Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften


Grundsätzliche Unterscheidungen


Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und sonstigen Leistungen muss in Bezug auf die Frage, ob inländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss, im Wesentlichen unterschieden werden, ob diese an andere Unternehmer:innen oder an Privatpersonen erfolgen. Weiters ist zu beachten, dass für Nicht-EU-Länder teilweise andere Regelungen gelten als auf EU-Ebene.

UnternehmerIn ist jede und jeder selbständig oder gewerblich Tätige, unabhängig davon ob er oder sie KleinunternehmerIn oder aus anderen Gründen umsatzsteuerbefreit ist, sofern die Lieferung oder Leistung zu ihrer oder seiner unternehmerischen Tätigkeit gehört.

Privatperson/NichtunternehmerIn ist, wer die Lieferung oder Leistung zum Bereich der privaten Lebensführung zählt und auch nicht steuerlich geltend macht.

Ein Verein ohne UID Nummer ist kein Unternehmer.

Ein Verein mit UID Nummer ist als Unternehmer zu behandeln. 

Eine weitere Unterscheidung muss vorgenommen werden zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen:

- Lieferungen beziehen sich generell auf Gegenstände, also z.B. auf ein Kunstwerk.

- Sonstige Leistungen beziehen sich auf alles was keine Lieferung ist, also z.B. auf die Tätigkeit eines Regisseurs oder Musikers.

 

Generell  muss für Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der EU der „Leistungsort“ bestimmt werden. Wichtig für diese bestimmung ist die Unterscheidung in Unternehmer und Nichtunternehmer.


Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmer:innen innerhalb und außerhalb der EU

Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer immer von dem Unternehmen, das die Leistung erbringt, in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht im Fall von grenzüberschreitenden Leistungen, wenn die Leistung an ein ausländisches Unternehmen erfolgt. Hier tritt die sogenannte Generalklausel in Kraft, die besagt, dass eine sonstige Leistung an ein im Ausland ansässiges Unternehmen (B2B – Business to Business) an dem Ort als ausgeführt gilt, von dem aus der oder die LeistungsempfängerIn sein oder ihr Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip).

In diesem Fall findet das österreichische Umsatzsteuergesetz keine Anwendung, somit wird keine österreichische Umsatzsteuer verrechnet. Es kommt zur Anwendung des sogenannten Reverse Charge Verfahrens (Übergang der Steuerschuld), das besagt, dass die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer auf das ausländische Unternehmen übergeht. Das leistende Unternehmen stellt der Kundin, dem Kunden lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag aus (es wird also keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt). Auf der Rechnung müssen die UID-Nummer von LeistungserbringerIn und LeistungsempfängerIn (sofern EU) sowie der Vermerk, dass der Betrag aufgrund des Reverse Charge Verfahrens in Österreich nicht steuerbar ist, aufscheinen. (Also z.B.: „Dieser Betrag enthält keine Umsatzsteuer, da in Österreich aufgrund von Reverse Charge nicht steuerbar.“)

Das österreichische Unternehmen muss Umsätze, die unter das Reverse Charge Verfahren fallen und in ein anderes EU-Land erbracht werden, weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Jahresumsatzsteuererklärung angeben, allerdings besteht die Verpflichtung, sie mittels „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) der Finanzverwaltung zu melden (per FinanzOnline). 

Ab 01.01.2020 ist der Vorsteuerabzug nur möglich wenn die ZM durchgeführt wird. Ist ein österreichisches Unternehmen Leistungsempfänger einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, die nach der Generalklausel am Empfängerort, also in Österreich, zu versteuern ist, muss sie diesen Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung anführen und die darauf entfallende österreichische Umsatzsteuer selbst berechnen. Gleichzeitig kann aber der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wodurch sich in Summe die zu zahlende Umsatzsteuer und die geltend gemachte Vorsteuer ausgleichen und dadurch keine Steuerbelastung entsteht.


