Daueraufenthalt Europäische Union
Wer seit fünf Jahren niedergelassen ist, kann den „Daueraufenthalt-EU“ beantragen. Ab der Erteilung dieses Aufenthaltstitels besteht ein unbefristetes Niederlassungsrecht, nur die Karte läuft - ähnlich einem Personalauseis - alle 5 Jahre ab und kann jederzeit neu ausgestellt werden, auch lange nach dem „Enddatum“.
Die Voraussetzungen sind:
- Fünfjährige Niederlassung
- Nachweis des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (ÖIF-Prüfung über das Sprachniveau B1)
- Ausreichende Unterhaltsmittel
Die mit dem Daueraufenthalt-EU verbundenen Rechte stellen eine weitgehende Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürger:innen dar. Dies umfasst einen vollständigen Zugang zum Sozialsystem, die berufsrechtliche Gleichbehandlung, etwa hinsichtlich der Anerkennung von Berufsausbildungen aus anderen EWR-Staaten, und vor allem einen freien Arbeitsmarktzugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
In diesen fünfjährigen Betrachtungszeitraum bis zum Antrag auf Daueraufenthalt ist eine einmalige Abwesenheit von bis zu 6 Monaten und eine Gesamtabwesenheit von 10 Monaten erlaubt. Nicht als Abwesenheit gelten berufliche Entsendungen.
Die Prüfung der Erfüllung Integrationsvereinbarung kann auch auf anderen Wegen nachgewiesen werden als durch das Zertifikat des ÖIF: Als gleichwertig eingestuft werden ein positives Deutschzeugnis am Niveau der 9. Schulstufe, der vierjährige positiv abgeschlossene Besuch des Unterrichtsfaches Deutsch an einer ausländischen Sekundarschule oder ein fünfjähriger Besuch einer Pflichtschule in Österreich. Ebenso ersetzen 32 ECTS Punkte – das entspricht 6 Wochenstunden aus zumindest zweijährigem Studium mit Unterrichtssprache Deutsch das ÖIF-Zertifikat.
Die Voraussetzungen besonders hinsichtlich des gesicherten Unterhalts werden besonders genau geprüft, da dies die letztmalige Prüfung der Einkommenslage ist. Ab Erteilung des Daueraufenthalt-EU ist dieses Kriterium nicht mehr zu prüfen, auch der Bezug von Mindestsicherung ist möglich, ohne dass der Aufenthaltstitel in Frage gestellt wird..
Der Aufenthalt mit „Aufenthaltsbewilligung“ (z.B. Studium) gilt nicht als Niederlassung und wird nur zur Hälfte angerechnet Auch ist der Umstieg in den Status Daueraufenthalt direkt aus einer Aufenthaltsbewilligung nicht möglich, es müsste zumindest eine logische Sekunde lang ein Umstieg von Aufenthalt auf Niederlassung auf anderer Grundlage verwirklicht werden. Das bedeutet praktisch: Nach dem Studium wird zunächst - zum Beispiel - eine Niederlassungsbewilligung Künstler:in beantragt. Wenn diese bewilligt ist und ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren vorliegt und anerkannt ist, kann aus der Niederlassungsbewilligung ein Antrag auf Daueraufenthalt gestellt werden.
Beispiel Studium:
Eine Studentin hat 5 Jahre an einer österreichischen Kunstuniversität studiert. Diese Zeit zählt für den Erwerb des Daueraufenthalts nur 2,5 Jahre. D.h. Nach Ende ihres Studiums muss die Studentin noch 2,5 Jahre auf einem befristeten Aufenthaltstitel in Österreich arbeiten, bis ein Daueraufenthalt beantragt werden kann.
Beispiel Umstieg:
Wer eine erste Niederlassungsbewilligung-Künstler:in erhalten hat, verlängert diese einmal um ein Jahr, dann um drei Jahre, und kann anschließend zum Daueraufenthalt umsteigen.
Das funktioniert aber nur dann, wenn die Verlängerungsanträge relativ knapp von Ablauf des vorherigen Titels beantragt wurden, damit nicht bei jeder Verlängerung durch „verfrühte Kartenproduktion“ ein paar Wochen verloren gehen und insgesamt fünf Jahre vorliegen.
Die Rechtsprechung „ergänzt“ zu jedem Zweckänderungsantrag die mögliche Verlängerung dazu, damit bleibt die Aufenthaltskette jedenfalls ununterbrochen erhalten.
Was muss ich beachten, damit der Daueraufenthalt erhalten bleibt?
Das unbefristete Aufenthaltsrecht kann nur verloren gehen, wenn ein Aufenthalt von durchgehend 12 Monaten außerhalb der EU vorliegt (dann gibt es einen vereinfachten Wiedererwerb in der halben Zeit), oder bei mehr als sechsjährigem Aufenthalt in anderen EWR-Staaten. Bei Neuausstellung der Karte wird deshalb nur die Anwesenheit in Österreich geprüft. Der Meldezettel alleine genügt nicht, eine durchgehende Anmeldung zur Sozialversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit ist der übliche Prüfmaßstab. Wenn es dabei zu Unterbrechungen gekommen ist (etwa durch verspätete Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen), wird der Nachweis durch andere Beweismittel zu führen sein: Das können Prüfungen aus dem Studium sein, aber auch Bankomatkassenzahlungen innerhalb Österreichs.
Wenn bei einer Einreise nach Österreich eine „zu lange“ Abwesenheit festgestellt wird, kann die Einreise unmittelbar verweigert werden, wenn keine andere Grundlage (etwa: Visumsfreiheit) besteht. Eine Rot-weiß-Rot Karte plus etwa müsste dann mit sämtlichen Nachweisen im Ausland beantragt werden.