Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Versicherungsgesetz (ASVG)


Folgende Personengruppen sind nach dem ASVG grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):

  • Arbeitnehmer:innen
  • Geringfügig Beschäftigte (nur unfallversichert)
  • Freie Dienstnehmer:innen
  • Heimarbeiter:innen
  • Im Betrieb der Eltern (Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern) beschäftigte Kinder, auch wenn diese für ihre Tätigkeit kein Entgelt bekommen
  • Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter:innen einer Aktiengesellschaft (AG)
  • Geschäftsführende Gesellschafter:innen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH)

Arbeitnehmer:innen / Dienstnehmer:innen / Angestellte

Echte Dienstverträge/Angestelltenverträge/Arbeitsverträge unterliegen der Sozialversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), wenn das monatliche Entgelt über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 beträgt 500,91 Euro pro Monat. Die zuvor bestehende Möglichkeit einer täglichen Bemessungsgrenze wurde mit Ende 2016 abgeschafft.

Arbeitnehmer:innen/Dienstnehmer:innen sind von der Dienstgeberin, vom Dienstgeber bei der zuständigen Sozialversicherungskasse anzumelden. Das ist zumeist die zuständige Gebietskrankenkassen (ÖGKK), ggfs. die Versicherungsanstalt für Beamte BVA. Die Dienstgeberin, der Dienstgeber muss ein Lohnkonto führen, die Sozialversicherungsbeiträge monatlich berechnen und an die Sozialversicherungskasse abliefern. Die ASVG Versicherung umfasst Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung und den Zugang zur Arbeitslosenversicherung.

Gut zu wissen

Das österreichische System unselbstständiger Beschäftigungsverhältnisse sieht zur Auszahlung von zwölf Monatsgehältern pro Jahr zusätzlich zweimal jährlich Sonderzahlungen in der Höhe eines weiteren Monatsgehaltes vor (13. und 14. Monatsgehalt). Diese zumeist im Juni und November ausgezahlten Sonderleistungen werden geringer besteuert – der Nettobetrag daraus ist also höher als ein entsprechendes ‚normales‘ Gehalt. Bei zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnissen müssen diese Sonderzahlungen anteilig berücksichtigt werden.

Freie Dienstnehmer:innen

Auch Freie Dienstverträge unterliegen der Sozialversicherungspflicht nach ASVG, wenn das monatliche Entgelt über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 beträgt 500,91 Euro pro Monat.

Freie Dienstnehmer:innen sind pensions-, kranken- und unfallversichert. Sie haben seit 2008 Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung (Wochengeld, Krankengeld) nach den gleichen Regeln wie für echte Dienstnehmer:innen. Freie Dienstnehmer:innen sind seit 2008 auch einbezogen in die Arbeitslosenversicherung und genießen Insolvenzausfallschutz.

Die Dienstgeberin, der Dienstgeber ist verpflichtet, jeden freien Dienstvertrag sofort mit Beginn der Tätigkeit bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch für geringfügige freie Dienstverträge.

Achtung

Freie Dienstnehmer:innen haben jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall oder auf Urlaubsgeld!

Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig beschäftigt sind Personen, die aus ihrem (freien) Dienstvertrag ein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro 2023 monatlich nicht übersteigt. Bis zu dieser Grenze bleiben Einkünfte aus einem echten oder einem freien Dienstverhältnis pflichtversicherungsfrei, wenn daneben kein weiteres Dienstverhältnis besteht.

Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Dienstnehmer:innen- und die Dienstgeber:innenseite getrennt zu betrachten.

Geringfügige Beschäftigung Dienstnehmer:in

Bezieht eine Dienstnehmerin, ein Dienstnehmer Einkünfte von mehreren Dienstgeber:innen und die Summe der Einkünfte überschreitet 2023 die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro, liegt eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung vor. In diesem Fall werden am Jahresende der Dienstnehmerin, dem Dienstnehmer rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge von der GKK vorgeschrieben.

Achtung

Sozialversicherungspflicht tritt auch ein, wenn jemand neben einem aufrechten Dienstverhältnis mit voller Versicherungspflicht in einem weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis z.B. 200 Euro verdient. Die 200 Euro sind dann voll versicherungspflichtig.

Beispiel

Eine Tänzerin ist in einem Ensemble ganzjährig angestellt mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro monatlich. Daneben unterrichtet sie an einer Volkshochschule Tanz für Kinder und erhält dafür monatlich 250 Euro. Diese sind voll versicherungspflichtig.

Freiwillige Selbstversicherung

Für Dienstnehmer:innen, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze 2023 von 500,91 Euro im Monat nicht überschreitet, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung. Hierfür ist ein eigener Antrag notwendig.

Rechtsgrundlage: § 19a ASVG

Beitragshöhe

Der monatliche Beitrag für freiwillig Selbstversicherte in der Kranken-und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG beträgt 70,72 Euro im Jahr 2023 - für Studierende beträgt er 66,79 Euro.

Beispiel

Eine Sängerin hat von einem größeren Projekt Rücklagen und unterrichtet ein Semester lediglich einen Kurs Stimmbildung mit je drei Stunden pro Woche an einer Musikschule. Sie ist geringfügig angestellt und erhält monatlich 330 Euro. Sie kann zu den oben genannten günstigen Konditionen freiwillig eine Kranken- und Pensionsversicherung abschließen. Ihre Kinder sind als Angehörige gegebenenfalls mit in diese freiwillige Versicherung eingeschlossen.

Geringfügige Beschäftigung Dienstgeber:in

Unabhängig von der Höhe des Entgelts müssen alle Dienstnehmer:innen (also auch die geringfügig Beschäftigten) bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Es muss für alle ein Lohnkonto geführt werden. Für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter:innen zahlen Dienstgeber:innen lediglich den Unfallversicherungsbeitrag. Überschreitet die Lohnsumme aller geringfügig beschäftigten Personen jedoch das 1 ½ fache der Geringfügigkeitsgrenze (das entspricht 2023 einem Betrag von 751,37 Euro), muss die Dienstgeberin, der Dienstgeber einen pauschalen Beitrag in Höhe von ca. 17 % der Summe aller geringfügigen Entgelte entrichten, ohne dass hierfür ein zusätzlicher Versicherungsschutz für die Dienstnehmer:innen entsteht.

Rezeptgebührenbefreiung

Bei einer Gebietskrankenkasse (GKK) Versicherte können sich von Rezeptgebühren befreien lassen, wenn sie ein geringes Einkommen haben. Ein Antrag an die zuständige GKK ist Voraussetzung für eine Befreiung.

Weiterführende Information:

Österreichische Sozialversicherung

Infobroschüre Kulturrat Österreich: Selbstständig-Unselbstständig-Erwerbslos

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)

Allgemeines Pensionsgesetz (APG)