Welche Dokumente müssen bei der Visumantragstellung vorgelegt werden?

Visum C (Reisevisum)

  • Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterzeichnetes Antragsformular 
  • Antragsformular
  • ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe, 35x45 mm);
  • ein gültiger Reisepass (die Geltungsdauer sollte die Gültigkeit des zu erteilenden Visums um mindestens 3 Monate übersteigen, mindestens 2 leere Seiten aufweisen und nicht älter als 10 Jahre sein);
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel oder elektronische Verpflichtungserklärung (siehe dazu auch Wann wird eine Verpflichtungserklärung benötigt und was umfasst die Abgabe einer Verpflichtungserklärung?);
  • Nachweis des Transportmittels (z.B. Flugreservierung) 
  • Sonstige Nachweise etwa Hotelreservierungen, Einladungsschreiben, Buchungsbelege oder auch der Nachweis einer aufrechten Beschäftigung. Die Nachweispflicht kann Nachweise lokal differieren. 
  • Einladungsschreiben sind nicht standardisiert, sollten aber aber auf jeden Fall den Zweck und die Dauer des Aufenthalts und allfällige Angaben hinsichtlich der Unterkunft enthalten.
  • Eine Reisekrankenversicherung (Deckungssumme mindestens € 30.000) gültig für den gesamten Schengener Raum; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nahe Angehörige von EU-Bürger:innen mit Freizügigkeitsberechtigung;
  • für Reisen mit dem Auto Führerschein, grüne Versicherungskarte, Zulassungsschein.

Visum D oder Visum C für vorübergehende Arbeitsaufnahme

  • Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen sind bei selbstständiger künstlerischer Tätigkeit Ausbildungsnachweise, frühere Engagements etc. sowie Engagementverträge oder Verträge mit Galerien usw. nachzuweisen. Bei unselbstständiger Tätigkeit wäre eine Beschäftigungsbewilligung vorzulegen.
  • Gebühren: falls keine Ausnahmebestimmung gilt, sind Visumgebühren zu entrichten. Diese betragen für ein Visum C € 60, für ein Visum D € 100.
  • Folgende Personengruppen sind von der Visumgebühr befreit:
    1. Kinder unter sechs Jahren;
    2. Schüler:innen, Student:innen, Teilnehmer:innen an Aufbaustudiengängen und mitreisende Lehrende, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen;
    3. Forscher:innen aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt von Forscher:innen aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen;
    4. Vertreter:innen gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur-oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden

Von der Visumgebühr befreit werden können u. a. auch Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

Die Entscheidung über die Befreiung der Visumgebühr liegt im Ermessen der Vertretungsbehörde.

Bei der Visumgebühr handelt es sich um eine Bearbeitungsgebühr, die auch im Falle der Ablehnung eines Visumantrages nicht zurückerstattet wird.

Es können je nach Sachlage zusätzliche Unterlagen eingefordert werden, weshalb empfohlen wird, sich vorab über die Homepages der betreffenden österreichischen Vertretungsbehörde zu informieren.