Einkommensteuer
Grundlagen der Einkommensteuer in Österreich
Wer muss in Österreich Einkommensteuer zahlen? ➢ Steuerpflicht
Wie erhalte ich eine Steuernummer? ➢ Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Wie ermittle ich meinen Gewinn aus meiner selbstständigen Tätigkeit? ➢ Gewinnermittlung
Welche Kosten kann ich in meiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufnehmen? ➢ Betriebsausgaben
Wann, wie und wo muss ich eine Steuererklärung abgeben? ➢ Einkommensteuererklärung
Wie wird die Einkommensteuer berechnet? ➢ Ermittlung der Einkommensteuer
Gut zu wissen
Stipendien und Preisgelder: Unter welchen Voraussetzungen sind Stipendien und Preisgelder steuerfrei?
Gewinnverteilung auf 3 Jahre Wann macht es Sinn, diese Regelung in Anspruch zu nehmen?
Steuerpflicht
Wer muss in Österreich Einkommensteuer zahlen?
Selbstständig erwerbstätige Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt (= jener Ort, an dem man sich mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhält) haben, sind hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. sie sind verpflichtet, ab einer gewissen Einkommenshöhe eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln und vom festgestellten Gewinn Einkommensteuer zu bezahlen. Unbeschränkt steuerpflichtig heißt, dass der Wohnsitzstaat ein umfassendes Besteuerungsrecht auf das gesamte, weltweit erzielte Einkommen hat.
Personen ohne inländischen Wohnsitz sind in Österreich beschränkt einkommensteuerpflichtig. Bei ihnen kann für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht in Österreich entstehen. (siehe Kapitel Ausländer-Abzugsteuer)
An einem Beispiel:
Eine Künstlerin hat eine Wohnung in Berlin und eine Wohnung in Wien. Nach österreichischem Recht ist sie in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass sie auf das gleiche Einkommen zweimal Steuern zahlt, zieht man das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland heran. Dort steht: „Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen)“.
Die Künstlerin arbeitet vielleicht gleichermaßen in Berlin und Wien, hat aber ihre Familie/Kinder in Berlin, dann wird sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Im Zweifelsfall lohnt es sich die unbeschränkte Steuerpflicht mit Hilfe eines Steuerberaters zu bestimmen.
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Wie erhalte ich eine Steuernummer?
Um eine selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt zu melden muss man den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den man entweder direkt beim Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt anfordern oder von der Webseite des Finanzministeriums herunterladen kann, ausfüllen. Das Finanzamt erteilt in der Folge einer Steuernummer, unter der ein Abgabenkonto eingerichtet wird, auf das sämtliche Zahlungen für alle Steuern (also z.B. Einkommen- und Umsatzsteuer) erfolgen.
Wer in Österreich bereits unselbständig tätig ist kann eine (betriebliche) Steuernummer auch über FinanzOnline beantragt werden. Nach Einstieg mit den Zugangskennungen kann unter dem Menüpunkt „Eingaben/Anträge/Erklärungswechsel“ der Wechsel von der Arbeitnehmerveranlagung in die Einkommenssteuererklärung beantragt werden.
Achtung
Im Fragebogen wird der voraussichtliche Umsatz und Gewinn für das Eröffnungsjahr abgefragt. Nach dieser Einschätzung werden die vorläufigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt. Das heißt, dass man bei der Angabe dieser Umsatz- und Gewinnschätzung eher vorsichtig sein sollte, da man ansonsten schon mit hohen Steuervorauszahlungen rechnen muss und unter Umständen auch von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS, ehemals SVA) Vorschreibungen zur Pflichtversicherung erhält.
Gewinnermittlung
Wie ermittle ich meinen Gewinn aus meiner selbstständigen Tätigkeit?
Ermittelt wird der Gewinn bei selbstständig tätigen Personen in der Regel durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei diesem vereinfachten System der Gewinnermittlung werden jene Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst, die im Kalenderjahr tatsächlich eingegangen sind bzw. ausgegeben wurden. Aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich entweder ein Gewinn oder ein Verlust aus der selbstständigen Tätigkeit.
Betriebsausgaben
Welche Kosten kann ich in meine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufnehmen?
Selbstständig tätige Personen können all jene Ausgaben, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, als Betriebsausgaben geltend machen. Privat veranlasste Ausgaben wie z. B. Miete und Energie für die Privatwohnung, Bekleidung, Ernährung, Kinderbetreuung, Lebensführungskosten etc. sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
Typische Betriebsausgaben sind:
- Miete und Energiekosten für beruflich genutzte Räume (Büro, Atelier, Probe-/Veranstaltungs-/Lagerraum, …). Befindet sich das Arbeitszimmer in der Wohnung können die anteiligen Miet- und Energiekosten abgesetzt werden, wenn dieser Raum in der Wohnung ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des oder der Steuerpflichtigen bildet (z.B. ein Atelier für einen Maler, ein Arbeitszimmer für eine Schriftstellerin).
- Büromaterial (Briefpapier, Druckerpatronen, Kopien, Visitenkarten, ...)
- Arbeitsmittel: Beruflich verwendete Gegenstände bis zu Anschaffungskosten von 1.000 Euro (z.B. Handy, Kamera, Musikinstrumente); für Anschaffungen über 1.000 Euro: siehe „Abschreibungen“)
- Telefon- und Internetkosten (eventuell reduziert um einen Privatanteil)
- Portokosten
- Instandhaltung und Reparaturen (z.B. Reparatur von Bürogeräten, ...)
