Exkurs: Vereine und Steuern


Grundsätzlich unterliegen Vereine der allgemeinen Steuerpflicht. Sie können beispielsweise körperschaftsteuer- und umsatzsteuerpflichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie aber steuerlich begünstigt, und zwar dann, wenn es sich um Vereine handelt, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Wesentlich ist dabei, dass aus den Statuten des Vereins hervorgeht, dass ein steuerbegünstigter Zweck verfolgt wird. Darüber hinaus muss sich der Verein ausschließlich und unmittelbar um die Verfolgung dieser Zwecke kümmern und dies auch im Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung nachweisen.

Besteht der Zweck eines Vereins in der Förderung von Kunst und Kultur, liegt in der Regel ein steuerbegünstigter, gemeinnütziger Zweck vor. 

Um beurteilen zu können, ob die erzielten Einkünfte eines Vereins steuerpflichtig sind, muss unterschieden werden zwischen Tätigkeiten auf der reinen Vereinsebene und auf der Ebene von wirtschaftlicher Tätigkeit.

Reine Vereinstätigkeiten ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig. Es muss sich dabei um Leistungen handeln, für die keine Gegenleistung verlangt wird. Dazu zählen etwa

  • die Vereinnahmung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden
  • die kostenlose Abgabe von Informationsschriften, ohne dass damit Einnahmen in Zusammenhang stehen
  • die kostenlose Veranstaltung von Vorträgen, Kursen etc.

Bei Mitgliedsbeiträgen wird zwischen „echten“ und „unechten“ Beiträgen unterschieden. Sind sie mit einer konkreten Gegenleistung verbunden, zahlen die Mitglieder also mit dem Beitrag eine angebotene Leistung des Vereins, liegt ein „unechter“ Mitgliedsbeitrag vor, die entsprechenden Einnahmen gelten als „betriebliche“ Tätigkeit eines Vereins.

Beispiel

Ein Verein betreibt ein Tanzstudio. Für die Bezahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags in Höhe von 50 Euro können die Mitglieder Workshops und Tanztrainings besuchen. Es handelt sich um einen „unechten“ Mitgliedsbeitrag.

Beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs werden drei Kategorien unterschieden:

  • unentbehrliche Hilfsbetriebe: Sie dienen dem unmittelbaren Vereinszweck und sind steuerfrei (z. B. die Vorstellungen eines Theatervereins)
  • entbehrliche Hilfsbetriebe: Sie stehen zwar mit dem Vereinszweck im Zusammenhang, sind aber für die Erreichung des Vereinszweckes nicht unbedingt erforderlich (z.B. Verkauf von Getränken vor den Vorstellungen, kleine Vereinsfeste). Gewinne, die daraus erzielt werden, unterliegen der Körperschaftsteuer, wenn sie 10.000 Euro pro Jahr übersteigen; die Einnahmen sind aber von der Umsatzsteuer befreit. 
  • begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Sie dienen ausschließlich der Geldbeschaffung und sind somit sowohl körperschaft- als auch umsatzsteuerpflichtig. Liegen die Umsätze eines solchen Betriebs über 40.000 Euro, muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für den übrigen Vereinsbereich ansuchen.

Körperschaftsteuer

Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer, juristische Personen – wie z. B. Vereine – der Körperschaftsteuer. Sie beträgt 25 % des Gewinnes aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (nicht vom unentbehrlichen Hilfsbetrieb) des Vereins.

Begünstigte Vereine sind nur „beschränkt“ körperschaftsteuerpflichtig. Das heißt, wenn ein Zufallsgewinn aus einem „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ entsteht, ist dieser nicht körperschaftsteuerpflichtig. Betreibt der Verein allerdings einen sogenannten „entbehrlichen Betrieb“ oder einen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Betrieb, dann sind die daraus resultierenden Gewinne, wenn sie den Freibetrag von 10.000 Euro (7.300 Euro für Kalenderjahre vor 2013) übersteigen, sehr wohl steuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Für reine Vereinstätigkeiten, bei denen es zu keinem Leistungsaustausch kommt, besteht auch keine Umsatzsteuerpflicht. Somit sind echte Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Subventionen nicht umsatzsteuerpflichtig, weil der Verein für diese Einnahmen keine unmittelbare Gegenleistung erbringt. Eine Umsatzsteuerpflicht kann nur für den unternehmerischen Teil einer Vereinstätigkeit entstehen. Führt ein gemeinnütziger Verein also Tätigkeiten mit der Absicht durch, Einnahmen zu erwirtschaften, und kommt es zu einem Leistungstausch, kann Umsatzsteuerpflicht bestehen. Wird die Tätigkeit allerdings mangels Gewinnerzielungsabsicht als sogenannte „Liebhaberei“ eingestuft, entsteht keine Umsatzsteuerpflicht. 

Für Tätigkeiten im Rahmen von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben besteht unabhängig von der Höhe des erzielten Umsatzes immer die Liebhabereivermutung. Für diese wird angenommen, dass auf Dauer keine Gewinne erzielt werden. Liebhaberei ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Umsätze regelmäßig unter 2.900 Euro liegen. Tätigkeiten im Rahmen von begünstigungsschädlichen Betrieben, die nur zum Zwecke der Geldbeschaffung für den Verein betrieben werden, sind als nichtunternehmerisch zu werten, wenn die Umsätze aus diesen Betrieben im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 7.500 Euro betragen.

