EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen
In der Europäischen Union gilt Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Alle EU-Bürger:innen dürfen daher in anderen EU-Ländern leben und arbeiten, ganz gleich ob selbstständig oder angestellt. Durch Verträge gleichgestellt sind EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen.
Das heißt, EU-Bürger:innen steht es frei, in einem bestimmten Zeitfenster in anderen EU-Ländern Arbeit zu suchen, zu studieren, sich zu diesem Zweck im betreffenden Land niederzulassen und allenfalls nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Studiums dort zu bleiben. Gleiches gilt für selbstständig Beschäftigte oder Unternehmer:innen. Auch grenzüberschreitende Dienstleistungen sind erfasst. Außerdem haben EU-Bürger:innen im Gastland das Recht auf gleiche Behandlung wie Staatsangehörige hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und nach Erwerb eines Daueraufenthaltsstatus (nach 5 Jahren) anderer Sozialleistungen und Steuervorteilen.
Marktzugang zu EU-Mitgliedsstaaten
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit geregelt. Demzufolge haben EU-Bürger:innen den freien Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten des EU-Binnenmarktes.
Selbstständige profitieren von der Dienstleistungsfreiheit, die ihnen grenzüberschreitende Tätigkeiten gestattet. Sowohl die eigene Ausübung der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ist davon erfasst, als auch die Entsendung einzelner Arbeitnehmer:innen bei Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Grundvorschriften, wie beispielsweise das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. (LSD-BG).
Kurzfristiger Aufenthalt bis 3 Monate
Staatsbürger:innen von EWR Staaten benötigen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, um in ein anderes EU-Land zu reisen und sich dort aufzuhalten.
Aufenthalt über 3 Monate
Es steht den EWR-Mitgliedstaaten bzw. der Schweiz frei, eine Anmeldung zu verlangen, wenn die Aufenthalts- und Beschäftigungsdauer im Aufnahmemitgliedstaat drei Monate überschreitet.
In Österreich ist hierfür bei einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten binnen vier Monaten eine Anmeldebescheinigung zu beantragen.
Dieser Antrag ist persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften in den Bundesländern bzw. MA35 in Wien) einzubringen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die oder der EWR-Bürger:in muss
- selbstständig oder unselbstständig arbeiten oder
- ausreichend finanzielle Mittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen oder
- Schüler:innen oder Studierende an einer anerkannten Bildungseinrichtung sein und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen sowie ausreichend finanzielle Mittel glaubhaft zu machen.
Auch in Österreich Studierende oder Schüler:innen müssen über ausreichend finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügen, um sich über einen längeren Zeitraum in Österreich aufhalten zu dürfen. Allerdings müssen hier zum Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel lediglich Erklärungen (zB.: Unterhaltsbestätigungen der Eltern) vorgelegt werden.
Für die Anmeldebescheinigung sind folgende Dokumente erforderlich:
- Ausgefüllter Antrag
- Reisepass oder Personalausweis
- Nachweis über die selbstständige Tätigkeit (Gewerbeschein,
Steuernummer,..) oder unselbstständige Tätigkeit (Bestätigung des Arbeitgebers) oder - Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel (Bankguthaben,
Pensionsbezug,...) und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz oder - Nachweis über die Zulassung an einer Bildungseinrichtung,
Krankenversicherungsbestätigung, Erklärungen oder sonstige Nachweise über finanzielle Mittel.
Eine unselbstständige Beschäftigung muss mindestens im Ausmaß von sechs Stunden pro Woche nachgewiesen werden.
Bescheinigung des Daueraufenthalts
Erst nach einem rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren kann auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts ausgestellt werden, die die unbedingte Gleichstellung (auch sozialrechtlicher Natur) mit österreichischen Staatsangehörigen bringt. Davor ist diese Gleichstellung erwerbstätigen Menschen vorbehalten.