Drittstaatenangehörige - Kurzfristiger Aufenthalt
Grundsätzlich gilt, wer in ein anderes Land reist, muss hierfür ein Visum beantragen. Um die Mobilität zu vereinfachen, haben zahlreiche Länder gegenseitige Verträge zur Einschränkung der Visumspflicht abgeschlossen.
Österreich hat mittels bilateraler Verträge zahlreiche Abkommen zur visafreien Einreise abgeschlossen. Seit dem Beitritt zum Schengen-Abkommen werden solche Verträge zwischen dem Schengen-Raum und Drittstaaten geschlossen. Welche Staatsangehörigen visumpflichtig sind, ist in der Liste der Visumpflichten des BMI ersichtlich.
Die visumfreie Einreise beinhaltet die gleichen Rechte wie das Visum C (Touristenvisum). Grundsätzlich ist damit keine vorübergehende Arbeitsaufnahme möglich. Hierfür ist regelmäßig ein Visum C (Erwerb) zu beantragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Geschäftsreisen für Meetings, Teilnahme an Kongressen oder Seminaren und dergleichen.
Sonderbestimmungen für Künstler:innen
Ausnahmen für kurzfristige Auftritte
Für folgende Künstler:innengruppen (selbstständig und unselbsständig) gelten Sonderregeln:
- Konzert- oder Bühnenkünstler:innen,
- Artist:innen
- Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende sowie
- Musiker:innen.
Solche ausländischen Künstler:innen dürfen
- entweder einen Tag (für eine Veranstaltung)
- oder bis zu vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.
Zweck dieser Beschäftigung muss die Sicherung
- eines Konzerts,
- einer Veranstaltung,
- einer Vorstellung,
- einer laufenden Filmproduktion oder
- einer Rundfunk- oder Fernseh-Livesendung sein.
Jedoch ist die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am Tag der Arbeitsaufnahme anzuzeigen (Anzeigepflicht).
Hierfür reicht eine formlose Email an das jeweils zuständige Ausländerzentrum des AMS. Dabei sollten die Passkopien, sowie die Daten der An- und Abreise der beteiligten Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen beigefügt werden.
Auch wenn die Kunstschaffenden Staatsangehörige sind, die als Tourist:innen zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, benötigen sie für derartige Tätigkeiten ein Visum C oder D.
Auf Basis dieser Bestimmungen können Künstler:innen mehrere aufeinander folgende oder wenigstens in zeitlichem Zusammenhang stehende Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen in Österreich ausüben, ohne dass dadurch eine Bewilligungspflicht entsteht.
Auch in Österreich ansässige drittstaatsangehörige Künstler:innen, die eine Niederlassungsbewilligung Künstler:in – Selbstständig innehaben, können auf diese Weise kurzfristig unselbstständig tätig sein.
Ein indisches Filmteam soll 3 Wochen in Tirol eine Szene für einen Spielfilm drehen. Für alle Beteiligten (auch für das Supportpersonal, d.h. alle an der Gesamtproduktion mitwirkenden Ausländer:innen) ist keine Beschäftigungsbewilligung, sondern nur eine Anzeige beim regionalen AMS erforderlich (laufende Filmproduktion). Für ihre Tätigkeit muss bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi für alle beteiligten Inder:innen ein Visum C beantragt werden.
Visum C (Erwerb) – bis 3 Monate / Visum D (Erwerb) – bis 6 Monate
Wollen Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen aus Drittstaaten in
Österreich vorübergehen tätig werden, benötigen sie ein Visum C oder D
(Erwerb).
Dies gilt bei
- einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit
- einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (auf der Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Tätigkeit die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist
- einer Tätigkeit als Saisonier zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung Voraussetzung ist oder
- einer Tätigkeit als Praktikant, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung Voraussetzung ist.
Für bestimmte Künstler:innen gelten die zuvor erwähten Ausnahmen.
Künstlerische Tätigkeiten bis sechs Monate
Künstler:innen, die für einen längeren, aber sechs Monate nicht übersteigenden, Zeitraum in Österreich engagiert sind, brauchen eine Beschäftigungsbewilligung und ein Visum C oder D. Arbeitgeber:innen bzw. Veranstalter:innen müssen eine Sicherungsbescheinigung für sie beantragen, wenn sie nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Diese muss bei einer österreichischen Botschaft im Ausland (jedoch nicht unbedingt im Herkunftsland) ausgestellt werden. Die Anträge sind bei der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) einzubringen. Mit einer positiven Sicherungsbescheinigung bzw. Beschäftigungsbewilligung wird das Visum ausgestellt.
Musste eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden, so muss nach Erhalt des Visums von der Arbeitgeber:in oder Veranstalter:in noch die Beschäftigungsbewilligung beantragt werden, da die Sicherungsbescheinigung allein zur Arbeitsaufnahme nicht ausreicht. Dieser dritte und letzte Schritt ist bei sichtvermerkspflichtigen Künstler:innen wichtig, weil sonst im Falle einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Anzeige erstattet wird.