Beispiel

Ein umsatzsteuerpflichtiger Musiker aus Österreich komponiert für ein deutsches Theater die Bühnenmusik für ein Stück. Es handelt sich um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern, somit tritt laut Generalklausel (B2B) das Empfängerortprinzip in Kraft, d.h. der österreichische Musiker verrechnet dem Theater die Nettogage und weist in der Rechnung darauf hin, dass das Reverse Charge Verfahren angewendet wird. Er muss auf der Rechnung sowohl seine als auch die UID-Nummer des deutschen Theaters anführen. Der Umsatz scheint nicht in seiner UVA-Meldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf, er muss ihn aber im Rahmen einer „Zusammenfassenden Meldung“ seinem Finanzamt bekannt geben.

Eine umsatzsteuerpflichtige Theatergruppe in Österreich kauft von einer deutschen Regisseurin, die ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist, die Nutzungsrechte an einer Inszenierung. Wieder gilt die B2B-Generalklausel, das heißt die deutsche Regisseurin stellt die Rechnung auf den Nettobetrag aus. Die österreichische Theatergruppe ist für die Versteuerung verantwortlich, d.h. sie muss die Umsatzsteuer berechnen (13 %, da es sich um eine künstlerische Leistung handelt), und in ihre Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen. Da sie aber vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie gleichzeitig in der UVA den gleichen Betrag als Vorsteuer geltend machen, somit ergibt sich bezüglich der Zahllast ein Nullsummenspiel.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen an Nichtunternehmer innerhalb und außerhalb der EU

Dienstleistungen an im Ausland ansässige Privatkund:innen (B2C – Business to Consumer) gelten lt. Generalklausel dort als ausgeführt, wo die inländische Unternehmerin, der Unternehmer ihr oder sein Unternehmen betreibt (Unternehmerortprinzip). Der/die österreichische UnternehmerIn muss also – wie bei Rechnungen an inländische Kundinnen und Kunden – die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen. Solche Umsätze sind so wie Inlandsumsätze in die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufzunehmen.

Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen, wo der Leistungsort, und somit die Steuerpflicht, nicht am Unternehmerort liegt.

Tätigkeitsortleistungen:

Eine Ausnahme bilden hier kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen an

Nichtunternehmer (Privatkundinnen und Kunden), die nicht in Österreich, sondern im Ausland ausgeführt werden. Für sie gilt, dass die der Leistungsort dort ist, wo die Tätigkeit ausschließlich oder zum wesentlichen Teil ausgeführt oder verwertet wird. (Tätigkeitsortprinzip).

Nichtunternehmer sind sowohl Privatpersonen, als auch juristische Personen ohne UID Nummer (Vereine), u.a.

Veranstaltungen:

Der Leistungsort für Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, ist dort wo die Veranstaltung stattfindet.

EU- One Stop Shop (EU-OSS)

Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, deren Leistungsort in einem anderen EU Land liegt. Können bis zu einem Jahresumsatz aus solchen Einnahmen bis zu 10.000 Euro, ihre Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer legen. Wenn diese Grenze allerding überschritten wird, gibt es zwei Möglichkeiten, von denen generell eine gewählt werden muss, da hin- und herwechseln nicht möglich ist.

-        Es ist möglich sich in jedem Land steuerlich zu registrieren, in dem Leistungen steuerpflichtig werden und mit der jeweiligen Umsatzsteuer Rechnungen zu legen. Die Umsatzsteuer muss dann an das Finanzamt des jeweiligen Landes gemeldet und  abgeführt werden.

-        Es ist möglich sich im EU-OSS zu registrieren und die Rechnungen mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Landes zu legen. Die Umsatzsteuer wird an das österreichische Finanzamt gemeldet und abgeführt.


Beispiel

Eine umsatzsteuerpflichtige österreichische Autorin schreibt einen Beitrag für die Vereinszeitschrift eines nicht unternehmerisch tätigen deutschen Vereins. Laut Generalklausel B2C wird das Unternehmerortprinzip angewendet, d.h. der Umsatz ist in Österreich zu versteuern. Die Autorin stellt dem deutschen Verein die Rechnung inklusive USt aus und führt diese an das österreichische Finanzamt ab.

