Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die Beziehung der Schöpferin, des Schöpfers zu ihrem bzw. seinem Werk. Sie sind grundsätzlich unverzichtbar und nicht übertragbar. Teilweise lassen sich diese Rechte durch vertragliche Vereinbarungen einschränken.
Das Recht auf Urheberbezeichnung und die Inanspruchnahme des Urheberrechts
Urheber:innen haben das Recht, das Urheberrecht an einem von ihnen geschaffenen Werk zu beanspruchen. Besonders bedeutend ist das, wenn jemand anderes sich als UrheberIn bezeichnet. Die echte Urheberin, der echte Urheber kann mit einer Unterlassungsklage dagegen vorgehen.
Urheber:innen haben ein Recht auf eine Urheberzeichnung (credit). Ob und welche Bezeichnung entscheidet allein die Urheberin, der Urheber selbst. Sie bzw. er kann die Urheberbezeichnung auch verbieten (insb. bei anonymen/pseudonymen Werken).
Änderungsverbot (Entstellungsschutz)
Ist das Werk zur Veröffentlichung bestimmt, darf auch die- oder derjenige, dem die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, an dem Werk keine Änderungen vornehmen – es sei denn, diese werden von der Urheberin, vom Urheber genehmigt. Als Änderungen gelten auch Kürzungen, Werkverbindungen oder Änderungen der Urheberbezeichnung.
Relevant ist nicht nur die Änderung am Werk an sich, sondern auch der Nutzungskontext. Auch hier dürfen die Interessen der Urheberin, des Urhebers nicht beeinträchtigt werden. Einer besonderen Zustimmung bedarf somit zum Beispiel die Nutzung für kommerzielle oder politische Werbung.
Das Änderungsrecht kann vertraglich eingeräumt werden. Gegen gravierende Änderungen (Entstellung) können sich Urheber:innen jedoch trotzdem wehren.
Weitere Rechte
Zugangsrecht
Selbst nach der Veräußerung des Werkes hat die Urheberin, der Urheber ein Recht auf Zugang zu dem (Original-)Werk, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, um von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch zu machen. Allerdings sind Besitzer:innen von Werken nicht verpflichtet, diese zu erhalten.
Exekutionsbeschränkungen
Urheberrechte sind von der Exekution ausgeschlossen, sowohl die Urheberpersönlichkeitsrechte als auch grundsätzlich die Verwertungsrechte, nicht aber zum Beispiel Tantiemenansprüche. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich um die gerichtliche Durchsetzung der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte handelt.
Beispiel
Ein Urheber ist mit seinem Bankkredit in Verzug. Die Bank will darauf hin durch eine Pfändung den noch ausstehenden Betrag geltend machen. Die Bank kann zwar Lizenzauszahlungen – beispielsweise durch Verwertungsgesellschaften – pfänden, aber nicht das Verwertungsrecht an sich. Das heißt, die Bank kann nicht eigenständig Lizenzen vergeben. Dieses Recht ist von der Exekution ausgeschlossen.