Wann wird eine Verpflichtungserklärung benötigt und was umfasst die Abgabe einer Verpflichtungserklärung?
Einem/einer visumpflichtigen Drittsattenangehörigen , der/die nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel wie z.B. eigene Einkünfte zur Bestreitung des geplanten Aufenthalts in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereins („Einlader“) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Übernahme aller Kosten gesichert erscheint. Verfügt ein/e visumpflichtiger/visumspflichtige Fremder/Fremde über ausreichende Eigenmittel und weist er/sie diese auch entsprechend nach, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den/die EinladerIn nicht notwendig.
Mit einer Verpflichtungserklärung erklärt sich der/die einladende Person bereit, für alle Kosten aufzukommen, auch solche, die öffentlichen Rechtsträger:innen durch den Aufenthalt des/der Visumwerbers/Visumswerberin entstehenkönnten, auch wenn dieser/diese über den Zeitraum der Einladung hinausgeht.
Die Verpflichtungserklärung umfasst auch den Kostenersatz für medizinische Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern (außer, wenn eine entsprechende Krankenversicherung vorliegt). Sie umfasst gegebenenfalls auch Kosten für ein fremdenpolizeiliches Verfahren bei Nichtwiederausreise nach Ablauf des Visums .