Ist eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung – Künstler möglich?

Eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung – Künstler ist möglich. 

Verlängerungsanträge müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch 3 Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Behörde in Österreich eingebracht werden (zur Zuständigkeit siehe auch Wo kann ein Aufenthaltstitel beantragt werden?). 

Danach gelten Anträge als Erstanträge (zum Fristenlauf und möglichen Ausnahmen siehe auch Welche Fristen müssen bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels beachtet werden? .).

 Sobald ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, hält sich der/die AntragstellerIn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf (siehe dazu auch Welche Fristen müssen bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels beachtet werden?).

 Antragsteller:innen ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen gegeben sind. Dies bedeutet, dass bei gleichbleibenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels besteht. Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt grundsätzlich mit dem auf den letzten Tag der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag (siehe dazu auch Gültigkeitsdauer).


Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. 

Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, wird ein dementsprechender Bescheid
erlassen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck verlängert, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

HINWEIS
Verlängerungsanträge sind unbedingt vor Ablauf des bestehenden, befristeten Aufenthaltstitels zu stellen. Wird der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt, an dem die Person die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bereits überschritten hat, darf kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden und ist die Person zunächst zur Ausreise verpflichtet.


Der Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt.

Eine Ausstellung für die Dauer von 3 Jahren ist möglich, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt wurde und in den letzten zwei Jahren eine durchgehende rechtmäßige Niederlassung bestanden hat. Siehe dazu auch die Informationen auf der Migrationsplattform des Bundes (https://www.migration.gv.at/de/leben-und-arbeiten-in-oesterreich/rahmenbedingungen-der-integration/integrationsvereinbarung-2017/) oder unter https://www.oesterreich.gv.at.