Aufenthaltszweck
Abhängig vom Zweck des Aufenthalts in Österreich können unterschiedliche Aufenthaltstitel beantragt werden.
Für den Aufenthalt in Österreich zum Zwecke der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit gibt es die „Niederlassungsbewilligung – Künstler“.
Für Familienangehörige von Personen mit einer„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ kann eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden. Als Familienangehörige gelten Ehegatt:innen und eingetragene Partner:innen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowie unverheiratete minderjährige Kinder (auch Adoptivkinder und Stiefkinder). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein und ein Quotenplatz muss vorhanden sein.
HINWEIS
Aufenthaltstitel sind immer an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden. Das bedeutet, dass abhängig davon, zu welchem Zweck sich die Person länger als 6 Monate in Österreich aufhalten möchte, unterschiedliche Aufenthaltstitel zu beantragen sind. Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben sowie das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge oder das Stellen eines neuen Antrags während eines laufenden Antragsverfahrens sind nicht zulässig. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck erfüllt sind.