Welche Fristen müssen bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels beachtet werden?
Die erstmalige Antragstellung ist an keine Fristen gebunden. Grundsätzlich hat die Behörde über Anträge ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens 6 Monate nach Einlangen des Antrags, den Bescheid zu erlassen.
Ein Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch 3 Monate vor Ablauf deren Gültigkeit bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland gestellt werden.
HINWEIS
Nach fristgerechter Stellung eines Verlängerungsantrags kann sich der/die AntragstellerIn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhalten. Auf Antrag kann einmalig eine Bestätigung darüber im Reisedokument des Antragstellers/der Antragstellerin angebracht werden. Diese Bestätigung ist maximal 3 Monate gültig und berechtigt zur visumfreien Einreise nach Österreich.
Wird ein neuerlicher Antrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels gestellt, wird dieser grundsätzlich wie ein Erstantrag behandelt.
Ausnahme: Als Verlängerungsantrag gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann, wenn der/die AntragstellerIn bei Antragsstellung glaubhaft machen kann, dass er/sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und ihn/sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses/Ereignisses gestellt wird.