- Berufs-/Arbeitskleidung: Es muss sich jedoch um Kleidung handeln, die im Alltagsleben nicht verwendbar ist (z.B. Uniform, Ballettbekleidung)
- Subhonorare (Aufträge, die man selbst vergeben hat)
- Aus- und Weiterbildungskosten
- Fachliteratur
- Beratungskosten: Steuerberatung, Rechtsanwaltskosten in unbegrenzter Höhe
- Pflichtversicherungsbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
- Geschäftsessen: Anbahnung einer Geschäftsbeziehung mit einem neuen Kunden.Voraussetzung ist der Nachweis, mit wem und zu welchem Zweck das Geschäftsessen stattfand (zweckmäßig ist, dies auf der Rechnung zu vermerken). Auch bei Erfüllung dieser Bedingung sind derartige Ausgaben nur zu 50 % absetzbar.
Abschreibungen
Gegenstände, die dazu bestimmt sind dem Betrieb dauerhaft zu dienen können nur bei Anschaffungskosten bis höchstens 1.000 Euro sofort zur Gänze als Betriebsausgabe angesetzt werden. Teurere Investitionen müssen auf die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer richtet sich danach, wie lange der Gegenstand im Betrieb wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann. EDV-Geräte können beispielsweise auf drei Jahre abgeschrieben werden, Einrichtungsgegenstände und Büro-Adaptierungen sind in der Regel auf 10 Jahre abzuschreiben. Für Personenkraftwagen ist die Nutzungsdauer gesetzlich mit 8 Jahre festgelegt.
Halbjahres-Regel: Wird ein Wirtschaftsgut in der ersten Jahreshälfte (also spätestens bis 30. Juni) angeschafft, darf der Abschreibungsbetrag für das ganze Jahr geltend gemacht werden. Bei Anschaffung ab 01. Juli eines Jahres kann im Anschaffungsjahr nur die Hälfte der Jahresabschreibung abgesetzt werden (das fehlende halbe Jahr wird am Ende angehängt, es geht also nicht verloren).
Beispiel
Ein Fotograf kauft im 1. Halbjahr 2016 einen PC um 1.200 Euro. Er kann das Gerät auf drei Jahre abschreiben, das heißt er setzt in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in den Jahren 2016, 2017 und 2018 je 400 Euro als Betriebsausgabe ab.
Hätte er den PC im 2. Halbjahr 2016 angeschafft, könnte er für das Jahr 2016 nur 200 Euro abschreiben, 2017 und 2018 je 400 Euro und im Jahr 2019 wieder 200 Euro.
Reisekosten
Selbstständig tätige Personen, die mobil tätig sind, können die daraus resultierenden Reisekosten, die sie nicht erstattet bekommen, in ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufnehmen. Reisekosten umfassen
- Fahrtkosten (KFZ, Taxi, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad usw.),
- Verpflegungsmehraufwand (Tagesgeld),
- Nächtigungsaufwand (Nächtigungsgeld) und
- Nebenspesen
Fahrtkosten Als Fahrtkosten können sowohl Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, als auch alle Aufwendungen für sonstige betriebliche Fahrten geltend gemacht werden. Auch Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (wie Flugzeug, Bahn, Bus) oder eines Mietwagens können in ihrer tatsächlichen Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Nutzung eines KFZ sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden: Wird ein KFZ zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, zählt es zum Betriebsvermögen. In diesem Fall sind die dafür anfallenden Kosten in der tatsächlichen Höhe (ev. gekürzt um einen allfälligen Privatnutzungsanteil) als Betriebsausgaben geltend zu machen. Der Ansatz von Kilometergeld ist bei dieser Variante nicht möglich. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % handelt es sich um eine betriebliche Verwendung eines privaten KFZ. Hier können wahlweise entweder die anteiligen tatsächlichen Kosten, oder das amtliche Kilometergeld angesetzt werden. Dieses beträgt 0,42 Euro pro Kilometer und deckt sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) ab. Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen. Kilometergeld gebührt bis zu einer maximalen jährlichen Fahrtleistung von 30.000 km.
Verpflegungsmehraufwand (Tagesgeld) Auf Reisen entstehen für gewöhnlich höhere Ausgaben für Essen und Trinken als zu Hause. Dieser Mehraufwand kann mittels pauschaler Tagesgelder steuerlich geltend gemacht werden. Um Tagesgeld zu erhalten muss das Reiseziel mindestens 25 km vom Dienstort entfernt sein, die Dienstreise muss mindestens drei Stunden dauern und es darf damit keine sogenannte „Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit“ erfolgen. Eine solche wird angenommen, wenn jemand an einem Einsatzort mehr als 5 Tage hintereinander oder 5 Tage regelmäßig wiederkehrend – mindestens einmal wöchentlich – oder 15 Tage innerhalb eines Kalenderjahres wiederkehrend tätig wird. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Ort, beginnt die Berechnung der 5 Tage neu. Innerhalb von Österreich können pro Tag maximal 26,40 Euro bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Auslandsreisen werden Tagesgelder mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt. Dieser variiert je nach Land. Die vollen Tagesgelder gelten jeweils für 24 Stunden. Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen
Beispiel für eine Inlandsreise
Eine Musikerin reist von Wien nach Innsbruck, um dort ein Konzert zu geben. Sie verlässt Wien um 9:00 Uhr des ersten Tages und kommt um 17:30 Uhr des folgenden Tages zurück. Als Tagesgeld kann sie verrechnen: 26,40 Euro für die ersten 24 Stunden (9:00 Uhr am ersten Tag bis 9:00 Uhr am zweiten Tag) sowie für die Zeit von 9:00 -17:30 Uhr am zweiten Tag 9 angefangene Stunden, somit 9/12 von 26,40, also 19,80 Euro. Insgesamt beträgt das Tagesgeld für die Reise also 46,20 Euro
Auslandsreise
Ein bildender Künstler reist zum Aufbau seiner Ausstellung und Vernissage von Salzburg nach München. Er verlässt Salzburg um 10:00 Uhr des ersten Tages und kommt am dritten Tag um 15:45 Uhr wieder nach Salzburg zurück. Die Berechnung des Tagesgeldes lautet: 10:00 Uhr des ersten Tages bis 10:00 Uhr des dritten Tages: 48 Stunden, also 2 x voller Tagessatz für Deutschland: 35,30 x 2 = 70,60 Euro; dazu kommt noch die Zeit von 10:00 Uhr bis 15:45 Uhr am dritten Tag, das sind 6 angefangene Stunden, also 6/12 von 35,30, somit 17,65 Euro; insgesamt zustehendes Tagesgeld: 88,25 Euro
Gibt es einen inländischen und einen ausländischen Reiseteil ist zu trennen: Inlandstagesgeld (entsprechend aliquotiert) bis zum Grenzübertritt, Auslandssatz (entsprechend aliquotiert) ab Grenzübertritt. Bei Flugreisen gilt ab Abflug bereits der Auslandssatz des Ziellandes. Die Auslandsreise dauert in dem Fall auch bis zur Ankunft am inländischen Flughafen.