Eine umsatzsteuerpflichtige österreichische Musikgruppe wird engagiert, um bei einer Hochzeitsfeier in Deutschland zu spielen. Hier handelt es sich um eine künstlerische Leistung, die im Ausland ausgeführt wird, somit wird nicht das Unternehmerortprinzip, sondern das Tätigkeitsortprinzip angewendet. Ort der Leistung ist also Deutschland, somit ist die Leistung in Deutschland steuerpflichtig. Die Musikgruppe stellt die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer und meldet das über das EU-OSS. .

Spielt die österreichische Musikgruppe in Deutschland hingegen nicht auf einer privaten Feier, sondern wird von einem umsatzsteuerpflichtigen Veranstalter für ein Konzert gebucht, tritt wieder die B2B-Generalklausel in Kraft, auch wenn die Leistung in Deutschland erbracht wurde. Der deutsche Veranstalter muss die deutsche Umsatzsteuer berechnen und abführen, kann sich aber den Betrag als Vorsteuer wieder abziehen, sodass keine Zahllast entsteht.


Grenzüberschreitende Dienstleistungen außerhalb der EU - Besonderheiten

Bei Leistungen an private Kundinnen und Kunden außerhalb der EU gelten dieselben Grundregeln wie innerhalb der EU: Unternehmerortprinzip bzw. für bestimmte Leistungen Tätigkeitsortprinzip.

Ein Katalog bestimmter Leistungen unterliegt jedoch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in ein Nicht-EU-Land auch bei privaten Leistungsempfängern dem Empfängerortprinzip. Aus diesem Katalog ist für den Bereich der Kulturschaffenden vor allem relevant: Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;

Hier ist keine österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen, zu beachten sind jedoch die umsatzsteuerlichen Vorschriften des Empfängerlandes.

Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU (innergemeinschaftliche Lieferungen)

Auch bei Lieferungen von Waren (z. B. Verkauf von Kunstwerken) an Kundinnen und Kunden im Ausland macht es hinsichtlich der Umsatzsteuer einen Unterschied, ob die Empfänger:innen der Lieferung unternehmerisch tätige Personen oder Privatpersonen sind.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen zwischen Unternehmer:innen greift das Empfängerortprinzip, d.h. die Lieferung ist im Inland steuerbefreit und muss vom Empfänger oder der Empfängerin im Ausland versteuert werden. Auf der Rechnung müssen die UID-Nummer der beiden Unternehmen angeführt werden, dazu der Vermerk, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Zu dokumentieren ist, dass die Ware von Österreich in ein anderes EU-Land gelangt ist (z. B. Frachtpapiere).

Für Lieferungen (Versandhandel) an Nichtunternehmer innerhalb der EU gilt seit 01.07.2021 das Bestimmungslandprinzip. Der Verkauf ist grundsätzlich steuerbar im Land, in welches der Gegenstand versandt wird. Es gilt eine Freigrenze von 10.000 Euro. Bis zu dieser Summe kann am Unternehmerort besteuert werden, darüber hinaus muss sich der Unternehmer entweder ins EU-OSS melden oder die Umsatzsteuer im jeweiligen Bestimmungsland abführen.Auch bei Lieferungen von Waren (z. B. Verkauf von Kunstwerken) an Kundinnen und Kunden im Ausland macht es hinsichtlich der Umsatzsteuer einen Unterschied, ob die Empfänger:innen der Lieferung unternehmerisch tätige Personen oder Privatpersonen sind.


Grenzüberschreitende Lieferungen außerhalb der EU (Ausfuhrlieferungen)

Verkäufe und Lieferungen von Waren in Nicht-EU-Länder sind im Inland immer von der Umsatzsteuer befreit – egal, ob sie an Privatpersonen oder Unternehmen erfolgen. Wichtig ist allerdings, dass die Ausfuhr des Gegenstands in das Nicht-EU-Land mittels Ausfuhrbescheinigung nachgewiesen wird.

