Verwertungsrechte
Urheber:innen allein entscheiden, auf welche Art und Weise eigene Werke verwertet werden dürfen. Es kann jede Nutzung erlaubt oder verboten werden und für die Einräumung der einzelnen Rechte eine Entlohnung verlangt werden.
Man unterscheidet die körperlichen (Vervielfältigung und Verbreitung) und unkörperlichen (Aufführungs- und Sendungsrechte) Verwertungsarten.
Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, ein Werk zu kopieren. Als Vervielfältigung gilt jeder Kopiervorgang, ganz gleich mit welchem Verfahren oder auf welchem Speichermedium dies geschieht (z.B.: Abschrift auf Papier, Aufnahme einer Theateraufführung auf einem Tonband oder mit einer Videokamera, Zwischenspeicherung im RAM Speicher...). Mit Ausnahme der freien Werknutzung ist der Zweck der Vervielfältigung irrelevant.
Verbreitungsrecht
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit ist hier von entscheidender Bedeutung. Die Weitergabe im privaten Bereich (z. B. im engen Freundeskreis) gilt nicht als Verbreitung. Sobald das Werk jedoch in Verkehr gebracht wird, also einem breiteren Kreis bzw. unbekannten oder unbestimmten Personen angeboten, verschenkt, verkauft oder verliehen wird, handelt es sich um eine Verbreitung.
Das Verbreitungsrecht der Urheberin, des Urhebers an einem bestimmten Werkstück erlischt, sobald es mit seiner Zustimmung veräußert oder verschenkt wird, also jemand anderes Eigentümer des Werkstückes wird. Diese Regel gilt natürlich nur für das bestimmte Exemplar und nicht für das Werk als solches.
Beispiel
Der Autor verkauft 100 Exemplare seines neuen Buches an eine Buchhandlung. Damit erlischt sein Verbreitungsrecht an diesen 100 Exemplaren. Die Buchhandlung kann die Bücher weiterverkaufen oder auch verschenken. Das Gleiche gilt für die Endverbraucher:innen, die diese Exemplare erwerben.
Territoriale Beschränkungen des Verbreitungsrechts sind grundsätzlich zulässig und gültig. Wird beispielsweise eine Lizenz an einen Verlag in New York für das Vertragsgebiet USA gewährt, darf der Verlag das Werk nicht in anderen Gebieten veröffentlichen.
Probleme treten auf bei länderspezifischen Lizenzen in der EU, da hier der Grundsatz des freien Warenverkehrs zu beachten ist. Hier gilt das Prinzip der „Europaweiten Erschöpfung“ – das heißt, dass das Verbreitungsrecht bereits erschöpft wird, wenn in einem Mitgliedsstaat (mit Zustimmung der bzw. des dort Berechtigten) veröffentlicht wird. Eine Weiterverbreitung innerhalb der EU bzw. EWR ist daher zulässig, auch wenn das Recht in anderen Ländern grundsätzlich anderen Personen/Unternehmen gewährt wurde.
Vermietrecht
Als Vermietung im urheberrechtlichen Sinn gilt jede Überlassung auf Zeit, die direkt oder indirekt Erwerbszwecken dient. Entgeltlichkeit ist also nicht erforderlich.
Der Urheberin, dem Urheber steht bei der Vermietung eigener Werke eine angemessene Beteiligung zu.
Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht hat geringe Bedeutung, da es nur für unveröffentlichte Werke relevant ist. Bereits veröffentlichte Werke haben ihr Verbreitungsrecht bereits verloren. Die Ausstellungsvergütung wurde im Jahre 2000 abgeschafft.
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Das Aufführungsrecht ist das Recht, das Werk in der Öffentlichkeit aufzuführen, z. B. im Rahmen eines Vortrages, eines Konzerts aber auch durch Rundfunksendungen oder im Internet. Das Vorführungsrecht beschränkt sich auf „optische Einrichtungen“, wie etwa Beamer, Diaprojektor, aber auch sonstige Vorführungen via Bildschirm.
Wird ein Werk lediglich im Familien- oder Freundeskreis aufgeführt, gilt das nicht als öffentliche Aufführung bzw. Vorführung. Andererseits ist es nicht nötig, dass tatsächlich jemand das Werk sieht, es muss nur für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
In der österreichischen Rechtsprechung werden Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und sonstige Familienfeiern meist als „nicht öffentlich“ gewertet, auch wenn bis zu 100 Gäste oder mehr anwesend sind.
