Wie ist der Verfahrensablauf?
Für Erstanträge gilt, sofern keine Ausnahmebestimmungen zutreffen:
- Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung muss grundsätzlich persönlich vor der Einreise bei der für den Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde gestellt und die Antragsgebühr entrichtet werden.
- Bei geplanter, unselbständiger Erwerbstätigkeit kann der Antrag auch durch den/die ArbeitgeberIn im Inland eingebracht werden.
- Die österreichische Berufsvertretungsbehörde prüft, ob sie für den Antrag zuständig ist und ob dieser vollständig ist. Der Antrag wird an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weitergeleitet.
- Die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich prüft, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
- Bei geplanter Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit:
- Es wird von der Niederlassungsbehörde das Arbeitsmarktservice eingebunden, das prüft, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung (gemäß § 14 AuslBG) gegeben sind.
- Falls die Voraussetzungen für eine Zulassung nach dem AuslBG nicht vorliegen stellt die Niederlassungsbehörde den negativen Bescheid des Arbeitsmarktservices an den Arbeitgeber und den /die AntragstellerIn zu. Das Niederlassungsverfahren wird eingestellt. Es wird kein Aufenthaltstitel erteilt.
- Wird dem Antrag stattgegeben, teilt die Niederlassungsbehörde dies der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland mit und informiert diese, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
- Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert den/die AntragstellerIn meist schriftlich über die Entscheidung sowie gegebenenfalls darüber, dass ein Einreisevisum zu beantragen ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für die eventuell erforderliche Beantragung eines Einreisevisums (binnen 3 Monaten ab Mitteilung) und für die Abholung des Aufenthaltstitels im Inland (binnen 6 Monaten ab Mitteilung) zu laufen.
HINWEIS
Wird das Schreiben der Behörde bei der Post hinterlegt, sollte dieses so rasch wie möglich abgeholt werden, da mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, der Fristenlauf beginnt.
- Der/die AntragstellerIn muss, sofern eine Visumpflicht besteht (siehe dazu auch Welche Arten von Visa kommen für Künstler:innen in Frage?) innerhalb von 3 Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde zusätzlich ein Einreisevisum beantragen.
- Der/die AntragstellerIn kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (siehe dazu auch Welche Arten von Visa kommen für Künstler:innen in Frage? ) nach Österreich einreisen und die Niederlassungsbewilligung binnen 6 Monaten ab Mitteilung bei der zuständigen Inlandsbehörde persönlich abholen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. dem beabsichtigtem Wohnsitz in Österreich (siehe dazu auch Wo erhält man den Aufenthaltstitel? ).