Kauft ein Kunde, eine Kundin aus einem Nicht-EU-Land im Inland eine Ware, wird die Rechnung vorerst mit USt ausgestellt. Bei einer späteren Ausfuhr der Ware kann diese bezahlte USt rückerstattet werden.

Beispiel

Eine Galerie in den USA kauft einige Fotos eines österreichischen Künstlers. Der Künstler versendet die Werke direkt an die Galerie in die USA, er kann daher die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Allerdings: Würde ein amerikanischer Kunde in Österreich ein Bild im Atelier eines Künstlers kaufen und in Empfang nehmen, müsste die Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Erst wenn der Kunde das Bild in die USA ausführt, hat er unter Umständen die Möglichkeit, sich diese Umsatzsteuer vom Verkäufer erstatten zu lassen. Die Ausfuhr sollte er sich am Flughafen vom Zoll bestätigen lassen, möglichst unter Vorlage der Rechnung.

Wie kann ich überprüfen, ob meine Vertragspartnerin, mein Vertragspartner UnternehmerIn ist?

Um festzustellen, ob inländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss, ist also zu klären, ob die ausländische Kundin, der ausländische Kunde als UnternehmerIn oder als Privatperson einkauft bzw. die Dienstleistung in Anspruch nimmt. 

Kommt der oder die AuftraggeberIn aus einem anderen EU-Land, weist er oder sie sich anhand der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) als UnternehmerIn aus. Kommt er oder sie aus einem Drittland, muss die Unternehmereigenschaft durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung). Allerdings gelten ausländische Unternehmer:innen auch dann als Nichtunternehmer:innen, wenn sie die Dienstleistung ausschließlich für private Zwecke beziehen. Bei Unklarheiten sollte man sich also schriftlich erklären lassen, dass die Lieferung oder Leistung tatsächlich für unternehmerische Zwecke bezogen wird. 

Für die Überprüfung der Gültigkeit der von einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner bekannt gegebenen UID-Nummer steht ein EU-weites UID-Bestätigungsverfahren zur Verfügung.

Schweizer UID (Unternehmeridentifikationsnummer) Nummern gelten ebenfalls als Unternehmernachweis und können im Schweizer Unternehmensregister geprüft werden.

UID Nummern aus Grossbritannien gelten weiterhin als Unternehmernachweis und können unter diesem Link geprüft werden: https://www.tax.service.gov.uk/check-vat-number/enter-vat-details

Für die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens mit Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern muss ein Unternehmernachweis des ausländischen Finanzamtes erbracht werden oder wenn nicht möglich, dann zumindest ein Handelsregisterauszug.


Was müssen Kleinunternehmer:innen im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch beachten

Kleinunternehmer:innen unterliegen nur im eigenen Land einer Umsatzsteuerbefreiung. Solange der Leistungsort im eigenen Land liegt, kann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit Hinweis auf auf die Kleinunternehmerbefreiung gestellt werden.

Bei B2B Leistungen mit Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge Verfahren), muss für die Rechnungslegung eine UID-Nummer beantragt werden, ohne dass der Kleinunternehmer in die Umsatzsteuer optiert. Stellt etwa ein Kleinunternehmer aus Österreich eine Rechnung an einen deutschen Unternehmer aus, wird die Rechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld und beiden UID-Nummern gestellt. Der österreichische Unternehmer wird eine Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt machen müssen und am Ende des Jahres eine Umsatzsteuererklärung.

Wenn österreichische Kleinunternehmer:innen als Leistungsempfänger:innen im grenzüberschreitenden Waren- oder Leistungsaustausch auftreten,gilt folgende Regelung:

  • Erwerb von Leistungen Kleinunternehmer:innen gelten im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich sehr wohl als Unternehmer:innen. Treten sie in Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Unternehmen, müssen sie beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen (siehe unten) und diese ihrer ausländischen Geschäftspartnerin, ihrem Geschäftspartner mitteilen. Somit gilt die B2B Generalklausel und es kommt nach dem Reverse Charge Verfahren zum Übergang der Steuerpflicht auf die inländische Kundin, den Kunden. Das heißt, der oder die inländische KleinunternehmerIn muss auf den in Rechnung gestellten Nettobetrag die inländische Umsatzsteuer berechnen und an das österreichische Finanzamt abführen. Weil aber Kleinunternehmer:innen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können sie – anders als andere Unternehmer:innen – den Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen und somit auch nicht rückerstattet bekommen. Damit ist die Umsatzsteuer in diesem Fall ein tatsächlicher Kostenfaktor



