Was ist nach Erteilung des ersten Aufenthaltstitels zu beachten?

Mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels sind Drittstaatsangehörige nach § 9 Integrationsgesetz (IntG) zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Siehe dazu auch die Informationen auf der Migrationsplattform des Bundes unter https://www.migration.gv.at/de/leben-und-arbeiten-in-oesterreich/rahmenbedingungen-der-integration/integrationsvereinbarung-2017/.

Nach Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – Künstler muss die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt werden, wenn die Niederlassungsbewilligung für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer unter § 2 Abs. 1 Z1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte angestrebt wird.

Zur Möglichkeit der Verlängerung des Aufenthaltstitels siehe: Ist eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung – Künstler möglich?


HINWEIS Sollten die finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Anwalts/einer Anwältin nicht reichen, wird empfohlen, innerhalb der Beschwerde – bzw. Revisionsfrist Verfahrenshilfe zu beantragen. Informationen hierzu unter: