Drittstaatenangehörige - Niederlassung und Aufenthalt über 6 Monate
Für längerfristige Aufenthalte ist immer ein Aufenthaltstitel notwendig. Hier gibt es drei Gruppen. Die Aufenthaltsbewilligungen, die Niederlassungsbewilligungen und die Rot-Weiß-Rot Karten, wobei hier zu sagen ist, dass die Rot-Weiß-Rot Karten systematisch zu den Niederlassungsbewilligungen zählen.
Allgemeine Voraussetzungen
Für sämtliche Niederlassungs- und Aufenthaltstitel gelten allgemeine Bestimmungen, die in jedem Fall erfüllt werden müssen. Dazu zählen ausreichende Mittel für einen gesicherten Lebensunterhalt, eine Unterkunft sowie eine Krankenversicherung.
Vorzulegende Dokumente:
- Gültiges Reisedokument
- Geburtsurkunde bzw. entsprechende Urkunde
- Bei Erstanträgen: Strafregisterauszug
- Aktuelles Foto (nicht älter als 6 Monate; Format: 45x35mm)
- Gegebenfalls: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (zB. Mietvertrag)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (zB. Pflichtversicherung), der alle Risiken abdeckt
Gesicherter Lebensunterhalt (2023)
Alleinstehende | EUR 1.110,26 |
Ehepaare | EUR 1.751,56 |
Für jedes Kind zusätzlich | EUR 171,31 |
Schüler:in/Student:in bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | EUR 613,16 |
Wert der freien Station (2023) | EUR 327.91 |
Der Wert der freien Station ist ein fiktiver Betrag, der für monatliche Fixkosten angenommen wird. Sofern die realen Fixkosten diesen Betrag übersteigen, erhöht sich das notwendige Einkommen um den übersteigenden Betrag.
Der Betrag für den gesicherten Lebensunterhalt muss nach Abzug der monatlichen Fixkosten (Miete, Sozialversicherung, Kreditraten,...), sofern diese den Betrag von EUR 327,91 übersteigen, zur Verfügung stehen. Zum Teil können auch Ersparnisse zur Berechnung herangezogen werden.
Sind also die Fixkosten unter EUR 1.110,26, dann bleibt der Betrag des gesicherten Lebensunterhalts, beispielsweise bei einer alleinstehenden Person, bei EUR 1.110,26. Sind die Fixkosten jedoch höher, dann muss der übersteigende Wert hinzugerechnet werden. Bei Fixkosten von EUR 500 im Monat, ist zuerst der Wert der freien Station abzuziehen (500 - 327,91 = 172,09) und dann zum Betrag des gesicherten Lebensunterhalts hinzuzurechnen (1.110,26 + 172,09 = 1.282,35). Der gesicherte Lebensunterhalt, der daher monatlich nachzuweisen ist, beträgt EUR 1.282,35.
Anrechnung von Ersparnissen
Konto- und Sparguthaben können zum Ersatz des tatsächlichen Einkommens nur dann herangezogen werden, wenn
- das Guthaben in Relation zur Dauer des Aufenthaltstitels ausreichend ist,
- belegt wird, woher die Mittel stammen bzw. dass sie nicht aus illegalen Quellen stammen und
- dass ein Rechtsanspruch darauf besteht (also dass das Kapital dem Antragsteller tatsächlich zusteht.
Ein alleinstehender Musiker beantragt eine Niederlassungsbewilligung Künstler. Er wird in Österreich selbstständig tätig sein. Sein zukünftiger monatlicher SVS Beitrag beläuft sich auf EUR 145. Die Mietkosten seines zukünftigen WG-Zimmers betragen EUR 360.
Berechnung:
Gesicherter Lebensunterhalt | EUR 1.110,26 |
Miete | EUR 360 |
Sozialversicherung | EUR 145 |
Wert der freien Station | EUR -327,91 |
Notwendiges Mindesteinkommen = | EUR 1.287,35 |
Der Musiker kann zukünftige Verträge vorweisen im Ausmaß von EUR 9.000,--. Er hat aber auf seinem Konto einen Betrag von EUR 7500,-- vorzuweisen.
Eine Niederlassungsbewilligung Künstler wird für die Dauer von einem Jahr beantragt. In diesem Fall wird berechnet, ob das verfügbare Kontoguthaben den Fehlbetrag ersetzen kann.
