Was ist bei der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beachten?
Wird eine negative Entscheidung des Arbeitsmarktservice bei geplanter unselbständiger Erwerbstätigkeit zugestellt, kann gegen diese Entscheidung (Bescheid) eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden.
Gegen eine abweisende Entscheidung der Niederlassungsbehörde kann eine Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.
Die Frist für die Beschwerdeerhebung beträgt in beiden genannten Fällen 4 Wochen und beginnt mit der Zustellung des Bescheids bzw. mit dem 1. Tag der Abholfrist bei Hinterlegung des Bescheids.
Für eine Beschwerdeerhebung besteht keine Anwaltspflicht, es ist aber ratsam, Rechtshilfe einzuholen.
Wird auch die Beschwerde abgewiesen, so besteht die Möglichkeit, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Vor diesen Gerichten besteht Anwaltspflicht.
Die Frist hierfür beträgt 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Gerichtes.
HINWEIS
Sollten die finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Anwalts/einer Anwältin nicht reichen, wird empfohlen, innerhalb der Beschwerde – bzw. Revisionsfrist Verfahrenshilfe zu beantragen.
Informationen hierzu unter:
- Informationen auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofs
- Auf den jeweiligen Webseiten der Landesverwaltungsgerichte