Nächtigungsaufwand (Nächtigungsgeld)
Übernachtungskosten können Selbstständige entweder in ihrer tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, oder sie können mittels Pauschalsatz abgegolten werden. Nächtigungsgelder sind grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn die Nächtigung auch nachgewiesen werden kann (z.B. durch Hotelrechnungen). Bei Entfernungen von mehr als 120 km muss nicht nachgewiesen werden, ob tatsächlich genächtigt wurde. Innerhalb Österreichs können 15 Euro ohne Nachweis der tatsächlichen Höhe der Nächtigungskosten (pauschal für Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Auslandsreisen gelten auch hier die Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete
Pauschalierung der Betriebsausgaben
Wenn die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt, besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben nicht mit Belegen nachzuweisen, sondern pauschal zu berechnen (Basispauschalierung gem. § 17 EStG). In diesem Fall wird ein pauschaler Prozentsatz ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten von den Netto-Einnahmen/Umsatz abgezogen. Unter Umständen ist diese Variante günstiger als der Einzelnachweis von Betriebsausgaben. Für künstlerische Tätigkeiten beträgt der Pauschalsatz 12 % des (Netto)Umsatzes, ein reduzierter Pauschalsatz in Höhe von 6 % gilt für Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Zusätzlich zu dieser Pauschale dürfen nur folgende Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe abgesetzt werden: Wareneinkauf, Lohnkosten und Fremdlöhne (Subhonorare) sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Berechnungsschema
Einnahmen
- 6% oder 12% der Einnahmen pauschal
- Wareneinkauf
- Pflichtversicherungsbeiträge
- Löhne bzw. Fremdlöhne
- Reisekosten, die vom Auftraggeber ersetzt wurden
= Gewinn
- Gewinnfreibetrag
=Einkünfte
Kleinunternehmer Pauschalierung: Pauschalierung mit 45%, bei Dienstleistenden Unternehmen mit 20%, sofern der Umsatz unter 35.000 Euro liegt. Das Berechnungsschema wäre dann:Einnahmen
- 20% der Einnahmen pauschal
- Pflichtversicherungsbeiträge
= Gewinn
- Gewinnfreibetrag von 15%
= Einkünfte
Achtung
Wird bei der Gewinnermittlung von der pauschalen Betriebsausgabenberechnung zur Abrechnung per Einzelnachweis (also
mittels Belege) gewechselt, kann erst nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren wieder zur Pauschalierung zurückgekehrt werden.
Alternativ zur generellen Basispauschalierung gibt es eine berufsgruppenspezifische Verordnung über die Pauschalierung für Kunstschaffende und Schriftsteller:innen. Der Durchschnittssatz beträgt 12 % der Umsätze, höchstens jedoch 8.725 Euro pro Jahr. Pauschaliert werden damit nur folgende Ausgaben: Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel, Telefon, Büromaterial, Fachliteratur, Eintrittsgelder, Kleidung/Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild, Diäten, Arbeitsräume im Wohnungsverband und Bewirtung. Andere betriebliche Ausgaben können zusätzlich abgesetzt werden.
Siehe auch: WKO-Info: Pauschalierung im Steuerrecht
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem Jahr 2022 15% der Einkünfte (bis 30.000,- Euro). Also bis max. 4500,- Euro können von den Einkünften als Grundfreibetrag noch abgezogen werden. Das Berechnungsschema ist:
Einnahmen 14.000,- Euro
- Ausgaben 4.000,- Euro
= Gewinn 10.000,- Euro
- Gewinnfreibetrag 15% 1500,- Euro
= Steuerbare Einkünfte 8.500,- Euro
In der Steuererklärung im Finanzonline wird dieser nachweisfreie Freibetrag automatisch berücksichtigt. Es gibt eine Option darauf zu verzichten.
Einkommensteuererklärung:
Wann, wie und wo muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Unter folgenden Voraussetzungen muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden:
- Wenn das Einkommen (Gewinn) aus selbstständiger Tätigkeit 11.000 Euro überschreitet und darin keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind;
- wenn neben Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit (also lohnsteuerpflichtige Einkünfte) andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag 730 Euro im Jahr übersteigt und das Einkommen insgesamt über 12.000 Euro liegt;
- wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden und das Einkommen mehr als 12.000 Euro beträgt
- wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Wie und wo?
Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung ist verpflichtend elektronisch (FinanzOnline) zu machen, nur für den Fall, dass dies mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar ist, kann die Abgabe auch schriftlich mittels Formular (Einkommensteuererklärung – E1) beim zuständigen Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt erfolgen.
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muss nicht an das Finanzamt übermittelt werden, allerdings ist die Beilage zur Einkommensteuererklärung (E 1a) auszufüllen, diese enthält eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben.
Es müssen keine Originalbelege an das Finanzamt übermittelt werden, die Belege müssen aber 7 Jahre aufbewahrt werden (bzw. 12 Jahre für Unterlagen betreffend Grundstücke sowie 30 Jahre für Unterlagen betreffend Personalangelegenheiten).
Um FinanzOnline nutzen zu können, ist eine einmalige Anmeldung erforderlich:
Wann?
Die Einkommensteuererklärung ist jeweils bis spätestens 30. April des Folgejahres (bzw. bis spätestens 30. Juni, wenn die Übermittlung elektronisch mittels FinanzOnline erfolgt) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Bei Vertretung durch einen/eine SteuerberaterIn oder WirtschaftstreuhänderIn sind längere Fristen möglich.
Ermittlung der Einkommensteuer
Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Besteuerungsgrundlage ist das steuerpflichtige Einkommen, welches innerhalb eines Kalenderjahres erzielt wurde. Es setzt sich zusammen aus der Summe der im österreichischen Steuerrecht definierten sieben Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (dazu gehören auch Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (zum Beispiel eine Anstellung im Theater als Schauspielerin)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (z.B. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen oder aus Spekulationsgeschäften)
Bezüge aus Beihilfen, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie Kinderbetreuungsgeld gelten nicht als steuerpflichtige Einkünfte! Auch die Zuschüsse, die Künstler:innen vom Künstler-Sozialversicherungsfonds erhalten, zählen nicht als Einkünfte und sind somit steuerfrei. Im Gegenzug sind natürlich die damit abgedeckten Sozialversicherungsbeiträge auch nicht abzugsfähig.
Achtung
Das Arbeitslosengeld ist zwar nicht steuerpflichtig, wird aber in der Steuerberechnung berücksichtigt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Das steuerfreie Arbeitslosengeld kann durch die Wirkung der Progression den für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgeblichen Steuersatz erhöhen und dadurch kann sich bei Bezug von Arbeitslosengeld eine Steuernachzahlung ergeben!
Von der Gesamtsumme der Einkünfte können allfällige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge abgezogen werden, danach ergibt sich das steuerpflichtige Einkommen. Auf dieses wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet. Ein Einkommen bis 11.693 Euro bleibt steuerfrei, die darüber liegenden Einkommensteile werden entsprechend dem jeweils gültigen Steuertarif versteuert.
Die Einkommenssteuersätze betragen 2023
Einkommen | ||
von | bis | Steuersatz |
0 Euro | 11.693 Euro | 0 % |
11.6]3 Euro | 19.134 Euro | 20 % |
19.134 Euro | 32.075 Euro | 30 % |
32.075 Euro | 62.080 Euro | 41 % |
62.080 Euro | 93.120 Euro | 48 % |
Ab 93.120 Euro |
| 50 % |
Ein erhöhter Steuersatz von 55 % gilt in den Jahren 2016 bis 2025 für Einkommensanteile über 1.000.000 Euro pro Jahr („Solidarabgabe“). |
Preisgelder und Stipendien
Unter welchen Voraussetzungen sind Stipendien und Preisgelder steuerfrei?
Um zu beurteilen, ob Preisgelder und Stipendien steuerpflichtig sind, muss festgestellt werden, ob sie als Betriebseinnahme zu werten sind oder nicht. Es besteht jedenfalls keine generelle Steuerbefreiung für Preisgelder und Stipendien, die Beurteilung muss jeweils für den Einzelfall gemacht werden.
Preise
In der Regel kann man davon ausgehen, dass Preise, die für eine konkrete Einzelleistung gewährt werden, bei der Empfängerin, dem Empfänger steuerpflichtig sind, während Zuwendungen, die zur Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens zuerkannt werden, nicht der Einkommensteuer - und aufgrund des fehlenden Leistungsaustausches auch nicht der Umsatzsteuer – unterliegen. Steuerfrei sind somit Staats-, Würdigungs- und Förderpreise sowie Preise für hervorragende künstlerische Leistungen. Hingegen sind Preise, die den Preisträger:innen im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden, (z.B. Preise im Rahmen eines Architekturwettbewerbs) steuerpflichtig. Wenn beispielsweise eine Förderinstitution verbunden mit einer Preisverleihung Ansprüche an einem Kunstwerk einer bildenden Künstlerin erwirbt, stellt dieser Preis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis dar und unterliegt somit der Steuerpflicht.
Stipendien
Stipendien, die auf Basis des Studienförderungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes vergeben werden, sind generell steuerfrei. Dies gilt auch für Dissertations- und Diplomarbeitsstipendien. Stipendien, die direkt von einer Universität oder einer privaten Forschungsinstitution im Rahmen einer Ausbildung vergeben werden, sind nicht steuerpflichtig, wenn keine wirtschaftliche Verwertung oder Veröffentlichung der wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgt und kein Auftragsverhältnis (Dienst- oder Werkvertrag) zum Fördergeber besteht.