Jährliches Mindesteinkommen | EUR 15.448,20 |
Einkommen aus Verträgen | EUR 9.000,-- |
Bankguthaben | EUR 7.500,-- |
Summe | EUR 16.500,-- |
Die Ersparnisse sind ausreichend, um das nötige Mindesteinkommen nachzuweisen.
Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln sind Sparguthaben nur relevant, wenn es sich um sehr hohe Beträge handelt. In diesem Fall muss nämlich eine Zukunftsprognose erfolgen, die nur positiv ausfällt, wenn der Lebensunterhalt langfristig gesichert erscheint.
Ebenfalls zulässig sind Haftungserklärungen, wenn die haftende Person genug Einkommen/Vermögen nachweisen kann, sodass die Haftungserklärung als „tragfähig“ angesehen wird. Ebenso wie bei Ersparnissen wird bei sehr geringem Einkommen und sehr hohem Anteil der anderen finanziellen Mittel die Frage entstehen, ob der Aufenthaltszweck „Kunstausübung“ noch besteht. Wären im obigen Beispiel Verträge über bloß ein- oder zweitausend Euro vorhanden, wäre dies höchst problematisch.
Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe zählen auch als Einkünfte, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt und nicht um eine Sozialhilfe. Auch gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen zählen als Einkommen. Rein freiwillige Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, da sie jederzeit eingestellt werden können. Als Einkommen zählen auch Stipendien.
Krankenversicherungsschutz
Der Krankenversicherungsschutz kann entweder durch eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Selbstversicherung, aber auch durch eine Mitversicherung (zB.: bei dem/der Ehepartner:in) nachgewiesen werden. Auch eine private Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt, ist möglich.
Da bei Erstantragstellung normalerweise noch keine Pflichtversicherung besteht, ist es notwendig, zur Überbrückung eine private Krankenversicherung abzuschließen. Akzeptiert werden hier (im erstinstanzlichen Verfahren) auch Reisekrankenversicherungen. Diese müssen in Österreich leistungspflichtig sein, eine Deckungssumme von über EUR 30.000,- sowie eine Garantie für die Übernahme eventueller Bergungs- und Rückreisekosten beinhalten.
Wird der Aufenthaltstitel in erster Instanz abgelehnt, ist dagegen eine Beschwerde möglich. In diesem Fall gilt Folgendes:
Wenn im Beschwerdeverfahren die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht getroffen wird, stellt diese sofort den Aufenthaltstitel dar. Damit ist zum Entscheidungszeitpunkt die vollumfängliche Krankenversicherung nachzuweisen. Dies ist - wenn sich die antragstellende Person nicht im Inland aufhält (weil die maximale legale Aufenthaltsdauer bereits ausgeschöpft war, bevor die Entscheidung erging) - nur bei bestimmten privaten Versicherungen möglich. Es gibt Anbieter, die einen Online-Abschluss anbieten, siehe www.feelsafe.at oder www.care-concept.at. Weitere Anbieter finden sich hier.
Ortsübliche Unterkunft
Bereits bei Antragstellung muss ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gegeben sein. Es kann also ein Miet- oder Untermietvertrag, aber auch ein verbindlicher Vorvertrag vorgelegt werden. Sofern Unterkunftgeber:innen selbst an der genannten Adresse wohnt, ist auch eine Wohnrechtsvereinbarung über die Mitbenutzung möglich, wenn diese die Dauer des beantragten Titels abdeckt oder eine unbefristete Vereinbarung nur unter den bei Mietverträgen üblichen Bedingungen aufgelöst werden kann. Für Eigentümer:innen einer Wohnung ist ein Eigentumsnachweis (zB.: Grundbuchsauszug oder Kaufvertrag) vorzulegen.
Absichtserklärungen sind nicht ausreichend.
Erteilungshindernisse
Kein Aufenthaltstitel darf erteilt werden, wenn
- gegen die antragstellende Person ein aufrechtes Einreiseverbot (§ 53 FPG) oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) besteht;
- gegen die antragstellende Person eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen den die antragstellende Person eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag (§ 21 Abs. 1 NAG) eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit einer zulässigen Inlandsantragstellung für einen Erstaufenthaltstitel vorliegt;
- die antragstellende Person in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Rot-Weiß-Rot - Karten
Rot-Weiß-Rot – Karten wurden geschaffen, um qualifizierten Arbeitskräften aus dem Ausland den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Rot-Weiß-Rot-Karten werden für einen Zeitraum von (bis zu) zwei Jahren ausgestellt. Sie sind – im Falle von Anstellungen – an eine bestimmte Arbeitgeber:in gebunden. Das Verfahren wird von den zuständigen Landesbehörden abgewickelt, gemeinsam mit dem AMS. Es ist ein sogenanntes One-Stop-Shop Verfahren, das heißt, dass nur ein Antrag bei der Behörde eingebracht werden muss. Die Abwicklung erfolgt behördenübergreifend. Der ausgestellte Aufenthaltstitel umfasst also eine Aufenthaltsbewilligung und eine Beschäftigungsbewilligung.