Beispiel

Ein österreichischer Veranstalter, der Kleinunternehmer ist, engagiert einen holländischen Puppenspieler, der umsatzsteuerpflichtig ist, für einen dreitägigen Workshop. Das vereinbarte Honorar beträgt 1.000 Euro. Der Veranstalter muss beim österreichischen Finanzamt eine UID-Nummer beantragen und sie dem Puppenspieler bekannt geben. Dieser stellt daraufhin die Rechnung ohne USt aus. Der österreichische Veranstalter muss auf das Honorar die inländische USt in Höhe von 20 % verrechnen und diese 200 Euro an das Finanzamt abführen – es erfolgt keine Rückerstattung mittels Vorsteuerabzug. Somit kostet den Veranstalter das Engagement tatsächlich 1200 Euro.


Erwerb von Lieferungen/Waren

  • Beziehen Kleinunternehmer:innen Waren aus dem EU-Raum und überschreiten dabei nicht die sogenannte „Erwerbsschwelle“ (das heißt, die aus dem EU-Raum bezogenen Waren im laufenden Kalenderjahr liegen unter 11.000 Euro), werden sie im EU-Ausland wie Privatkund:innen behandelt. D.h. der ausländische Lieferant, die Lieferantin stellt die ausländische Umsatzsteuer in Rechnung und diese muss bezahlt werden.

Wird diese Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten, gilt Folgendes: Der oder die KleinunternehmerIn muss sich eine UID-Nummer vom Finanzamt holen (siehe unten) und diese dem EU-Lieferanten, der Lieferantin bekanntgeben. Diese/r legt eine Nettorechnung, der oder die KleinunternehmerIn muss die österreichische Umsatzsteuer von der Nettorechnung selbst berechnen und an das Finanzamt zahlen, ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.


UID-Nummer für Kleinunternehmer:innen


Umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer:innen haben grundsätzlich keine UID-Nummer. Beziehen sie Dienstleistungen von EU-Unternehmer:innen oder haben sie die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro beim Kauf von Waren aus dem EU-Ausland überschritten, sind sie verpflichtet, beim Finanzamt eine UID-Nummer zu beantragen. Dies geschieht mittels Antragsformular U 15, das auf der Website des BMF abgerufen werden kann. Auf dem Formular müssen sie anführen, warum sie eine UID-Nummer brauchen.

Ein Kleinunternehmer, der eine grenzüberschreitende Dienstleistung an einen Unternehmer in einem anderen EU Land in Rechnung stellt, muss das ebenfalls mit Reverse Charge in Rechnung stellen. Dafür sollte er beim Finanzamt eine UID Nummer beantragen, ohne in die Umsatzsteuer zu optieren und die entsprechende ZM machen.

Ein Kleinunternehmer, der eine Rechnung von einem ausländischen Unternehmer für eine sonstige Leistung erhält, sollte diese Rechnung mit dem Vermerk auf Reverse Charge erhalten und muss dann die Umsatzsteuer an das österreichische Finanzamt abführen, kann sich aber mangels Vorsteuerabzug, diese nicht zurückholen. Es wird also zu einem zusätzlichen Aufwand. Auch hier sollte eine UID Nummer vorhanden sein.

Ein ausländischer Kleinunternehmer, der an einen österreichischen Unternehmer eine Rechnung stellt, muss ebenfalls eine UID Nr. bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen und die Rechnung mit Reverse Charge in Rechnung stellen. Sollte er das nicht tun, muss der Rechnungsempfänger trotzdem die Umsatzsteuer abführen und kann sich mangels formal korrekter Rechnung die Vorsteuer nicht zurückholen, es entsteht also eine zusätzliche Ausgabe.