Kann man ein Visum im Inland verlängern?

Visa können grundsätzlich im Inland nicht verlängert werden.

Der Visumwerber muss sich bei der Antragtragstellung im Klaren sein, wie lange er im Bundesgebiet/Schengengebiet bleiben möchte. Sollte ein weiterer Aufenthalt später notwendig werden, ist ein neuer Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde notwendig, wobei wieder sämtliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Dabei ist auf die Maximalaufenthaltsdauer zu achten. 

Visa C berechtigen zu einer Gesamtdauer des Aufenthaltes von drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab der ersten Einreise.

Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Gesamtaufenthalt bis zu sechs Monaten. 

Sollte ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten beabsichtigt sein, ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. 

Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

I. Verlängerung von Schengen-Visa im Inland gemäß Visakodex in Ausnahmefällen

Unter klar definierten Voraussetzungen ist die Verlängerung eines Visums im Inland bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion möglich.

Ist ein Inhaber eines Visums C, der sich bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen daran gehindert, den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen, sollte er bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich befindet, eine Verlängerung des Visums beantragen, auch wenn das Visum vom Konsulat eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist.

Folgende Voraussetzungen müssen bei einer Verlängerung eines Visums im Inland erfüllt sein:

  1. Vorliegen von Gründen höherer Gewalt oder von humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen
  2. rechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet
  3. rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
  4. Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zur Visumerteilung
  5. Voraufenthalt auf Basis eines Visums C liegt noch unter 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum

Die Antragstellung ist persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter möglich.

Eine Visaverlängerung ist nur während des rechtmäßigen Aufenthaltes auf Basis eines gültigen Visums C zulässig! Eine rechtzeitige Beantragung vor Ablauf des Visums ist daher zwingend erforderlich!

Die Amtssprache ist Deutsch, gegebenenfalls hat der Visumwerber/bevollmächtigter Vertreter für eine sprachkundige Begleitperson zu sorgen.

II. Erteilung von Visa aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, § 22a FPG  

Unter klar definierten Voraussetzungen ist die Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG im Inland bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen möglich, sofern die Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ablauf des bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthaltes nicht möglich ist und ein längerfristiger Aufenthalt erfasst werden soll. 

Die Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG ist nicht in jenen Fällen zulässig, die in den Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) fallen. 

Persönliche Gründe wie eine Verlängerung des touristischen Aufenthalts rechtfertigen keine Erteilung eines Visums gemäß § 22a FPG. 

Eine Erteilung eines Visums ist nur während des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig! Eine rechtzeitige Beantragung vor Ablauf des Visums/des visumfreien Aufenthaltes ist daher zwingend erforderlich! 

Es wird empfohlen, die zuständige Landespolizeidirektion ehestmöglich zu kontaktieren.