Der Antrag wird grundsätzlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde des Wohnsitzstaats gestellt. Wer zur visumfreien Einreise berechtigt ist oder ein Arbeitssuche-Visum hat, kann den Antrag auch in Österreich stellen.
Auch die Arbeitgeber:in kann den Antrag in Österreich stellen.
Drittstaatsangehörige, deren Rot-Weiß-Rot Karte bewilligt wurde, müssen bei der Botschaft ein Visum D für die Einreise nach Österreich beantragen, es sei denn, sie sind zur visumfreien Einreise berechtigt. Die Rot-Weiß-Rot Karte muss in Österreich persönlich abgeholt werden.
Wer innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate entsprechend der Voraussetzungen der Rot-Weiß-Rot Karte beschäftigt war, kann in der Folge eine Rot-Weiß-Rot Karte + beantragen.
Im Folgenden werden Rot-Weiß-Rot-Karten dargestellt, die für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen in Betracht kommen.
Besonders Hochqualifizierte (Schlüsselkraft)
Sowohl für Kulturarbeiter:innen, als auch für Künstler:innen besteht die Möglichkeit, eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte zu beantragen.
Wer die Kriterien der Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft erfüllt, kann auch ohne konkretes Jobangebot zur Arbeitssuche über ein Arbeitssuche-Visum nach Österreich reisen. Dieses Visum hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Wird in dieser Zeit eine passende Arbeit gefunden, kann in Österreich eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt werden.
Staatsangehörige, die visumfrei nach Österreich einreisen können, benötigen zur Arbeitssuche kein Visum (meist beschränkt sich die mögliche Aufenthaltsdauer jedoch auf 90 Tage).
Folgende Voraussetzungen müssen für die Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft erfüllt sein:
- allgemeine Voraussetzungen
- Mindestpunkteanzahl (siehe Grafik mindestens 70 von 100)
- adäquat Beschäftigung und Entlohnung gemäß Qualifikation (Einhaltung von Kollektivverträgen)
Vorteile:
- kein Mindestentgelt
- keine Arbeitsmarktprüfung

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/
Der Antrag wird grundsätzlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde des Wohnsitzstaats gestellt. Wer zur visumfreien Einreise berechtigt ist oder ein Arbeitssuche-Visum hat, kann den Antrag auch in Österreich stellen.
Auch der/die Arbeitgeber:in kann den Antrag in Österreich stellen.
Sonstige Schlüsselkraft
Werden die Voraussetzungen der Schlüsselkraft nicht erfüllt, gibt es die Möglichkeit, eine Rot-Weiß-Rot Karte Sonstige Schlüsselkraft zu beantragen.
Folgende Voraussetzungen müssen für diese Rot-Weiß-Rot Karte erfüllt sein:
- allgemeinen Voraussetzungen
- Mindestpunkteanzahl (siehe Grafik mindestens 55 von 100)
- Mindestentgelt brutto zzgl. Sonderzahlungen (2023)
- EUR 2.925
- Arbeitsmarktprüfung (Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das AMS dem Unternehmen keine gleich qualifizierte Arbeitskraft, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet ist, vermitteln kann.)
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/
Studienabsolvent:innen einer österreichischen Hochschule
Student:innen aus Drittstaaten, die in Österreich ihr Studium abgeschlossen haben, erhalten erleichterten Zugang zu Aufenthaltstiteln.
Sie können ihre Aufenthaltsbewilligung als Studierende auch nach Abschluss des Studiums um ein Jahr verlängern, ohne ein neues Studium beginnen zu müssen, um zur Arbeitssuche im Land zu bleiben. Für diese „Unterkategorie“ der Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolvent:innen bestehen einige Erleichterungen.
Wird also innerhalb eines Jahres eine ausbildungsadäquate Anstellung gefunden, kann unter folgenden Bedingungen eine Rot-Weiß-Rot-Karte Studienabsolvent:innen beantragt werden.