Widerlegung der Liebhabereivermutung
Vereine, die von der Umsatzsteuer befreit sind, haben auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Da sich bei vielen Vereinen jedoch in der Regel Vorsteuerüberschüsse ergeben, da die Einnahmen zum Großteil aus nicht umsatzsteuerpflichtigen Subventionen bestehen, wäre die Umsatzsteuerpflicht jedenfalls vorteilhaft. Um umsatzsteuerpflichtig zu werden, müssen Vereine die Liebhabereivermutung beim Finanzamt widerlegen, d.h. eine ausgeglichene Gebarung nachweisen: Unter Einschluss der Subventionen, jedoch ohne Spenden und Mitgliedsbeiträge, müssen die Einnahmen die Ausgaben decken. Der Verein muss auf jeden Fall unternehmerische Eigeneinnahmen in gewisser Höhe erzielen, Vereine, die zur Gänze aus Subventionen finanziert werden, können nicht umsatzsteuerpflichtig werden. Akzeptiert das Finanzamt die Widerlegung der Liebhabereivermutung, kommt es zur Umsatzsteuerpflicht. Nicht der Umsatzsteuer unterliegen aber auch in diesem Fall echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen. Werden Spenden jedoch als Gegenleistung für Aktivitäten gegeben, unterliegen diese sehr wohl der Umsatzsteuer (z.B. Eintritt zu einer Theatervorstellung gegen „pay as you wish“).

Achtung

Gemeinnützige Vereine können auch nach dem 01.01.2016 (Erhöhung des Steuersatzes für künstlerische Leistungen von 10 % auf 13 %) auf all ihre Leistungen weiterhin den ermäßigten Steuersatz von 10 % anwenden (allerdings nicht bei begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben).

Kleinunternehmerregelung

Auch für Vereine gilt die Kleinunternehmerregelung. Umsätze bis zu 30.000 Euro (ab 1.1.2020 bis zu 35.000 Euro) sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt, es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, dafür steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu. Möchte der Verein Vorsteuern geltend machen, muss er einen Regelbesteuerungsantrag an das Finanzamt stellen. In diesem Fall unterliegen sämtliche vereinnahmten Beträge (ausgenommen echte Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Spenden) der Umsatzsteuer. An die Regelbesteuerung ist der Verein für fünf Jahre gebunden.

Einkünfte der Vereinsmitglieder und anderer Personen

Werden Vereinsmitglieder oder andere Personen für einen Verein tätig, kann dies ehrenamtlich oder gegen Bezahlung geschehen.

Funktionärinnen und Funktionäre (Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer:innen) übernehmen ihre Vereinsfunktionen in der Regel ehrenamtlich. Sie können aber vom Verein steuerfrei pauschale Aufwandsentschädigungen in Höhe von 75 Euro monatlich (ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen) sowie steuerfreie Fahrt- und Reisekostenersätze erhalten. Dieser Betrag gilt je Verein, das heißt, dass Personen, die für mehrere Vereine tätig sind, dieses Pauschale auch mehrfach in Anspruch nehmen können. Beziehen Funktionärinnen und Funktionäre allerdings Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom Verein, sind also beim Verein angestellt, können sie keine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.

Erbringen gewählte Funktionär:innen Leistungen für den Verein, die über das ehrenamtliche Engagement hinaus gehen, kann dies entweder – je nach Art der Tätigkeit – in Form eines Werkvertrages oder eines Dienstvertrages geschehen. Für Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen, gibt es keinerlei Sonderregelungen oder Begünstigungen, d.h. es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Beispiel

Eine freie Theatergruppe ist als Verein organisiert. An einer Theaterproduktion arbeiten auch die Vorstandsmitglieder mit. Sie können für die Dauer der Proben- und Aufführungszeit genauso wie die restlichen Ensemblemitglieder, die keine Vereinsmitglieder sind, in ein Dienstverhältnis mit dem Verein treten bzw. einen Werkvertrag abschließen, wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Aufzeichnungspflichten des Vereins

Vereine sind verpflichtet, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen zu führen.

Für kleine Vereine (lt. § 21 Vereinsgesetz sind das Vereine, deren Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 1 Mio. Euro pro Jahr nicht übersteigen) reicht es, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie eine Vermögensübersicht zu machen. Unter Vermögensübersicht ist eine Aufstellung der Aktiva (z.B. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kassastand, Bankguthaben und Forderungen) und Passiva (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) zum Abschlussstichtag (in der Regel 31.12.) zu verstehen. Diese Aufstellung soll über die finanzielle Situation eines
Vereins Aufschluss geben. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht muss der Vereinsvorstand innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres erstellen.
Darüber hinaus muss der Verein alle abgaberechtlich bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß dem Finanzamt bekannt geben (z.B. Eröffnung eines steuerpflichtigen Betriebes). Diese Tätigkeiten sind binnen eines Monats
dem Finanzamt anzuzeigen.

Vereine haben eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.