Steuern


Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Grundsätzlich bestehen verschiedene Szenarien, bei denen Kunstschaffende mit dem Thema Steuern in Kontakt kommen. In diesem Kapitel werden jene Fälle behandelt, die am häufigsten vorkommen:

Selbstständig tätige Künstler:innen gelten steuerrechtlich gesehen als Unternehmer:innen, wenn sie Honorare von diversen Auftraggeber:innen erhalten und müssen sich dementsprechend sowohl mit der Einkommensteuer als auch mit der Umsatzsteuer auseinandersetzen. Das folgende Kapitel beschreibt die wichtigsten Regeln und Verfahren zu diesen komplexen Themen, und zwar jeweils zuerst in Hinblick auf die innerstaatlichen Regelungen und in der Folge für grenzüberschreitende Aktivitäten. 

Unselbstständig tätige Kunstschaffende, die mittels Dienstvertrag angestellt arbeiten, zahlen von ihrem Einkommen ebenfalls Steuer, nämlich Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist eine spezielle Form der Einkommensteuer, sie wird vom Dienstgeber im Zuge der Gehaltsauszahlung berechnet, einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Hier besteht also kein Handlungsbedarf durch die steuerpflichtige Person. Allerdings kann in bestimmten Fällen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung („Lohnsteuerausgleich“) entstehen oder aber auch für die steuerpflichtige Person finanziell von Vorteil sein, freiwillig eine Steuererklärung zu machen.  Mehr

Steuerpflicht besteht nicht nur für natürliche Personen, auch juristische Personen, also Firmen oder Vereine, müssen Steuern zahlen. Da im Kunst- und Kulturbereich der Verein eine verbreitete Rechtsform ist, geht dieses Kapitel auch auf die wichtigsten Regelungen zum Thema Besteuerung von Vereinen ein. Relevant sind hier vor allem die Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Verein steuerbegünstigt ist, was das genau bedeutet und ob ein Verein umsatzsteuerpflichtig ist.