbeitet jemand gleichzeitig bzw. im Verlauf eines Jahres in mehreren Mitgliedsaaten der Europäischen Union, weil sie oder er zum Beispiel in einem grenznahen Gebiet wohnt, oder in mehreren Ländern künstlerische Projekte realisiert, gilt das Sozialrecht des Wohnsitzstaates immer dann, wenn dort auch eine „substantielle“ Beschäftigung ausgeübt wird. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates.

Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Wenn eine Person in einem Land Arbeitslosengeld erhält, muss sie sich grundsätzlich im Land des Anspruchs aufhalten, um dort für etwaige neue Arbeitsverhältnisse bereitzustehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, für einen begrenzten Zeitraum von 3 Monaten (ggf. ist eine Verlängerung auf 6 Monate möglich) die Arbeitslosengeldbezüge in einem anderen EU Land wahrzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass dort eine realistische Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis besteht.

Alle Informationen zu diesem Themenbereich, die Voraussetzungen, Formulare, die auszufüllen sind sowie einzuhaltende Fristen sind von Seiten der EU hier zusammengefasst:

Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Hier sind die entsprechenden EU-Formulare zu finden

Pensionsanspruch in mehreren Ländern

Mit der Intensivierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen hat die Zahl der Personen zugenommen, die in mehreren europäischen Ländern Versicherungszeiten erworben haben. Für einen EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat, die Schweiz oder sog. Vertragsstaaten, mit dem Österreich ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, gelten besondere Bestimmungen. Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes für einen Pensionsanspruch in Österreich nicht berücksichtigt.

Pensionsanspruch nur mit Auslandszeiten

Sind die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten erfüllt, wird die österreichische Pension grundsätzlich so berechnet, als ob sämtliche Versicherungszeiten - also auch die ausländischen Zeiten - in Österreich erworben wurden (fiktive Vollpension).

Die Leistung wird dann im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit gekürzt (Teilpension). Ausländische Beitragsgrundlagen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Pensionsanspruch aufgrund von inländischen Zeiten

Wenn die notwendigen Pensionsvoraussetzungen allein aufgrund von österreichischen Versicherungszeiten erfüllt werden können, wird eine Pension ausschließlich mit inländischen Zeiten berechnet, sofern die „Pensionsberechnung mit Auslandszeiten“ nicht zu einem besseren Ergebnis führt.

Sozialversicherung außerhalb der Europäischen Union

Möchten EU-Bürger:innen zeitlich befristet außerhalb der Europäischen Union tätig werden oder Personen, die aus Ländern außerhalb der europäischen Union kommen, wollen in Österreich tätig werden, muss man zuerst klären, ob ein Abkommen zwischen Österreich und dem betreffenden Land vorliegt und gleichzeitig prüfen, welche Zweige der Versicherung darin einbezogen sind.

Liste Sozialversicherungsabkommen Österreich international

Wenn zwischen Österreich und dem entsprechenden Land kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist es notwendig, die rechtlichen Bedingungen beider Länder zu prüfen. In einem Land, mit dem Österreich kein Abkommen geschlossen hat, unterliegt die entsprechende Person bei einer Tätigkeit für ein Jahr oder länger dem Sozialversicherungsrecht des Gastlandes. Eventuell kommt es hier zu einer Doppelversicherung, wenn auch in Österreich ein Sozialversicherungsverhältnis verpflichtend aufrecht bleibt. In diesem Fall wird geraten, die bestmögliche Lösung unbedingt in einer persönlichen Beratung zu klären. Dies gilt analog für Personen aus Ländern außerhalb Europas, die ein  Jahr oder länger in Österreich arbeiten möchten.



EU – Formulare

Europäische Union E-Formulare

Hier werden die Lebens-und Arbeitsbedingungen innerhalb der Europäischen Union thematisch zusammengefasst