Räumliche Geltung des Urheberrechts (Territorialitätsprinzip)
Das Urheberrecht richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip. Das heißt, dass für das Bestehen, den Inhalt und das Erlöschen des Urheberrechts das Recht des Landes ausschlaggebend ist, in dem die Nutzung oder Verletzung stattfindet.
Die Regelung führt dazu, dass bei Rechtsverletzungen im Internet, beispielsweise durch unrechtmäßige Zurverfügungstellung (derzeit die wahrscheinlich häufigste Urheberrechtsverletzung), die Rechtsordnungen aller Länder anzuwenden sind, in welchen ein Abruf möglich ist.
Auch in urheberrechtlichen Verträgen ist es möglich, eine Rechtswahl vorzunehmen, also einvernehmlich zu entscheiden, das Recht eines bestimmten Staates anzuwenden. Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt nach der Rom I Verordnung in der EU grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die für den Vertrag charakteristische Leistung erbracht wurde bzw. zu dem der Vertrag die engste Verbindung ausweist.
Beispiel
Eine österreichische Autorin erteilt einem deutschen Verlag mit Sitz in Berlin die Nutzungsrechte an ihrem neuen Roman für das deutsche Staatsgebiet. Es kommt deutsches Urheberrecht zur Anwendung, weil der Erfüllungsort in Deutschland ist und die engste Verbindung zu Deutschland besteht.
Urheberrechtliches Fremdenrecht
Werke von EU-Ausländer:innen (Drittstaatsangehörigen) sind in Österreich nicht generell geschützt – dieser Grundsatz gilt auch für viele andere Staaten. Die Diskriminierung führte zu zahlreichen internationalen Gegenseitigkeitsverträgen, welche darauf abzielen, ausländischen Werken den gleichen Schutz wie inländischen Werken zu gewähren und darüber hinaus gewisse Mindeststandards zu sichern.
Ohne internationale oder bilaterale Abkommen stellt sich die Regelung folgendermaßen dar:
Als Hauptanknüpfungspunkt gilt die Staatsbürgerschaft bzw. der Sitz eines Unternehmens. Österreichische Staatsbürger:innen und Unternehmen genießen den vollen Schutz des österreichischen Urheberrechts. Ansonsten genießen Werke von ausländischen Urheberinnen und Urhebern nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn diese in Österreich erschienen sind. Die Ausstrahlung durch ein österreichisches Rundfunkunternehmen reicht nicht aus.
Schutz aufgrund von Gegenseitigkeitsgesetzen und -verträgen:
Die Voraussetzung hierfür ist, dass Werke österreichischer Urheber:innen im Heimatland der ausländischen Urheberin, des Urhebers einen ähnlichen Schutz genießen wie in Österreich und jedenfalls gleich behandelt werden wie Werke der Staatsbürger:innen dieses Landes. Dann gewährt auch Österreich diesen ausländischen Werken Schutz.