Allerdings gilt hier nach Ansicht der Finanzverwaltung die Obergrenze des Selbsterhalterstipendiums nach § 27 Studienförderungsgesetz (606 Euro monatlich bzw. 7.272 Euro jährlich): Wird dieser Betrag überstiegen geht man davon aus, dass doch der Aspekt der Erwerbstätigkeit überwiegt und somit Steuerpflicht für das gesamte Stipendium besteht. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus 2014 ist hingegen die Höhe nicht relevant, sondern es geht darum, ob eine berufliche Tätigkeit vorliegt. Dies ist bei Stipendien rein für die Erstellung der Dissertation nach Ansicht des VwGH nicht der Fall, bei Mitarbeit an einem Forschungsprojekt jedoch schon. Stipendien, die nach Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung gewährt werden (Postgraduate Stipendien, Forschungs- und Habilitationsstipendien), gelten grundsätzlich als Einkommensersatz und sind somit als Erwerbseinkommen auch steuerpflichtig. Zuschüsse zu einer künstlerischen Tätigkeit im Ausland sind steuerfrei, wenn sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Zuschussempfängerin, des Zuschussempfängers am ausländischen Tätigkeitsort dienen und das Stipendium mit der Auflage verbunden ist, die Tätigkeit im Ausland auszuüben. Allerdings ist zu prüfen, ob diese Zuschüsse lt. Doppelbesteuerungsabkommen im jeweiligen Tätigkeitsland zu versteuern sind.
Gewinnverteilung auf 3 Jahre
Wann macht es Sinn, diese Regelung in Anspruch zu nehmen?
Da es speziell bei Kunstschaffenden oft passiert, dass das Einkommen stark schwankt, hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 die Möglichkeit geschaffen, künstlerische Einkünfte auf Antrag auf drei Jahre zu verteilen. Das hat den Vorteil, dass ein höheres Einkommen eines Jahres (das aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes dementsprechend höher versteuert wird) mit niedrigeren Einkünften der zwei vorangegangenen Jahre verrechnet werden kann und damit auf das Gesamteinkommen der drei Jahre ein durchschnittlich niedrigerer Steuersatz angewendet wird bzw. die Einkünfte unter die Steuergrenze sinken, sodass keine Einkommensteuer zu zahlen ist.
Konkret wird der Gewinn des aktuellen Jahres aus der künstlerischen Tätigkeit zu je einem Drittel dem aktuellen Jahr sowie den zwei Vorjahren zugeordnet. Zu beachten ist jedoch, dass das auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung der vergangenen Jahre hat, das heißt, dass durch eine solche Umverteilung eventuell nachträglich eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft begründet wird oder es dort zu einer Nachzahlung kommen kann.
Beispiel
Ein Autor arbeitet im Jahr 2017 und 2018 intensiv an der Recherche und Fertigstellung seines Buches. Er hat in beiden Jahren nur geringe Einnahmen, aber hohe Ausgaben. Im Jahr 2019 erscheint das Buch, aufgrund der guten Verkaufserlöse erzielt er ein hohes Einkommen.
Sein Einkommen betrug
2017: 3.000 Euro 2018: 4.000 Euro 2019: 21.000 Euro
Beantragt er die Gewinnverteilung, wird das Einkommen 2015 durch 3 dividiert, ein Drittel bleibt im Jahr 2015, die beiden anderen werden auf die Vorjahre verteilt, sodass sich nach Gewinnverteilung folgende Zahlen ergeben: 2017: 10.000 Euro 2018: 11.000 Euro 2019: 7.000 Euro
Ohne Gewinnverteilung müsste er im Jahr 2019 Einkommensteuer zahlen. Mit Gewinnverteilung liegen dafür auch die Jahre 2017 und 2018 über der Sozialversicherungsgrenze!
Die Ausländer-Abzugsteuer
Was ist die Ausländer-Abzugsteuer und wen betrifft sie?
➢ Prüfreihenfolge zur Feststellung der Steuerpflicht Wie wird festgestellt, ob ein bestimmtes Einkommen der Ausländer-Abzugsteuer unterliegt?
➢ Berechnung und Abfuhr der Ausländer-Abzugsteuer Wer muss sich um Berechnung und Abfuhr der Steuer kümmern?
➢ Vertragsverhandlung Worauf müssen Künstler:innen in Hinblick auf die Ausländer-Abzugsteuer achten?
➢ Freiwillige Steuererklärung Wann macht es Sinn, eine inländische Steuerklärung zu machen?
➢ Ausländersteuer im Fall einer nichtselbstständigen Beschäftigung
➢ Gestaltungsmöglichkeiten bei internationalen Koproduktionen
➢ Umgang mit ausländischen Einkünften bei der österreichischen Steuererklärung
Steuerpflicht
Was ist die Ausländer-Abzugsteuer und wen betrifft sie?
Die Ausländer-Abzugsteuer nach § 99 EStG - vereinfachend „Ausländersteuer“ genannt - ist eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer, vorgesehen für Personen, die in Österreich Einkünfte erzielen, aber nur beschränkt steuerpflichtig sind.
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (das ist jener Ort, an dem man sich mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhält) in Österreich haben, die Staatsbürgerschaft spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle. Erzielt eine beschränkt steuerpflichtige Person in Österreich ein Einkommen, hat der Staat unter gewissen Voraussetzungen darauf Zugriff und darf dieses Einkommen besteuern.
