Muss der Antrag auf einen Aufenthaltstitel persönlich gestellt werden?

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels müssen prinzipiell persönlich eingebracht und je nach Art des beantragten Aufenthaltstitels (z.B. Niederlassungsbewilligung – Künstler) müssen die entsprechenden Dokumente dem Antragsformular im Original und in Kopie angeschlossen werden (siehe dazu auch Allgemeine Informationen zu Dokumenten ).

Für unselbständige Künstler kann der Antrag auch vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin im Inland eingebracht werden.

Aufenthaltstitel werden nur persönlich übergeben und müssen dementsprechend persönlich in Österreich abgeholt werden (sowohl bei Erst- als auch bei Verlängerungsanträgen) (zum Prozedere siehe auch den Abschnitt Wie ist der Verfahrensablauf?).

Ausnahmen

  • Für Drittstaatsangehörige, die nicht selbst handlungsfähig sind, muss der Antrag von dem/der gesetzlichen VertreterIn persönlich eingebracht werden.
  • Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter/gesetzliche Vertreterin ausgehändigt werden.
  • Aufenthaltstitel für Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nur persönlich ausgehändigt werden.

Aufenthaltstitel werden in Form einer Karte erteilt. Bei Verlängerung des Aufenthaltstitels wird eine neue Karte ausgestellt.