Selbstständige künstlerische Erwerbstätigkeit
Ein/e Künstler:in, der/die als echte/r Selbstständige/r tätig wird, benötigt für die von ihm/ihr ausgeübte selbstständige Tätigkeit keine Beschäftigungsbewilligung. Die selbstständige künstlerische Tätigkeit ist bei Stellung eines Visumsantrags oder einer Niederlassungsbewilligung glaubhaft nachzuweisen (siehe dazu auch folgende Abschnitte Kann man ein Visum im Inland verlängern? und Spezielle Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligungen von Künstler:innen).