Einräumung von Nutzungsrechten / Urhebervertragsrecht
Wie bereits erwähnt, ist das Urheberrecht (unter Lebenden) nicht zur Gänze übertragbar. In anderen Staaten, insbesondere in den USA ist eine vollständige Übertragung sehr wohl möglich.
Im österreichischen Recht gibt es allerdings die Möglichkeit der Erteilung von Werknutzungsrechten, welche einer Übertragung bereits sehr nahekommt.
Das Verlagsrecht ist beispielsweise ein Werknutzungsrecht. Es wird einem Verlag vertraglich eingeräumt. Inhaber:innen des Verlagsrechts können selbstständig gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen – und nicht nur in Vertretung der Urheberin, des Urhebers. Es handelt sich um ein ausschließliches (exklusives), übertragbares und vererbbares Recht, daher dürfen auch Urheber:innen selbst – im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung – das Werk nicht mehr nutzen, verwerten oder anderen ein Nutzungsrecht bzw. eine Werknutzungsbewilligung einräumen. Wird der Verlagsvertrag jedoch nicht auf Schutzfrist abgeschlossen, sondern nur auf eine bestimmte Zeit, oder erlischt das Verlagsrecht auf sonstige Weise, fallen die vergebenen Rechte nach Beendigung automatisch an die Urheber:innen zurück.
Beispiel
Eine Autorin verfasst einen Roman. Sie ist Urheberin des Werkes. Sobald sie über diesen Roman einen Verlagsvertrag abschließt, entsteht beim Verleger des Romans das Verlagsrecht. Der Verleger darf im Rahmen des Verlagsvertrages frei über das Werk verfügen und selbst Lizenzen an andere Verlage vergeben.
Urheber:innen können aber auch eine nicht-ausschließliche Werknutzungsbewilligung erteilen. Diese können räumlich, zeitlich und inhaltlich beliebig beschränkt werden – wichtig ist, vertraglich klar festzulegen, welche Nutzungen erlaubt sind.
Im österreichischen Urheberrecht gilt Formfreiheit und (bis auf wenige Ausnahmen) Vertragsfreiheit, das heißt, Verträge können beliebig ausgestaltet werden und sowohl mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend (konkludent – also durch schlüssige Handlungen) geschlossen werden.
Beispiel
Wird ein Fotograf für ein Fotoshooting gebucht, um Fotos für einen Katalog herzustellen, gelten grundsätzlich die Nutzungsrechte für diesen Katalog als konkludent eingeräumt – auch wenn das nicht ausdrücklich vertraglich geregelt wird.
Aber auch im Urheberrecht gibt es die Grenze der „Sittenwidrigkeit“. Das bedeutet, dass Verträge, bei denen ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ungültig sein können (sog. Knebelverträge).
Wichtig für Verträge im Urheberrecht sind auch die Auslegungsregeln. Oft wird vertraglich nicht jedes Detail abschließend geregelt. Das Gesetz und die Rechtsprechung tendieren zu einer urheberfreundlichen Auslegung und gehen im Zweifel davon aus, dass Rechte bei den Urheber:innen verbleiben. Obwohl dies nicht ausdrücklich im Gesetz verankert ist (anders als in Deutschland), wird davon ausgegangen, dass derjenige, der Nutzungsrechte erwirbt, im Zweifel nicht mehr Rechte erwirbt als für die Erfüllung der geplanten Werknutzung notwendig erscheint (Zweckübertragungstheorie).
Es gibt auch gewisse Sonderregeln bei der Auslegung. Beispielsweise umfasst eine Werknutzungsbewilligung im Zweifel kein Recht zur Bearbeitung. Der Erwerb eines Werkstücks, z. B. eines Gemäldes, beinhaltet im Zweifel keine Werknutzungsrechte.