Allgemeine Informationen zu Dokumenten
Die Urkunden und Nachweise sind bei Antragstellung jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Die Kopien werden von der Behörde geprüft und ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.
HINWEIS
Wenn die Beschaffung nachweislich nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Behörde auf begründeten Antrag auf die Vorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise verzichten. Ein solcher Antrag sollte bereits bei Antragsstellung für einen Aufenthaltstitel gestellt werden. Wurde bereits ein negativer Bescheid erlassen, so kann ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden.
Die Behörde kann verlangen, dass Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen sind. Ferner sind auf Verlangen die Dokumente in beglaubigter Form vorzulegen.
HINWEIS
Ob ausländische Urkunden ohne weitere Erfordernisse in Österreich anerkannt werden oder beispielsweise eine Beglaubigung oder Apostille benötigen, hängt davon ab, ob es ein entsprechendes Abkommen zwischen Österreich und jenem Staat gibt, dessen Behörden die Urkunde ausgestellt haben. Allgemeine Informationen zur Anerkennung ausländischer Urkunden sind der Webseite des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu entnehmen: http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/urkunden-und-beglaubigung/beglaubigung/
HINWEIS
Übersetzungen gelten nicht als Urkunden sondern als Sachverständigenleistungen. Sie müssen immer zusammen mit der bereits beglaubigten Originalurkunde vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen von ausländischen Urkunden ist daher nicht zwingend erforderlich. Österreichische Behörden können jedoch eine Übersetzung von einem/er in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten ÜbersetzerIn verlangen. Solch eine Übersetzung hat den Vorteil, dass sie – im Gegensatz zu einer im Ausland angefertigten Übersetzung – keiner weiteren Bestätigung bedarf. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer:innen bzw. Dolmetscher:innen ist der Webseite des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) zu entnehmen: http://www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/suche!OpenForm