Im Gegensatz dazu hat der Wohnsitzstaat in der Regel ein umfassendes Besteuerungsrecht auf das gesamte, weltweit erzielte Einkommen einer steuerpflichtigen Person (= unbeschränkte Steuerpflicht). Daraus ergibt sich, dass rein rechtlich zwei Staaten ein Besteuerungsrecht auf Einkommen aus grenzüberscheitenden Aktivitäten haben. Um die doppelte Besteuerung solcher Einkünfte zu verhindern, gibt es zwischenstaatliche Regelungen, die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Abkommen regeln, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden, also letzten Endes besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist jedenfalls eine effektive Einmalbesteuerung.
Österreich hat mit den wichtigsten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen:
Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Prüfreihenfolge zur Feststellung der Steuerpflicht
Wie wird festgestellt, ob ein bestimmtes Einkommen der Ausländer-Abzugsteuer unterliegt?
Um festzustellen, ob für eine bestimmte Tätigkeit in Österreich die Verpflichtung zur Zahlung der Ausländer-Abzugsteuer besteht, empfiehlt sich die Prüfung bzw. Vorgehensweise anhand folgender Checkliste:
- Ist die Person in Österreich beschränkt steuerpflichtig?
- Liegt das Honorar unter der Bagatellgrenze?
- Liegt nach innerstaatlichem Recht eine Tätigkeit vor, die abzugsteuerpflichtig ist?
- Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem die Person ansässig ist und welche Regelungen sieht dieses vor:
- Wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerbefreiung vorliegt: Ausstellen einer Ansässigkeitsbescheinigung
- Wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen keine Steuerbefreiung vorliegt: Berechnung und Abfuhr der Steuer
Ad 1) Ist die Person in Österreich beschränkt steuerpflichtig? Siehe dazu Steuerpflicht: Was ist die Ausländer-Abzugsteuer und wen betrifft sie?
Ad 2) Liegt das Honorar unter der Bagatellgrenze? Aus Vereinfachungsgründen sieht das Gesetz vor, dass im Falle von niedrigen Honoraren eine Bagatellregelung zur Anwendung kommt und dadurch keine Ausländersteuer zu zahlen ist.
Der Bagatellbetrag liegt bei 1.000 Euro bei einem Veranstalter oder einer Veranstalterin im Jahr und bezieht sich ausschließlich auf das Honorar; Reisekostenersätze und sonstige vergütete Spesen sind nicht enthalten, diese dürfen zusätzlich zum Grenzbetrag bezahlt werden.
Um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, muss der oder die HonorarempfängerIn eine Erklärung unterschreiben, dass er oder sie insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro im entsprechenden Kalenderjahr in Österreich verdient, Angaben zum Wohnort (Adresse) machen und die Identität mittels Kopie des Reisepasses nachweisen.
Ad 3) Abzugsteuerpflichtige Tätigkeiten nach innerstaatlichem Recht Liegt das Honorar über der Bagatellgrenze, muss zunächst die Frage geklärt werden, ob nach innerstaatlichem Recht – also lt. österreichischen Steuergesetzen – eine Tätigkeit vorliegt, für die der Einbehalt von Abzugsteuern bei Honorarzahlungen an beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist.
Nach § 99 (1) 1 Einkommensteuergesetz unterliegt der Abzugsteuer eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit von
- Schriftsteller:innen
- Vortragenden
- Künstler:innen
- Architekt:innen
- Sportler:innen
- Artist:innen
- Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen
Der Begriff Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen umfasst nicht nur auftretende Künstler:innen, sondern auch alle unterstützenden wie Regisseur:innen, Bühnen-/Kostümbildner:innen, Licht- und Tontechniker:innen etc.
Ad 4) Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem die Person ansässig ist und welche Regelungen sieht es vor? Liegt nach innerstaatlichem Recht eine abzugsteuerpflichtige Tätigkeit vor, sollte als nächster Schritt festgestellt werden, wo der oder die HonorarempfängerIn steuerlich ansässig ist, um das Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs mit diesem Staat zu prüfen.
In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wird der Anwendungsbereich der Abzugsteuer gegenüber dem innerstaatlichen Recht enger gefasst, das heißt, dass sie für bestimmte Tätigkeiten Befreiungen von der Abzugsteuer vorsehen, für die Österreich lt. innerstaatlichem Recht sehr wohl ein Besteuerungsrecht hätte. Da Abkommensrecht dem innerstaatlichen Recht vorgeht, darf bei einer Befreiung im Doppelbesteuerungsabkommen Österreich keine Abzugsteuer einheben.
Achtung
In den allermeisten Doppelbesteuerungsabkommen wird die Abzugsteuerpflicht auf auftretende Künstler:innen eingeschränkt. Dagegen gilt für mitwirkende – also nicht auf der Bühne tätige – Künstler:innen (Regie, Bühnenbild, Kostümbild, Lichtdesign, Komposition, Choreografie, ...) in der Regel, dass ihre Einkünfte allein im Wohnsitzstaat zu versteuern sind, nicht aber in dem Land, in dem sie die Einkünfte erzielt haben.
Letzteres – also die alleinige Versteuerung im Wohnsitzstaat – gilt laut den meisten Doppelbesteuerungsabkommen auch für bildende Künstler:innen, wenn sie ihre Werke im Ausland verkaufen, für Vortragende oder Workshopleiter:innen, die im Ausland tätig werden, sowie für Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten.
Ist der oder die HonorarempfängerIn in einem Land ansässig, mit dem Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, gilt das innerstaatliche Recht. In diesem Fall wäre zum Beispiel auch beim Honorar für eine Regisseurin Abzugsteuer einzubehalten, wenn es die Bagatellgrenze übersteigt.
Ad 5) Wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen Steuerbefreiung vorliegt: Ausstellen einer Ansässigkeitsbescheinigung
Ergibt sich laut Doppelbesteuerungsabkommen, dass für die vorliegende Tätigkeit keine Steuerpflicht besteht, muss nachgewiesen werden, dass der oder die HonorarempfängerIn im betreffenden Staat, dessen Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich zur Anwendung kommen soll, steuerlich ansässig ist. Dafür ist ein Formular nötig, das auf der Website des Finanzministeriums verfügbar ist: ZS-QU1
Sofern das Jahreshonorar nicht mehr als 10.000 Euro beträgt, darf der oder die HonorarempfängerIn selbst die Ansässigkeit bestätigen, übersteigt das Jahreshonorar diesen Betrag, muss das Formular vom Heimatfinanzamt der betreffenden Person bestätigt werden.
Ad 6) Wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen keine Steuerbefreiung vorliegt: Berechnung und Abfuhr der Ausländer-Abzugsteuer Die Verpflichtung zur Prüfung, ob Ausländersteuer zu bezahlen ist, und diese in der Folge dann auch einzubehalten und abzuführen, trifft nicht den oder die ausländische Künstler:in, sondern den inländischen Vertragspartner (also in der Regel den oder die VeranstalterIn). Unterlässt diese/r den Einbehalt und die Abfuhr der Abzugsteuer, so haftet er oder sie für den Steuerbetrag. Der oder die inländische VeranstalterIn ist verpflichtet, die einbehaltene Abzugssteuer bis zum 15. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt mit gesonderter Steuererklärung (Formular E 19) abzuführen. Die Steuer beträgt 20 % des Honorars. Neben dem Honorar sind auch übernommene Spesen (Reisekosten) in die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer einzubeziehen. Dabei ist es egal, ob die Spesen direkt vom Veranstalter, von der Veranstalterin bezahlt oder dem/der Künstler:in rückerstattet werden.
Künstlerdurchgriff Die Zwischenschaltung von Gesellschaften (z.B. eine inländische Agentur) hilft nicht, die Abzugssteuer zu vermeiden, da die Steuerpflicht unabhängig davon besteht, an wen die Vergütung geleistet wird. Der sogenannte „Künstlerdurchgriff“ ermöglicht es dem Staat, in dem der Auftritt erfolgt, selbst dann einen Steuerabzug vorzunehmen, wenn der oder die Künstler:in das Honorar über eine inländische Agentur enthält und er oder sie selbst gar nicht Vertragspartner des österreichischen Veranstalters, der österreichischen Veranstalterin ist.
Berechnung und Abfuhr der Ausländer-Abzugsteuer
Wer muss sich um Berechnung und Abfuhr der Steuer kümmern?
Die Verpflichtung zur Prüfung, ob Ausländersteuer zu bezahlen ist, und diese in der Folge dann auch einzubehalten und abzuführen, trifft nicht den/die ausländische Künstler:in, sondern seinen/ihren inländische/n VertragspartnerIn (also in der Regel den/die VeranstalterIn). Unterlässt diese/r den Einbehalt und die Abfuhr der Abzugsteuer, so haftet er/sie für den Steuerbetrag. Der/die inländische VeranstalterIn ist verpflichtet, die einbehaltene Abzugssteuer bis zum 15. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt mit gesonderter Steuererklärung (Formular E 19) abzuführen.
Die Steuer beträgt 20 % des Honorars. Neben dem Honorar sind auch übernommene Spesen (Reisekosten) in die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer einzubeziehen. Dabei ist es egal, ob die Spesen direkt vom Veranstalter, von der Veranstalterin bezahlt oder dem/der Künstler:in rückerstattet werden.
Künstlerdurchgriff
Die Zwischenschaltung von Gesellschaften (z.B. eine inländische Agentur) hilft nicht, die Abzugssteuer zu vermeiden, da die Steuerpflicht unabhängig davon besteht, an wen die Vergütung geleistet wird. Der sogenannte „Künstlerdurchgriff“ ermöglicht es dem Staat, in dem der Auftritt erfolgt, selbst dann einen Steuerabzug vorzunehmen, wenn der/die Künstler:in das Honorar über eine inländische Agentur enthält und er/sie selbst gar nicht VertragspartnerIn des österreichischen Veranstalters, der österreichischen Veranstalterin ist.
Vertragsverhandlung
Worauf müssen Künstler:innen in Hinblick auf die Ausländer-Abzugsteuer achten?
Je nachdem, wie die Honorarvereinbarung im Vertrag formuliert wird, liegt der Kostenfaktor für die Steuer entweder beim Veranstalter, der Veranstalterin oder bei dem/der Künstlerin:
Sieht der Vertrag ein Bruttohonorar vor, wird die Steuer von der vereinbarten Gage abgezogen und der oder die Künstlerin erhält den um die Steuer verminderten Betrag ausgezahlt.
Verhandelt der oder die Künstler:in hingegen ein Nettohonorar, muss der oder die VeranstalterIn dieses in voller vereinbarter Höhe auszahlen und dazu zusätzlich noch an das Finanzamt den Steuerbetrag abliefern. In diesem Fall wird die von der Veranstalterin, vom Veranstalter übernommene Steuer als zusätzliche finanzielle Zuwendung an den oder die Künstler:in gesehen, daher muss vom Auszahlungsbetrag 25 % Abzugsteuer abgeführt werden, damit sich rechnerisch ein Abzugsteuerbetrag von 20 % des Bruttohonorars ergibt.
