Kurzfristige unselbstständige künstlerische Erwerbstätigkeiten zur Sicherung einer künstlerischen Gesamtproduktion

Von der Bewilligungsfrist befreit sind:

  • Ausländische Konzert- oder Bühnenkünstler:innen oder Angehörige der Berufsgruppen Artist:innen, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker:innen, die 1 Tag oder (bis zu) 4 Wochen beschäftigt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung dient.

Diese Sonderregelung soll der besonderen Beschäftigungssituation bei künstlerischen Darbietungen und Produktionen Rechnung tragen. Die Beschäftigung von ausländischen Künstler:innen ist, sofern sie die vorgesehenen bewilligungsfreien Zeiträume nicht überschreitet (max. 4 Wochen), der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am Tag der Arbeitsaufnahme anzuzeigen (Anzeigepflicht). Von der Regelung sind sowohl darstellende Künstler:innen und Musiker:innen als auch die Personengruppe der Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffenden, wie z.B. Kameraleute oder Maskenbildner:innen (nicht jedoch schaffende Künstler:innen wie z.B. Bildhauer:innen oder Schriftsteller:innen) erfasst.

Die bezeichneten Kunstschaffenden können bis zu 4 Wochen bewilligungsfrei beschäftigt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion ausgeübt wird. Darunter ist eine Veranstaltung oder Produktion mit künstlerischen Inhalten zu verstehen, der – auch wenn sie aus mehreren abgeschlossenen Einheiten besteht (z.B. Konzert bzw. Theateraufführung) – ein organisatorisches Gesamtkonzept zu Grunde liegt (z.B. Konzert- bzw. Theatertournee, aktionistische Gesamtkunstwerke, Filmaufnahmen). Von der Sonderregelung sind – ihrem Zweck entsprechend – alle an der Gesamtproduktion mitwirkenden Ausländer:innen erfasst, auch wenn deren Tätigkeiten für sich betrachtet keine künstlerischen sind.

Die Zeiträume für die bewilligungsfreie Beschäftigung gelten jeweils nur hinsichtlich eines/r einzelnen Arbeitsgebers/Arbeitgeberin (VeranstalterIn oder ProduzentIn). Mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen sind nicht zusammenzurechnen.

HINWEIS
Auf Basis dieser Bestimmungen können Kunstschaffende mehrere aufeinander folgende oder wenigstens in zeitlichem Zusammenhang stehende Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen in Österreich ausüben, ohne dass dadurch eine Bewilligungspflicht entsteht.

Sind die Kunstschaffenden Staatsangehörige, die als Tourist/innen zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, benötigen sie für derartige Tätigkeiten kein Visum.

BEISPIEL
Ein serbisches Volksmusikorchester soll in Niederösterreich bei einer Hochzeit spielen. Der Veranstalter meldet die Beschäftigung dem regionalen AMS. Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich. Da serbische Staatsbürger:innen visumsfrei einreisen dürfen, ist auch kein Visum erforderlich. Ein Hochzeitsgast ist von der Darbietung des Orchesters so begeistert, dass er es für das kommende Wochenende für sein Gartenfest bucht. Die Ein-Tages-Frist beginnt von neuem zu laufen. Es genügt daher eine neuerliche Anzeige beim regionalen AMS.

BEISPIEL
Ein indisches Filmteam soll 3 Wochen in Tirol eine Szene aus einem Spielfilm drehen. Für alle Beteiligten (auch für das Supportpersonal, d.h. alle an der Gesamtproduktion mitwirkenden Ausländer:innen) ist keine Beschäftigungsbewilligung, sondern nur eine Anzeige beim regionalen AMS erforderlich (laufende Filmproduktion). Da indische Staatsangehörige auch als Tourist:innen ein Visum benötigen, muss bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi für alle beteiligten Inder:innen ein Visum C beantragt werden.