Urheberrechtsverletzungen


Urheberrechtsverletzungen können einerseits zivilrechtlich, aber teilweise auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Da das Urheber- und Leistungsschutzrecht leicht zu verletzen ist, sind die Strafbestimmungen relativ streng.

Wichtig zu wissen ist auch, dass es im Urheberrecht keinen „gutgläubigen Rechteerwerb“ gibt. Das bedeutet, dass Rechte nur von demjenigen erworben werden können, der sie tatsächlich inne hat.

Beispiel

Ein Verlag schließt mit einem Autor einen Verlagsvertrag über eine Sammlung von Kurzgeschichten ab. Einige der Kurzgeschichten stammen nicht vom Autor selbst. Auch wenn der Verlag keine Kenntnis von dieser Tatsache hat, begeht er bei der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung und ist dafür verantwortlich.

Zivilrechtlich

Der Urheberin, dem Urheber steht bei Urheberrechtsverletzungen ein Unterlassungsanspruch und ein Beseitigungsanspruch zu. Es kann also verlangt werden, dass die Verletzung sofort beendet bzw. entfernt wird und zukünftig auch keine Urheberrechtsverletzungen mehr erfolgen. Anders als im deutschen Recht ist in Österreich eine Abmahnung nicht erforderlich, aber ratsam.

Beispiel

Eine Plattenfirma vervielfältigt und verbreitet Tonträger mit bearbeiteten Werken, für die keine Bearbeitungsgenehmigung erteilt wurde. Der Urheber des Originalwerkes kann verlangen, dass die Tonträger zukünftig nicht mehr produziert werden (Unterlassungsanspruch) und darüber hinaus, dass sämtliche bereits produzierten Tonträger (inklusive der zur Herstellung verwendeten Masterbänder) vernichtet werden.

In der Bildenden Kunst ist die Wiederherstellung bzw. die Beseitigung der Veränderung oft unmöglich, beispielsweise wenn ein Bild teilweise übermalt wird. Die Urheberin, der Urheber kann aber verlangen, dass ein entsprechender Hinweis angebracht wird.

Darüber hinaus steht Urheber:innen ein Feststellungsrecht zu, das heißt, Urheber:innen können im Streitfall gerichtlich mit Urteil feststellen lassen, dass ein bestimmtes Recht besteht (z. B. dass er bzw. sie InhaberIn des Urheberrechts ist) bzw. dass ein bestimmtes Recht der anderen Partei nicht besteht.

In manchen Fällen, also wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann eine Urteilsveröffentlichung auf Kosten der oder des Unterliegenden verlangt werden, beispielsweise wenn sich jemand anderes als UrheberIn ausgegeben hat.

Neben all diesen Folgen können natürlich auch finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden. Ganz gleich, ob die Urheberrechtsverletzungen verschuldet oder unverschuldet geschehen ist, steht der Urheberin, dem Urheber bei einer Verletzung der Verwertungsrechte jedenfalls ein angemessenes Entgelt (marktübliche Lizenzgebühr) zu.

Trifft die Person, die die Urheberrechte verletzt hat, aber ein Verschulden (sie bzw. er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie bzw. er Urheberrechte verletzt), kann die Urheberin, der Urheber Schadenersatz und den entgangenen Gewinn (bzw. die Herausgabe des Gewinns) fordern. Das gilt bei Verletzungen von Verwertungsrechten ebenso wie bei Verletzungen von Urheberpersönlichkeitsrechten. Ersatz kann für materielle wie immaterielle Schäden gewährt werden, und zwar nicht nur der bzw. dem UrheberIn, sondern auch allfälligen Rechteinhaber:innen (Nutzungsberechtigte).

Alternativ kann – bei der Verletzung von Verwertungsrechten – auch das doppelte angemessene Entgelt verlangt werden, allerdings nur, wenn ein Verschulden vorliegt. Von dieser Möglichkeit sollte man Gebrauch machen, wenn ein Schaden schwer nachweisbar oder verhältnismäßig gering (oder gar nicht entstanden) ist.

Strafrechtlich

Vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzungen sind auch strafrechtlich relevant. Allerdings handelt es sich hierbei in Österreich um ein Privatanklagedelikt, das heißt, die Behörden werden nicht von sich aus tätig. Eine Verfolgung findet nur auf Antrag der Rechteinhaberin, des Rechteinhabers statt. Der Antrag muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung und der verdächtigen Person eingebracht werden, sonst gilt er als verjährt.

Nicht strafbar ist die Vervielfältigung oder die unrechtmäßige Aufnahme eines Vortrags oder einer Aufführung, wenn dies zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich für den eigenen Gebrauch eines anderen geschieht.

In der Praxis stellt sich das Problem, dass die Rechteinhaberin, der Rechteinhaber, insbesondere wenn die Rechtsverletzung im Internet stattfindet, die Identität der Rechtsverletzerin, des Rechtsverletzters nicht kennt. Wendet er sich an die Betreiberin, den Betreiber der jeweiligen Plattform, ist diese(r) nicht verpflichtet bzw. auch oftmals aufgrund des Datenschutzgesetzes nicht berechtigt, Auskunft über die Identität der Verletzerin, des Verletzers zu geben. Ohne eine verdächtige Person ist allerdings eine Privatanklage nicht möglich.