Voraussetzungen:
- allgemeine Voraussetzungen
- adäquate Beschäftigung und Entlohnung gemäß Qualifikation.
Vorteile:
- keine Arbeitsmarktprüfung
- kein Punktesystem
Wer in Verlauf eines Jahres nach Abschluss des Studiums (abzüglich der Bearbeitungsdauer - also in 10 Monaten) keine Schlüsselkraftanstellung (Rot-Weiß-Rot- oder blaue Karte) findet, kann statt der Rot-Weiß-Rot Karte nur einen Titel als Forscher:inn oder Familienangehörige/r von österreichischen/EU-Staatsbürger:innen beantragen, nicht aber zu einem (anderen) Studium „zurückwechseln“. Die Zulassung zu einem anderen Studium und damit die Verlängerung/Erneuerung der studentischen Bewilligung ist jedoch möglich.
Selbstständige Schlüsselkräfte
Die Rot-Weiß-Rot Karte für selbstständige Schlüsselkräfte wird vergeben, wenn Bewerber:innen durch die zukünftige Tätigkeit einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen schaffen oder diese zumindest regionale Bedeutung hat. Das wird dann angenommen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Mit der Erwerbstätigkeit muss ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital von zumindest € 100.000 nach Österreich verbunden sein oder
- die beabsichtigte Erwerbstätigkeit schafft neue Arbeitsplätze oder bestehende Arbeitsplätze werden gesichert.
Nach zwei Jahren wird eine Niederlassungsbewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren erteilt.
Sonstige Rot-Weiß-Rot Karten
Rot-Weiß-Rot – Karte plus
Die Rot-Weiß-Rot Karte + berechtigt zur befristeten Niederlassung und einem freien Arbeitsmarktzugang. Bestimmte Personengruppen können einen Rot-Weiß-Rot-Karte + erhalten und zwar:
- Rot-Weiß-Rot- Karteninhaber:innen und Inhaber:innen einer Blauen Karte EU, wenn sie in den letzten zwei Jahren zumindest 21 Monate die Kriterien ihrer Rot-Weiß-Rot Karte erfüllt haben.
- Familienangehörige
- von dauerhaft niedergelassenen Ausländer:innen (z.B.: Daueraufenthalt EU)
- von Rot-Weiß-Rot-Karteninhaber:innen oder Inhaber:innen einer Blauen Karte EU
- von bestimmten Inhaber:innen einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus (die vorher eine Rot-Weiß-Rot - Karte oder eine Niederlassungsbewilligung - Forscher innegehabt haben)
- von Inhaber:innen einer Niederlassungsbewilligung bestimmter Fälle der Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder einer Niederlassungsbewilligung – Forscher:in
Familienangehörige im Sinne des Gesetzes sind
- Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen (ab dem vollendeten 21 Lebensjahr)
- minderjährige ledige Kinder, sowie Adoptiv- oder Stiefkinder
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel auf Basis von EU Harmonisierungsbemühungen. Er ist ähnlich ausgestaltet wie die Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkraft, allerdings mit einem höheren Mindestverdienst.
Niederlassungsbewilligungen
Niederlassungsbewilligung – Künstler:in
Selbstständig
Selbstständige Künstler:innen benötigen zwar keine Beschäftigungsbewilligung, jedoch ist ein Visum (Erwerbstätigkeit bis zu sechs Monaten) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Monaten) nötig. Bei der Antragstellung ist die selbstständige künstlerische Tätigkeit glaubhaft nachzuweisen.
Folgende spezielle Voraussetzungen müssen für ein Visum oder eine Niederlassungsbewilligung-Künstler:in erfüllt werden:
- Allgemeine Voraussetzungen
- Nachweis über die künstlerische Tätigkeit
Die Person muss eine Tätigkeit ausüben bzw. beabsichtigen auszuüben, die überwiegend durch Aufgaben künstlerischer Gestaltung bestimmt ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Person Künstler:in ist, sondern ob die Tätigkeit künstlerisch ist. Bei einigen Berufsgruppen wird generell von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen: Zum Beispiel: Artist:in, Musiker:in, Fotograf:in, Modeschöpfer:in, Intendant:in und verwandte Berufe (z.B. Eventmanager:in), Tänzer:in (ACHTUNG es gilt folgende Einschränkung: sofern es sich nicht um eine rein sportliche Ausübung dieser Tätigkeit handelt oder um Go-Go-Girls bzw. Table-Dancer:innen) Zum Nachweis geeignete Dokumente: Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit.
