Vertragsrecht in Österreich

Das Vertragsrecht in Österreich ist ein Teil des österreichischen Zivilrechts und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Vertragsparteien. Es gibt dabei verschiedene Arten von Verträgen, wie beispielsweise Kaufverträge, Dienstverträge, Mietverträge, Darlehensverträge und Arbeitsverträge.

Grundsätzlich gilt in Österreich das Prinzip der Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass Verträge zwischen den Parteien frei ausgehandelt werden können. Es gilt auch Formfreiheit. Das heißt, Verträge können schriftlich, mündlich oder konkludent (schlüssig) zustande kommen.

Beim Einkauf in einem Geschäft kommt der Kaufvertrag „schlüssig“, also konkludent zustande. In der Regel wird hier kein schriftlicher Vertrag erstellt, sondern nur ein Zahlungsbeleg ausgestellt. Wer ein Produkt zur Kasse bringt, bringt damit zum Ausdruck, es kaufen zu wollen, ohne dass mündlich erwähnt werden muss, dass eine Kaufabsicht besteht. Der oder die Kassier:in verrechnet das Produkt, der oder die Kund:in bezahlt und erhält dafür einen Zahlungsbeleg. Obwohl in der Regel weder schriftlich noch mündlich zum Kauf kommuniziert wurde, ist allen Beteiligten klar, dass ein Kauf zustande gekommen ist.

Allerdings gibt es auch gesetzliche Regelungen, die zwingend zu beachten sind, wie etwa manche Bestimmungen des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), arbeitsrechtliche Vorschriften oder auch zwingende Vorschriften im Urheberrecht.

Ein Vertrag kommt in Österreich durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot muss dabei inhaltlich bestimmt und ernst gemeint sein, die Annahme muss unverändert erfolgen. Daher kommt ein Vertrag erst zustande, wenn sich die Vertragsparteien über den wesentlichen Vertragsinhalt einig sind (Ware bzw. Vertragsgegenstand und Preis bzw. Vergütung).

Viele weitere Vertragsbedingungen können geregelt sein, müssen aber nicht. Fehlt eine entsprechende Regelung, kommen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, insbesondere die des ABGB, arbeitsrechtliche Regelungen und im künstlerischen Bereich auch das Urheberrecht.

Kommt es zu einem Vertragsbruch, also wenn eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, kann die andere Partei Ansprüche geltend machen, wie etwa auf Verbesserung, Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Es handelt sich dabei um sogenannte Leistungsstörungen.