Die Begriffe Brutto/Netto haben in diesem Zusammenhang nichts mit der Umsatzsteuer zu tun, sondern beziehen sich lediglich darauf, ob die vereinbarte Gage vor oder nach Abzug der Ausländersteuer zu verstehen ist.
Beispiele
Fall 1: Ein italienischer Musiker vereinbart für ein Konzert 1.500 Euro Bruttogage und zusätzlich ersetzt ihm der Konzertveranstalter seine Reisekosten in Höhe von 500 Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Ausländersteuer beträgt somit 2.000 Euro. Davon muss der Veranstalter 20 % - also 400 Euro – einbehalten. Der Musiker erhält 1.600 Euro ausgezahlt.
Fall 2: Eine deutsche Kabarettistin hat ein Nettohonorar von 1.500 Euro vereinbart. Der Veranstalter muss ihr diesen Betrag voll auszahlen, zusätzlich muss er an das Finanzamt die dafür fällige Ausländersteuer zahlen. In diesem Fall muss vom Auszahlungsbetrag 25 % Abzugsteuer abgeführt werden, er muss also 375 Euro (25 % von 1.500 Euro) an das Finanzamt zahlen. (Kontrollrechnung: Das Bruttohonorar beträgt in diesem Fall 1.875 Euro, davon 20 % sind 375 Euro)
Berücksichtigung von Ausgaben des oder der Künstler:in
Bei der oben genannten Berechnung der Abzugsteuer werden Ausgaben des oder der Künstler:in, die in Zusammenhang mit dem Honorar stehen, nicht berücksichtigt. Für Honorarempfänger:innen aus einem EU- oder EWR-Land besteht auch die Möglichkeit, dem Veranstalter, der Veranstalterin solche unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben vor Auszahlung des Honorars schriftlich mitzuteilen und diese von der Bemessungsgrundlage für die Ausländersteuer abzuziehen. In diesem Fall beträgt die Abzugsteuer allerdings 35 % des Honorars. Bei Nicht-EU- oder EWR-Bürger:innen darf diese Regelung nicht angewendet werden.
Alternativ zu dieser Regelung besteht allerdings auch die Möglichkeit, im Zuge einer freiwilligen Veranlagung (Einreichung einer Steuererklärung beim österreichischen Finanzamt) etwaige Ausgaben geltend zu machen und so die Steuer ganz oder teilweise rückerstattet zu bekommen.
Freiwillige Steuererklärung
Wann macht es Sinn, eine inländische Steuerklärung zu machen?
Mit der Einbehaltung der Abzugsteuer ist für den ausländischen Honorarempfänger, die Honorarempfängerin die Steuerpflicht in Österreich erfüllt. Das kann durchaus finanziell auch ein Vorteil sein, nämlich dann, wenn er oder sie auf Grund eines sehr hohen Einkommens bei „normaler“ Veranlagung einen höheren Steuersatz als die 20 % Abzugsteuer zahlen müsste. In manchen Fällen empfiehlt es sich aber, freiwillig eine Einkommensteuererklärung für die inländischen Einkünfte in Österreich zu machen und so zum Beispiel nicht ersetzte Reisekosten oder andere in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehende Ausgaben geltend zu machen. Ergibt sich nach dem inländischen Steuertarif weniger als die einbehaltene Abzugsteuer, so kommt es zu einer Gutschrift. Allerdings liegt in Österreich das steuerfreie Einkommen für beschränkt Steuerpflichtige bei lediglich 2.000 Euro pro Jahr (statt 11.000 Euro für unbeschränkt steuerpflichtige Personen).
Ausländersteuer im Fall einer nichtselbstständigen Beschäftigung
Bezüge nichtselbstständiger (also angestellter) Künstler:innen dürfen in jenem Staat besteuert werden, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch, wenn die Gage nicht an die Künstlerin, den Künstler direkt, sondern z.B. an eine Künstleragentur bezahlt wird.
Wird eine ausländische Künstlerin, ein ausländischer Künstler von einem inländischen Dienstgeber mittels Dienstvertrages beschäftigt, so ist der inländische Dienstgeber verpflichtet, die Lohnsteuer in der Höhe von 20 % des Bruttobetrages abzuziehen.
Auch im Fall einer Anstellung gilt, dass das steuerfreie Einkommen von beschränkt steuerpflichtigen Personen 2.000 Euro jährlich beträgt, um diesen Steuerfreibetrag geltend zu machen ist allerdings eine Veranlagung notwendig.
Gestaltungsmöglichkeiten bei internationalen Koproduktionen
Bei internationalen Koproduktionen sollte im Hinblick auf die Ausländersteuer genau bedacht werden, über welchen Koproduktionspartner Honorarauszahlungen an mitwirkende Personen erfolgen. Unter Umständen ist es am günstigsten, wenn die jeweiligen Koproduktionspartner die Produktionsgelder gesondert verwalten und jeweils die Honorarauszahlungen an ihre Landsleute übernehmen.
Umgang mit ausländischen Einkünften bei der österreichischen Steuererklärung
Hat eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person ausländische Einkünfte erzielt, sind diese in der österreichischen Steuererklärung anzuführen, und zwar mit der Angabe, ob Österreich auf diese Einkünfte das Besteuerungsrecht hat (= Anrechnungsmethode: Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer auf die österreichische Einkommensteuer) oder nicht (= Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Bei Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode (das ausländische Einkommen ist in Österreich von der Einkommensteuer befreit) darf das ausländische Einkommen bei Berechnung des Einkommensteuertarifes mit einbezogen, aber nicht besteuert werden. Wegen des progressiven Tarifes ergibt sich so ein höherer Steuersatz auf das inländische Einkommen.