Allgemeine Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ erfüllt sein:

1. Unterkunft
Bereits bei Antragstellung muss nachgewiesen werden, dass ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft besteht, die den ortsüblichen Verhältnissen für vergleichbar große Familien entspricht.

Zum Nachweis geeignete Dokumente: Mietvertrag, Untermietvertrag, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweis.

HINWEIS
Eine Wohngelegenheit, die jederzeit widerrufbar ist, stellt keinen Rechtsanspruch dar und gilt daher nicht als tauglicher Nachweis einer Unterkunft.

2. Krankenversicherung
Das Bestehen eines alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes muss vor Erteilung des Aufenthaltstitels nachgewiesen werden. Die Wahl der Krankenversicherung steht dem/der Antragsteller:in grundsätzlich, es sei denn, es besteht eine gesetzliche  Pflichtversicherung.

Ausnahme:  In Fällen, in denen ein gesetzlicher Pflichtversicherungsschutz erst mit oder unmittelbar nach Erteilung des Aufenthaltstitels  bestehen wird (gesetzliche Pflichtversicherung für Erwerbstätige), kann für die Erteilung des Aufenthaltstitels  auch eine nicht umfassenden Schutz bietende Reisekrankenversicherung, die eine Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro aufzuweisen und die Übernahme etwaiger Repatriierungskosten (Auslandsrückholung des/der Verletzten oder Kranken) zu garantieren hat, akzeptiert werden. Demgegenüber kann eine entsprechende Reisekrankenversicherung in Erstantragsfällen, in denen kein gesetzlicher Pflichtversicherungsschutz bestehen wird,  nur unter der Bedingung akzeptiert werden, dass unmittelbar nach Einreise eine umfassenden Schutz bietende Krankenversicherung (z.B. die freiwillige Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse oder eine private Krankenversicherung) abgeschlossen werden wird. Ein Nachweis über die abgeschlossene umfassende Krankenversicherung ist in diesen Fällen spätestens vor Erteilung des Aufenthaltstitels zu erbringen.

3. Gesicherter Lebensunterhalt 

Eine Niederlassungsbewilligung wird nur erteilt, wenn der/die AntragstellerIn ausreichende und regelmäßige eigene Einkünfte während des Aufenthalts nachweisen kann, die ihm/ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) ermöglicht.

Einkünfte werden als ausreichend erachtet, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.

  • Alleinstehende EUR 1.030,49
    Ehepaare EUR 1.625,71
    Für jedes Kind EUR 159,00
    SchülerIn/StudentIn bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
    EUR 569,11
    Wert der "Freien Station" EUR 309,93
  • Der Wert der freien Station ist ein fiktiver Betrag, der für monatliche Fixkosten angenommen wird. Sofern die realen Fixkosten diesen Betrag übersteigen, erhöht sich das notwendige Einkommen um den übersteigenden Betrag.

    Der Betrag für den gesicherten Lebensunterhalt muss nach Abzug der monatlichen Fixkosten (Miete, Sozialversicherung, Kreditraten,...) zur Verfügung stehen.
    Fallen laufend Fixkosten von über € 309,93 pro Monat (Stand 2022) – etwa durch Miete, Kreditraten oder Unterhaltszahlungen – an, so erhöhen diese die nachzuweisenden Einkünfte entsprechend.

    Zum Teil können auch Ersparnisse zur Berechnung herangezogen
    werden.


Ausnahme: Für die „Aufenthaltsbewilligung – Studierende“ sind für alleinstehende Studierende bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres geringere monatliche Unterhaltsmittel nachzuweisen (2022: € 569,11 pro Monat). Für Studierende über 24 Jahren sind € 1.030,49 (für das Jahr 2022) an Unterhaltsmittel nachzuweisen.

Zum Nachweis geeignete Dokumente: Lohnzettel, Lohnbestätigung, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Werkverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Einkommenssteuerbescheid, Stipendium; Nachweise über das Investitionskapital oder Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe, etwa durch Kontoauszug, Sparbuch oder, wenn es sich um einen Antrag auf "Niederlassungsbewilligung - Künstler" handelt, auch eine Haftungserklärung (siehe unten). NICHT geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, wie Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

HINWEIS
Auf der Webseite des BMI informiert eine Informationsbroschüre (Stand Jänner 2018) über die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel, die nachgewiesen werden müssen. Link zur Informationsbroschüre

Option: Haftungserklärung

Für die Niederlassungsbewilligung – Künstler besteht die Option, anstelle des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts eine Haftungserklärung bei Antragstellung vorzulegen. Die Haftungserklärung muss von einer 3. Person vor einem/einer österreichischen Notar:in oder einem inländischem Gericht abgegeben werden (notariell oder gerichtlich beglaubigt) und erklären, dass die Person für alle mit dem Aufenthalt des Antragstellers/der Antragstellerin in Österreich verbundene Kosten, insbesondere Unterhalt und Unterkunft, aufkommt sowie für den Ersatz der Kosten haftet, die den Gebietskörperschaften durch den/die AntragstellerIn entstehen können (Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Rückführung oder Schubhaft). Die Haftungserklärung muss für mindestens 5 Jahre gültig sein. Der/die Haftende muss ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen nachweisen.

HINWEIS
Auf der Webseite des BMI kann eine beispielhafte Haftungserklärung abgerufen werden:  https://www.bmi.gv.at/302/Formulare/start.aspx

4. Deutschkenntnisse

Grundsätzlich müssen Drittstaatsangehörige bei Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel grundlegende Kenntnisse der Deutschen Sprache (Deutsch vor Zuzug) nachweisen.

Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – Künstler müssen keine Deutschkenntnisse bei Antragstellung nachgewiesen werden, wenn die Niederlassungsbewilligung für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte angestrebt wird.

Erteilungshindernisse

Der Aufenthalt des/der AntragstellerIn darf

  • dem öffentlichen Interesse nicht widerstreiten und
  • die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigen.

So wird insb. kein Aufenthaltstitel erteilt, wenn beispielsweise ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen wurde, ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht .

Ebenso wird jedenfalls kein Aufenthaltstitel erteilt, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit einer erlaubten Inlandsantragstellung vorliegt oder  die Person in den vergangenen 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrollen oder unrechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.


5. Dokumente

Eine Übersicht, welche Dokumente für die Beantragung einer Niederlassungsbewilligung benötigt werden, findet sich unter Welche Dokumente werden für enen Antrag auf einen Aufenthaltstitel benötigt?