- Gesicherter Lebensunterhalt durch künstlerische Tätigkeit
Hierzu ist die Vorlage eines schriftlichen Vertrags über die künstlerische Tätigkeit, beispielsweise Verträge mit Galerien, Theatern oder Konzerthäusern nötig. Anhand dieser Verträge muss der gesicherte Unterhalt nachgewiesen werden. Gelingt der Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt durch diese Verträge oder durch Eigenmittel nicht, besteht für Künstler:innen dennoch die Möglichkeit, ein Visum oder eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, wenn durch eine Verpflichtungserklärung einer in Österreich ansässigen Person, Firma oder eines Vereins („EinladerIn“) die Übernahme aller Kosten gesichert erscheint. Mit der Verpflichtungserklärung bestätigt die Einlader:in die Übernahme sämtlicher Kosten, die dem öffentlichen Rechtsträger durch die Künstler:in entstehen könnten. Insbesondere handelt es sich hierbei um Kosten für das fremdenpolizeiliche Verfahren bei Nichtwiederausreise nach Ablauf des Visums oder der Niederlassungsbewilligung.
Unselbstständig
Ausländische Künstler:innen, die länger als ein halbes Jahr in Österreich zu arbeiten beabsichtigen, benötigen eine Niederlassungsbewilligung Künstler:in – Unselbstständig. Diese ist bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) zu beantragen und beinhaltet eine Arbeitsgenehmigung als Künstler:in bei den im Antrag genannten Veranstalter:innen oder Arbeitgeber:innen. Der Antrag wird vom Arbeitsmarktservice geprüft und darf nur abgelehnt werden, wenn die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst der Ausländer:in.
Eine Prüfung der Arbeitsmarktlage und einer etwaigen Überschreitung der Bundes- und Landeshöchstzahlen (= Höchstzahlen der im Inland beschäftigten Ausländer:innen) findet daher nur sehr eingeschränkt im Rahmen der Interessenabwägung mit der Freiheit der Kunst der Ausländer:in statt. Überprüft wird jedoch, um welche Art der Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) es sich handelt und ob die gebotene Entlohnung nicht unter jener von inländischen Künstler:innen derselben Sparte liegt.
Zu beachten ist vor allem, dass durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem/der Ausländer:in eine zumutbare Ausübung der Kunst nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf ein Urteil weder über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, noch über die künstlerische Qualität der Künstler:in gefällt werden.
Eine Niederlassungsbewilligung – unselbstständiger Künstler:in ist immer gebunden an bestimmte Arbeitgeber:innen, die im Antrag benannt wurden.
Die Niederlassungsbewilligung – unselbstständiger Künstler:in berechtigt auch zum selbstständigen Erwerb aus künstlerischer Tätigkeit, da diese Tätigkeit keine Beschäftigungsbewilligung erfordert.
Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätige
Diese Niederlassungsbewilligung wird für Beschäftigte ausgestellt, die einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen wollen, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist. Für diese Tätigkeiten ist grundsätzlich keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Alle Ausnahmen findet man in § 1 Abs 2 AuslBG.
Für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen sind insbesondere zwei der aufgezählten Ausnahmen relevant, und zwar dann, wenn sie auch lehrend tätig sind:
Lit. b )Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
Lit i) Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;
Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre gelten alle Tätigkeiten, die der Forschung und Entwicklung, der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre dienen und auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgerichtet sind. Der Begriff „Forschung“ umfasst die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung sowie die experimentelle Entwicklung. Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst gelten insbesondere Tätigkeiten, die der akademischen Lehre und der Schaffung neuer Zugänge zu den Künsten im universitären Bereich, auch an anerkannten Privatuniversitäten. Rein pädagogische und administrative Tätigkeiten fallen ebenso wenig unter die Ausnahmeregelung wie künstlerische Tätigkeiten in Kunstgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen.
