Urheberrechtsgesetz in Österreich


Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an einem Werk, als Ganzes, aber auch in einzelnen Teilen. Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen bloße Ideen. 

„§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. 

Unter den Begriff der Literatur fallen im Sinne des Urheberrechts Sprachwerke aller Art, auch Computerprogramme, Bühnenwerke (Körpersprache) und Werke der Wissenschaft und Bildung, auch in zwei- oder dreidimensionalen Darstellungen, sofern sie nicht der bildenden Kunst zuzuordnen sind. 

In den Bereich der Bildenden Künste fallen nicht nur Malereien und Zeichnungen, sondern auch Werke der Baukunst, der angewandten Kunst sowie Werke der Fotografie. 

Werke der Tonkunst, also musikalische Werke, genießen Schutz ohne Rücksicht auf ihre Erzeugungsart (Instrument, vom Computer erzeugte Klänge, menschliche Stimme,...). Die einzelnen Gestaltungselemente (Melodie, Harmonik, Rhythmus,...) und deren Kombination können originell und daher ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. 

Werke der Filmkunst (Laufbildwerke) aller Art sind urheberrechtlich geschützt, darunter fallen unter anderem Stummfilme, vertonte Filmwerke, Videos, aber auch Computerspiele. Drehbücher sind Werke der Literatur. Die Verfilmung eines Drehbuchs gilt als dessen Bearbeitung.

Gut zu wissen

Besonderheit im Urheberrecht für gewerblich hergestellte Filme

Das österreichische Urheberrecht enthielt bis vor kurzem die sogenannte „cessio legis“ – Regel bei gewerblich hergestellten Filmwerken. Hier standen die Verwertungsrechte automatisch der Filmherstellerin, dem Filmhersteller (ProduzentIn) zu, also der- oder demjenigen, der die wirtschaftliche und organisatorische Leistung im Rahmen eines Unternehmens übernommen hat. Durch die Urheberrechtsnovelle 2015 wurde diese Regelung geändert. Nun erhalten Filmhersteller:innen im Zweifel – wenn nichts anderes vereinbart ist – ein ausschließliches Nutzungsrecht. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen Filmurheber:innen und Filmhersteller:innen je zur Hälfte zu.

Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen muss das Werk eine eigentümliche (originelle), geistige Schöpfung sein, die objektiv als Kunst interpretierbar und grundsätzlich sinnlich wahrnehmbar ist. Generell werden diese Begriffe sehr weit ausgelegt.

Die Entstehung des Urheberrechts ist im österreichischen Urheberrecht an keine Form gebunden. Es entsteht mit der Schöpfung selbst. Im Gegensatz zum US-amerikanischen Urheberrecht ist keine Materialisierung (z.B.: Aufnahme eines musikalischen Werkes auf einen Tonträger bzw. Notation des Musikstücks) nötig. Die Anmeldung von Werken (etwa bei einer Verwertungsgesellschaft) ist ebenso wenig relevant wie die Anbringung eines Copyright-Vermerks.

Ein Copyright-Vermerk empfiehlt sich – insbesondere in Zeiten der digitalen Vernetzung – trotzdem hinsichtlich ausländischer Rechtsvorschriften und der Klarstellung, dass es sich um ein geschütztes Werk handelt. Überdies löst der Vermerk die Urheberschaftsvermutung (§12 UrhG) aus. 

Ein korrekter Copyright-Vermerk sieht aus wie folgt: © + Name des Rechteinhabers bzw. der Rechteinhaberin + Jahreszahl des ersten Erscheinens

Nicht urheberrechtlich schützbar sind Gedanken, Ideen, Methoden, Systeme, technische Lösungen, mathematische Formeln, Theorien, Lehren, Erkenntnisse, ein künstlerischer Stil oder andere Formprinzipien und ähnliches. Der Grund dafür ist das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, damit sich Künstler:innen weiterhin frei entfalten können. 

Bearbeitungen unterliegen genau wie Originalwerke dem urheberrechtlichen Schutz, sofern sie originell sind. Eine Bearbeitung darf hergestellt, aber nur mit Zustimmung der Originalurheberin, des Originalurhebers verwertet werden.

Unter einer Bearbeitung versteht man eine Veränderung des Originalwerkes. Hierzu zählen Übersetzungen, Verfilmungen eines Romans oder Drehbuchs, Arrangement von Musikwerken, der Remix eines Songs, aber auch die nur teilweise Nutzung eines bereits existierenden Werkes, um ein Neues zu schaffen, sofern es sich nicht um ein Zitat handelt. 

Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich sehr streng. Es genügt bei Musikwerken schon die „erkennbare Ähnlichkeit nach dem Höreindruck“. 

InhaberIn des Urheberrechts ist die Schöpferin, der Schöpfer des Werkes. Im österreichischen Urheberrecht kann das nur eine natürliche Person, also ein Mensch, sein. Juristische Personen (Firmen, Institutionen,...) können nicht UrheberIn sein, selbst wenn es sich um Auftragswerke handelt. Juristische Personen können aber Nutzungsrechte an der urheberrechtlich geschützten Schöpfung haben. Anders ist die Lage im US-amerikanischen Urheberrecht. Hier können juristische Personen ebenfalls Inhaber:innen von Urheberrechten sein. Bei Auftragswerken wird hier sogar angenommen, das Urheberrecht entsteht bei der Auftraggeberin, beim Auftraggeber – sofern keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung getroffen wird (work made for hire). 

Nach der Urheberschaftsvermutung (diese gilt bis zum Beweis des Gegenteils) ist UrheberIn, wer bei der Verwertung als solche(r) bezeichnet wird.

Achtung

In der Praxis ist es oft schwierig, einen Gegenbeweis zu erbringen. Deshalb haben Künstler:innen Methoden entwickelt, um dies zu erleichtern. Man kann das Originalwerk bzw. eine Kopie (Ausdruck, Foto, CD,...) bei einer Notarin, einem Notar hinterlegen, oder sich selbst per Post zusenden und ungeöffnet aufbewahren (der Poststempel dient als Beweis, um die Priorität – also die zeitliche Erstschaffung – nachzuweisen).

Bei anonymen und pseudonymen Werken, bei denen keine Urheberin, kein Urheber genannt wird, gelten die Herausgeber:innen oder Verleger:innen als Verwalter:innen des Urheberrechts.

Werke können nicht nur alleine, sondern auch gemeinsam geschaffen werden. Wenn das Werk untrennbar verbunden ist, handelt es sich um eine Miturheberschaft. Bei der Verwertung müssen daher alle Miturheber:innen zustimmen. Verletzungen des Urheberrechts können aber von jeder Miturheberin und jedem Miturheber einzeln verfolgt werden.

Verbundene Werke sind schon dem Namen nach trennbar. Jeder Teil ist ein Werk für sich und begründet keine Miturheberschaft, nur die Verwertung wird gemeinsam betrieben.

Beispiele

Zwei Musiker schreiben gemeinsam eine Melodie für ein Lied, es entsteht eine Miturheberschaft.

Zwei Musiker schreiben gemeinsam ein Lied, einer komponiert die Melodie, der andere schreibt den Text. Es handelt sich um ein verbundenes Werk. Es entsteht keine Miturheberschaft.