Zeitliche Beschränkung des Urheberrechts
Das Urheberrecht in Österreich ist unter Lebenden nicht übertragbar. Es kann weder in Teilen, noch als Ganzes verkauft, übertragen oder abgetreten werden, sondern bleibt bis zum Tod bei der Schöpferin, beim Schöpfer. Danach geht es auf die Erbinnen, Erben über.
Das Urheberrecht ist kein ewig geltendes Recht. Es gibt sogenannte Schutzfristen. Laufen diese ab, wird das Werk frei und steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Jeder kann es nach Belieben bearbeiten und verwerten.
Die Schutzfristen wurden in der EU weitgehend harmonisiert. Für das Urheberrecht gilt eine Frist von 70 Jahren ab dem Tod der Urheberin, des Urhebers. Das Werk wird am 1. Tag des darauffolgenden Jahres gemeinfrei.
Bei Miturheberschaft löst der Tod der letzten Miturheberin, des letzten Miturhebers die Frist aus. Diese Regelung gilt auch für verbundene Musikwerke.
Beispiel
Tod der Urheberin: 18.03.1947 / Ende der Schutzfrist: 31.12.2017
Bei anonymen oder pseudonymen Werken beginnt der Lauf der 70-jährigen Schutzfrist – mangels Kenntnis der Urheberin, des Urhebers – nicht mit dem Tod, sondern mit der Schaffung des Werkes. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Veröffentlichung erneut zu laufen, sofern die Veröffentlichung in der Schutzfrist erfolgt.
Beispiel
Schaffung des Werkes: 18.11.1960 / Vorläufige Schutzfristdauer: 31.12.2030 Veröffentlichung: 23.06.1984 / Endgültige Schutzfristdauer: 31.12.2054