Leistungsschutzrechte
Leistungsschutzrechte sind einerseits Auffangnetze für Werke, die nicht originell genug für den urheberrechtlichen Schutz sind, andererseits schützen sie künstlerische bzw. organisatorische Tätigkeiten. Der Schutz ist dementsprechend schwächer ausgeprägt. Urheberrechte und Leistungsschutzrechte sind voneinander unabhängig und können auch parallel bestehen. Die wesentlichen Unterschiede bestehen in der kürzeren Schutzfrist – sie beträgt nur 50 Jahre ab Veröffentlichung (bzw. ab der Aufnahme, wenn keine Veröffentlichung erfolgt) – und in der Möglichkeit, die Leistungsschutzrechte in bestimmten Fällen vollständig zu übertragen bzw. zu veräußern. Für ausübende Künstler:innen und Tonträgerhersteller:innen beträgt die Schutzfrist seit der Novelle 2013 70 Jahre ab der Erstveröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe (Sendung, öffentliche Aufführung oder interaktive Zurverfügungstellung) des Schallträgers. Erfolgt keine Veröffentlichung, bleibt es bei der Schutzfrist von 50 Jahren.
Beispiel
Ein Komponist schreibt einen Song für eine Pop-Sängerin. Das Urheberrecht entsteht beim Komponisten. Wenn die Pop-Sängerin den Song im Studio einsingt, entsteht bei ihr ein Leistungsschutzrecht an der Aufnahme.
Ausübende Künstler:innen (Interpreten/Interpretinnen)
Ausübende Künstler:innen sind diejenigen, die Werke aufführen (Schauspieler:innen, Sänger:innen, Musiker:innen,...), auch Theaterregisseurinnen und -regisseure, Chorleiter:innen und andere künstlerisch Mitarbeitende fallen unter diesen Begriff.
Die Verwertungsrechte sind die Rechte der Festhaltung (Aufnahme), der Vervielfältigung und der Verbreitung, sowie das Recht der interaktiven Wiedergabe. Das Senderecht haben Künstler:innen nur, wenn es sich nicht um rechtmäßig hergestellte Bild- oder Tonträger handelt. Ansonsten steht das Senderecht der Herstellerin, dem Hersteller zu. Ausübenden Künstler:innen steht aber ein Vergütungsanspruch zu.
Die Vergütungsansprüche können nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Veranstalter:innen
Aufführungen, die im Rahmen einer Veranstaltung vorgetragen werden, dürfen nur mit Einwilligung der Veranstalterin, des Veranstalters auf Bild- oder Schallträgern aufgenommen werden.
Tonträgerhersteller:innen
Die Produzentin, der Produzent und der bzw. die TontechnikerIn einer musikalischen Aufnahme haben ein ähnliches Leistungsschutzrecht wie ausübende Künstler:innen. Bei gewerblich hergestellten Tonträgern steht das Recht allein der Inhaberin, dem Inhaber des Unternehmens zu, das die Aufnahme veranlasst, durchführt und das wirtschaftliche Risiko trägt.
Tonträgerhersteller:innen haben ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Aus dem Senderecht steht ihnen allerdings nur ein Vergütungsanspruch zu, sofern die Sendung durch rechtmäßig erworbene Tonträger erfolgt.
Tonträgerhersteller:innen sind generell die Träger:innen der Vergütungsansprüche. Ausübenden Künstler:innen, die an der Produktion mitwirken, haben keinen direkten Vergütungsanspruch, sondern nur einen Anspruch gegen die Tonträgerherstellerin, den Tonträgerhersteller auf Beteiligung.
Die Leistungsschutzrechte von Tonträgerhersteller:innen sind außerdem veräußerlich und übertragbar.
Rundfunkunternehmer:innen
Auch Rundfunkunternehmer:innen bzw. das Rundfunkunternehmen hat ein Leistungsschutzrecht auf die durch das Unternehmen gesendeten Töne und Bilder (Signalschutz). Das Recht der Rundfunkunternehmer:innen ist ebenfalls frei übertragbar.
Licht- und Laufbildschutz (Fotos und Filme)
Handelt es sich um Filme oder Fotos, die nicht originell genug sind, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, hat die die Aufnahme tätigende Person zumindest ein Leistungsschutzrecht an den Aufnahmen.
Auch hier gilt bei gewerblich hergestellten Aufnahmen das Unternehmen als RechteinhaberIn, ansonsten die- bzw. derjenige, die/der die Aufnahme getätigt hat.
Die einzelnen Verwertungsrechte entsprechen dem Urheberrecht, mit der Einschränkung, dass direkte Kopien von Fotos mit einem Kopiergerät nicht unter die freie Werknutzung fallen.
Bei Auftragswerken darf sowohl die Bestellerin, der Besteller, als auch die bzw. der Aufgenommene – auch zu entgeltlichen Zwecken – Kopien herstellen.
Das Leistungsschutzrecht ist ebenfalls übertragbar.