Die öffentliche Aufführung zeichnet sich dadurch aus, dass das Publikum am Ort der Veranstaltung versammelt ist bzw. die Vorführung in einem abgrenzbaren Bereich stattfindet.
Senderecht
Das Senderecht unterscheidet sich vom Aufführungsrecht dadurch, dass das Publikum an verschiedenen Orten sein kann. Das Senderecht folgt wie das gesamte Urheberrecht dem Territorialitätsprinzip. Daher muss für jedes Land, in dem die Aufführung des Werkes empfangbar ist, eine Sendegenehmigung erteilt werden.
Die Einräumung des Senderechts ist nötig bei Rundfunksendungen, Ausstrahlungen im Internet, wie Simulcating oder Webcasting, und ähnlichem (sofern es sich nicht um eine interaktive Wiedergabe handelt).
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Interaktive Wiedergabe)
Dieses Recht stellt auf die Zugänglichmachung in digitalen Netzen ab. Wird ein Werk beispielsweise im Internet so zur Verfügung gestellt, dass Nutzer:innen es jederzeit und an jedem Ort abrufen können (on demand), gilt dies als interaktive Wiedergabe.
Seit der Urheberrechtsnovelle 2021 sind Inhaber einer on-demand Plattform dazu verpflichtet, die Zustimmung der Urheber:innen einzuholen, wenn urheberrechtlich geschütze Werke von Nutzer:innen der Plattform hochgeladen werden (§18c UrhG).
Bearbeitungsrecht
Das Bearbeitungsrecht ist das Recht ein urheberrechtlich geschütztes Werk so zu verändern, dass daraus ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk entsteht. Die Bearbeitung eines Werkes ist grundsätzlich ohne Zustimmung der Urheberin, des Urhebers möglich. Die (kommerzielle) Verwertung der Bearbeitung ist jedoch zustimmungspflichtig. Bearbeitungen sind beispielsweise Übersetzungen, Interpretationen oder Remixe eines Musikstücks oder die filmische Darstellung eines Drehbuchs.
Gemeinfreie Werke – also Werke, deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist – dürfen von jeder bzw. jedem bearbeitet und kommerziell verwertet werden.
Bloße Vergütungsansprüche
In besonderen Fällen haben Urheber:innen nicht das Recht, die Nutzung zu verbieten – ihnen stehen aber im Gegenzug Vergütungsansprüche zu. Die Wichtigsten werden im Folgenden genannt:
Speichermedienvergütung / Reprografievergütung
Diese wurde ursprünglich 1980 eingeführt, um die Umsatzeinbrüche durch die Möglichkeit der Privatkopien (insbesondere für Film und Musik), auszugleichen. Für jeden erworbenen Träger (Kassette, Video, CD-Rohling,...) ist eine Pauschalabgabe als Urheberrechtsabgabe zu zahlen.
2015 wurde die lang diskutierte Speichermedienvergütung (Festplattenabgabe/Leerkassettenvergütung) im Parlament beschlossen. Die Urheberrechtsnovelle ist seit Oktober 2015 in Kraft.
Ebenfalls in diesen Bereich gehört die Reprografievergütung. Diese wird einerseits als Gerätevergütung auf sämtliche Kopiergeräte aufgeschlagen, andererseits als Betreibervergütung bei Großverbrauchern (Schulen, Weiterbildungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, Copy-Shops,...) eingehoben.
Folgerecht
Das Folgerecht beteiligt bildende Künstler:innen (bzw. später deren Erbinnen, Erben) an den Verkaufserlösen von Weiterverkäufen ihrer Originalwerke, sofern daran eine Vertreterin, ein Vertreter des Kunstmarktes (Auktionshäuser, Kunsthändler:innen, Kunstgalerien) als VerkäuferIn, KäuferIn oder VermittlerIn beteiligt ist.
Die Erlöse aus dem Folgerecht sind gestaffelt und bewegen sich zwischen 4% - 0,25%. Je höher der Verkaufserlös, desto niedriger die prozentuale Beteiligung. Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung besteht ab einem Verkaufspreis von 2.500 Euro. Als Deckelung gilt ein Folgeerlös von 12.500 Euro. Die Verkäuferin, der Verkäufer ist für die Auszahlung an den oder die Künstler:in verantwortlich.
Der Gedanke dahinter ist, dass die (oft anfangs sehr günstig erworbenen) Werke einer Künstlerin, eines Künstlers mit zunehmender Bekanntheit stark an Wert gewinnen. Davon sollen diese ebenfalls profitieren.