Wo kann ein Aufenthaltstitel beantragt werden?

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind prinzipiell vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland zu stellen. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist verpflichtet, die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Die örtliche Zuständigkeit der österreichischen Berufsvertretungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin.

Der Antrag kann, bei unselbständiger Erwerbstätigkeit auch vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin des Antragstellers/der Antragstellerin im Inland eingebracht werden.


Wird der Antrag bei einer nicht zuständigen österreichischen
Berufsvertretungsbehörde eingebracht, weist diese den Antrag ohne
weitere Bearbeitung zurück und informiert den/die AntragstellerIn über
die zuständige Berufsvertretungsbehörde.

HINWEIS
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels können im Ausland nur bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden eingebracht werden. Die Webseite des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres informiert darüber, wo es österreichische Berufsvertretungsbehörden gibt. http://www.bmeia.gv.at/botschaften-konsulate

Eine Einbringung bei einer Vertretungsbehörde eines anderen Schengenstaates ist nicht möglich.

Mögliche Inlandsantragstellung:

Folgende Personengruppen können einen Erstantrag auch im Inland stellen:

  • Drittstaatsangehörige, die visumfrei – das heißt ohne Visum – nach Österreich einreisen dürfen, können während des visumfreien rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen;

Mögliche Inlandsantragstellung

Folgende Personengruppen können einen Erstantrag auch im Inland stellen:

  • Drittstaatsangehörige, die visumfrei – das heißt ohne Visum – nach Österreich einreisen dürfen, können während des visumfreien Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen;
  • HINWEIS Die Antragsstellung berechtigt nicht zur Überschreitung des visumfreien Aufenthalts, wenn das Verfahren nicht rechtzeitig, das heißt vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, abgeschlossen wird.
  • weitere definierte Personengruppen nach §21 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (siehe https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/aufenthalt/3/1/Seite.120222.html)

Ferner kann die Antragsstellung im Inland auf Grund eines entsprechenden Antrags zugelassen werden, wenn kein Erteilungshindernis (wie insb. ein rechtskräftiges Einreise-,  Aufenthaltsverbot oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung) vorliegt und nachgewiesen werden kann, dass dem/der AntragstellerIn eine Ausreise zum Zweck der Antragsstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies kommt jedoch nur allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei dem/der AntragstellerIn um eine/n unbegleitete/n Minderjährige/n handelt oder die Ausreise der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens entgegenstünde.

Verlängerungsanträge (sowie zulässige Erstanträge im Inland oder Zweckänderungsanträge) können bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde beantragt werden.

Die Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. dem beabsichtigten Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin. Dabei handelt es sich in der Regel um die Bezirkshauptmannschaft oder das zuständige Magistrat bei Statutarstädten (in Wien die MA 35).