Vorübergehender Aufenthalt (Aufenthaltsbewilligungen)
Wer sich lediglich vorübergehend in Österreich aufhalten will, aber keine Absicht hat, sich hier dauerhaft niederzulassen, kann eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Aufenthaltsbewilligung “Student:in“
Voraussetzung für diese Aufenthaltsbewilligung ist neben den allgemeinen Voraussetzungen die Zulassung zu bzw. Aufnahme von einem Studium unter folgenden Bedingungen:
Ein ordentliches Studium an einer
- Fachhochschule
- Öffentlicher oder privater Pädagogischer Hochschule
- Privatuniversität oder
- Universität
ODER:
Ein außerordentliches Studium
- Im Rahmen von Universitätslehrgängen (mind. 40 ECTS Punkte; keine reinen Sprachkurse)
- Lehrgänge für Ergänzungsprüfungen zur Zulassung zum Studium
- Zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das im Punkt vorher genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann
- Zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses
- Die Aufenthaltsbewilligung Studierende kann auch nach Studienabschluss für gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildungen beantragt werden (zB. Gerichtspraxis,...)
Bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist immer der Studienerfolg nachzuweisen.
Grundsätzlich wird die Aufenthaltsbewilligung Student für ein Jahr ausgestellt. Bei internationalen Austauschprogrammen wird kann sie für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.
Mit einer Aufenthaltsbewilligung Student:in ist es möglich, neben dem Studium unselbstständig zu arbeiten, bis zu einem Ausmaß von maximal 20 Stunden ohne Ersatzkraftprüfung. Hierfür muss aber beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden, die in der Regel, also bei Anstellungen bis zu 20 Stunden pro Woche genehmigt wird.
Selbstständige (künstlerische) Tätigkeiten sind ebenfalls möglich.
Bei einer „arbeitnehmerähnlichen“ selbstständigen Tätigkeit (freier Dienstvertrag) ist ebenfalls eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS zu beantragen. Siehe Arbeitsrecht.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung, kann die Aufenthaltsbewilligung Student:in noch ein weiteres Jahr zum Zweck der Arbeitssuche verlängert werden.
Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber:n einer Aufenthaltsbewilligung als Student:n im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ist nur für Rot-Weiß-Rot – Karten, die blaue Karte EU, eine Niederlassungsbewilligung Forscher:in und einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger zulässig.
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student:in zur Arbeitssuche ohne Anmeldung zu einem weiteren Studium erlaubt nicht, zu einer Aufenthaltsbewilligung Student:in zurückzukehren.
Aufenthaltsbewilligung Selbstständige
Kulturarbeiter:innen, die nicht direkt künstlerisch tätig sind (zB.: Kulturmanager:innen, Eventmanager:innen, Ton- und Lichttechniker:innen,...) können für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung – Selbstständige beantragen.
Neben den allgemeinen Voraussetzungen ist lediglich ein Vertrag vorzuweisen über die selbstständige Tätigkeit im Inland. Die Dauer des Aufenthaltstitels richtet sich nach dem Vertrag. Gibt es Zweifel, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, wird der Antrag an das AMS weitergeleitet, um die Selbstständigkeit der Tätigkeit zu bestätigen.
Sonstige Aufenthaltsbewilligungen
Für Familiengemeinschaft mit Inhaber:innen anderer Aufenthaltsberechtigungen
Für mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:innen ("Mobile ICT")"
Für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:innen ("ICT")"
Für bestimmte Gruppen der „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“
Antragstellung (Inland / Ausland)
Grundsätzlich sind Erstanträge immer bei der zuständigen Botschaft im Ausland einzubringen. Auch die Entscheidung ist dort abzuwarten. Vor diesem Prinzip gibt es ein paar Ausnahmen. Die Wichtigsten werden in der Folge aufgezählt:
- Familienangehörige, die derzeit rechtmäßig im Inland niedergelassen sind
- Drittstaatsangehörige, die eine Niederlassungsbewilligung Forscher:in, eine Aufenthaltsbewilligung Student:in oder ein Aufenthaltsbewilligung Freiwilliger beantragen
- Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Arbeitssuchvisum für eine Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich sind, sofern sie eine Rot-Weiß-Rot Karte beantragen
- Drittstaatsangehörige, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
Wer mit einem Visum zur Arbeitssuche in Österreich eingereist ist, kann in der Folge im Inland keinen Antrag auf eine andere Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung stellen. Dies müsste wieder im Ausland passieren. Lediglich Rot-Weiß-Rot Karten können mit so einem Visum beantragt werden.
Wer visumfrei nach Österreich reisen kann, sollte so schnell wie möglich nach der Einreise die Niederlassungsbewilligung beantragen. Das Verfahren kann einige Wochen dauern. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen während der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (meist 90 Tage), muss die Antragsteller:in wieder ausreisen und das Verfahren im Ausland abwarten.