Wer ist für die Visumerteilung zuständig?

Die Bearbeitung von Visaanträgen liegt grundsätzlich bei den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. In Staaten, in denen es keine oder nur weit entfernte österreichische Botschaften bzw. Generalkonsulate gibt, wird Österreich bei der Bearbeitung von Visumanträgen auch von Vertretungsbehörden anderer Schengenstaaten vertreten, d.h. Visa der Kategorien A oder C (Reisevisum) können auch bei einer Vertretungsbehörde eines anderen Schengenstaates beantragt werden. Visa D und Visa C zur vorübergehenden Arbeitsaufnahme müssen aber immer bei einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Der entsprechende unten angeführte Link auf die Homepage des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres bietet alle notwendigen Informationen, insbesondere im Hinblick auf die im jeweiligen Fall zuständigen Vertretungsbehörden, denen Sichtvermerksbefugnis zukommt.

Viele Vertretungsbehörden verfügen über ein Terminvereinbarungsservice, um Wartezeiten zu vermeiden. Termine können vielfach per Internet über die Webseiten der jeweiligen Vertretungsbehörde, per Telefon oder persönlich direkt bei der Vertretungsbehörde vereinbart werden. Diesbezügliche Informationen sind auf der Webseite der betreffenden Vertretungsbehörde zu finden.

Als weiterer Service besteht in ausgewählten Regionen auch die Möglichkeit, die Visaanträge bei vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres beauftragten Dienstleister:innen einzubringen. Details darüber sind auf den jeweiligen Webseiten der Botschaften abzurufen.

Ein Visumsantrag kann frühestens 3 Monate vor dem geplanten Reisetermin und sollte keinesfalls später als 15 Kalendertage vor dem geplanten Aufenthalt bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Ideal wäre in diesem Zusammenhang eine Beantragung ehestmöglich nach Bekanntwerden der Reisemodalitäten (Reisedaten, erforderliche Unterlagen etc.).