Welche Arten von Visum kommen für Künstler:innen in Frage?

Visum C: Reisevisum

Dabei handelt es sich um das klassische Schengenvisum, das sowohl für Besuchs- als auch für Geschäftsreisen erteilt werden kann. Erteilt wird es auch zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme (mit dem Vermerk „ERWERB“). Es berechtigt den/die InhaberIn zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten. Dabei ist zu beachten, dass Visa C nur für eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erteilt werden können.

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Einreise als erster Tag bzw. der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen.

Visum D: Aufenthaltsvisum

Im Gegensatz zum klassischen Schengenvisum berechtigt ein von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteiltes (nationales) Visum D zu einem Aufenthalt bis zu 6 Monaten in Österreich. Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes Visum D berechtigt den/die InhaberIn, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments ohne Erwerbsabsicht bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengenstaaten zu bewegen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats aufscheint.

Erwerbstätigkeit mit Visum (bis zu 6 Monaten)

Für die kurzfristige Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ist grundsätzlich ein so genanntes Aufenthaltsvisum der Kategorie D oder ein Schengenvisum der Kategorie C (zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme) – je nach Länge des beabsichtigten Aufenthalts – mit dem Zusatz „ERWERB“ vorgesehen. Diese Regelung (Visumpflicht) betrifft grundsätzlich auch jene Drittstaatsangehörigen , die für andere Zwecke (z.B. Urlaubsreise) visumfrei einreisen dürfen. Antragsteller:innen für ein Visum C oder D zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme sprechen bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde persönlich vor und legen je nach Art der beabsichtigten Erwerbstätigkeit nach Rücksprache mit der Vertretungsbehörde die entsprechenden Dokumente vor. Personen, die dem Konsulat für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, können von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden werden; sie können ihren Antrag von einem/einer Dritten einreichen lassen oder ihn per Post schicken. Bei der erstmaligen Beantragung ist dies nicht möglich, die Integrität und Zuverlässigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin muss erst festgestellt und regelmäßig überprüft werden.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Personen, die

  • selbstständig erwerbstätig

Die künstlerische Tätigkeit ist bei Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde nachzuweisen (Ausbildungsnachweise, frühere Engagements, etc.). Zulässig ist die Antragstellung sowohl für darstellende als auch schaffende Künstler:innen, jedoch muss die künstlerische Tätigkeit hierbei im Vordergrunde stehen. Ausreichende Unterhaltsmittel sind hier vor allem durch Engagementverträge mit Theatern, Konzerthäusern etc. oder z.B. durch Vereinbarungen mit Galerien nachzuweisen. Je nach Dauer der beabsichtigten Tätigkeit ist entweder ein Visum C Erwerb oder D Erwerb zu beantragen.

  • und unselbstständig erwerbstätig sind

Grundsätzlich benötigen Künstler:innen, auf die das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) anwendbar ist, zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung. Je nach Dauer der beabsichtigten Tätigkeit ist entweder ein Visum C Erwerb oder D Erwerb zu beantragen.

Ausnahme: Gem. § 3 Abs. 4 AuslBG dürfen Künstler:innen aus Drittstaaten als Konzert- oder Bühnenkünstler:innen, Artist:innen, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker:innen von einem Tag bis zu 4 Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Tätigkeit muss jedoch von dem/der Veranstalter:in bzw. Produzent:in am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt werden. In diesen Fällen benötigen visumpflichtige Fremde ein Visum C. Personen, die generell von der Visumpflicht befreit sind, können visumfrei einreisen.

BEISPIEL Ein kanadischer Trapezkünstler des Cirque du Soleil will drei Wochen in Österreich auftreten. Da es sich hier um Auftritte im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion handelt, ist bloß eine Anzeige beim AMS erforderlich und der Künstler, der als kanadischer Staatsangehöriger grundsätzlich von der Visumpflicht befreit ist, benötigt auch dafür kein Visum.